Rechtssatz RS0129436
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129436
Geschäftszahl
15Os123/13x (15Os124/13v); 15Os124/23h
Entscheidungsdatum
14.12.2023
Rechtssatz
Die Kostenersatzpflicht nach § 390 Abs 1 zweiter Satz StPO ist in der das Verfahren für die Instanz erliegenden Entscheidung aufzutragen. Dieser Auftrag ist daher notwendigerweise Bestandteil eines Einstellungsbeschlusses gemäß § 485 Abs 1 Z 3 StPO (hier: iVm § 41 Abs 5 MedienG) und nicht mit gesondertem Beschluss auszusprechen.Die Kostenersatzpflicht nach Paragraph 390, Absatz eins, zweiter Satz StPO ist in der das Verfahren für die Instanz erliegenden Entscheidung aufzutragen. Dieser Auftrag ist daher notwendigerweise Bestandteil eines Einstellungsbeschlusses gemäß Paragraph 485, Absatz eins, Ziffer 3, StPO (hier: in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 5, MedienG) und nicht mit gesondertem Beschluss auszusprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129436
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2024
Dokumentnummer
JJR_20140423_OGH0002_0150OS00123_13X0000_003