Rechtssatz RS0096951
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096951
Entscheidungsdatum
07.11.1991
Rechtssatz
Gemäß § 239 StPO, welche Bestimmung auch im Einzelrichterverfahren gilt (§ 488 StPO), beginnt die Hauptverhandlung schon mit dem Aufruf der Sache durch den Schriftführer, sodaß im Gegensatz zum bezirksgerichtlichen Verfahren, wo die Hauptverhandlung erst mit dem Vortrag der Anklage beginnt (§ 457 StPO), im Gerichtshofverfahren der vermutete Rücktritt des Privatanklägers von der Anklage (§ 46 Abs 3 StPO) zum Freispruch nach § 259 Z 2 StPO führt.Gemäß Paragraph 239, StPO, welche Bestimmung auch im Einzelrichterverfahren gilt (Paragraph 488, StPO), beginnt die Hauptverhandlung schon mit dem Aufruf der Sache durch den Schriftführer, sodaß im Gegensatz zum bezirksgerichtlichen Verfahren, wo die Hauptverhandlung erst mit dem Vortrag der Anklage beginnt (Paragraph 457, StPO), im Gerichtshofverfahren der vermutete Rücktritt des Privatanklägers von der Anklage (Paragraph 46, Absatz 3, StPO) zum Freispruch nach Paragraph 259, Ziffer 2, StPO führt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0096951
Dokumentnummer
JJR_19911107_OGH0002_0120OS00126_9100000_002