Gemäß dem § 390 Abs. 1 StPO ist in einem Verfahren auf Grund einer Subsidiaranklage, das auf andere Weise als durch ein verurteilendes Erkenntnis beendet wird, dem Privatbeteiligten der Ersatz aller infolge seines Einschreitens aufgelaufenen Kosten in der das Verfahren für die Instanz erledigenden Entscheidung aufzutragen. Da in dem freisprechenden Erkenntnis des Landesgerichtes Salzburg vom 19. Dezember 1988 (ON 26) ein solcher Kostenausspruch unterblieb, verletzt dieses Urteil das Gesetz in der Bestimmung des § 390 Abs. 1 StPO.Gemäß dem Paragraph 390, Absatz eins, StPO ist in einem Verfahren auf Grund einer Subsidiaranklage, das auf andere Weise als durch ein verurteilendes Erkenntnis beendet wird, dem Privatbeteiligten der Ersatz aller infolge seines Einschreitens aufgelaufenen Kosten in der das Verfahren für die Instanz erledigenden Entscheidung aufzutragen. Da in dem freisprechenden Erkenntnis des Landesgerichtes Salzburg vom 19. Dezember 1988 (ON 26) ein solcher Kostenausspruch unterblieb, verletzt dieses Urteil das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 390, Absatz eins, StPO.
Diese Gesetzesverletzung war daher in Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes festzustellen.
Entgegen der Anregung der Generalprokuratur wurde jedoch die Entscheidung nicht mit konkreter Wirkung ausgestattet, weil - abgesehen von der in der Judikatur verschieden beantworteten Frage, ob die Durchbrechung der Rechtskraftwirkung zum Nachteil Dritter in der Kostenfrage überhaupt zulässig wäre (siehe Mayerhofer-Rieder, StPO3, § 292, E 60, 63, 169, 170; 162, 163) - das mit der festgestellten Gesetzwidrigkeit behaftete Urteil im Kostenpunkt unangefochten blieb, obgleich es dem Verteidiger des Beschuldigten in der Hauptverhandlung eröffnet worden war:Entgegen der Anregung der Generalprokuratur wurde jedoch die Entscheidung nicht mit konkreter Wirkung ausgestattet, weil - abgesehen von der in der Judikatur verschieden beantworteten Frage, ob die Durchbrechung der Rechtskraftwirkung zum Nachteil Dritter in der Kostenfrage überhaupt zulässig wäre (siehe Mayerhofer-Rieder, StPO3, Paragraph 292,, E 60, 63, 169, 170; 162, 163) - das mit der festgestellten Gesetzwidrigkeit behaftete Urteil im Kostenpunkt unangefochten blieb, obgleich es dem Verteidiger des Beschuldigten in der Hauptverhandlung eröffnet worden war:
Angesichts der unterlassenen Anfechtung ist aber jedenfalls ein die bestehende Rechtslage verändernder Eingriff im Sinn des § 292, letzter Satz, StPO hier nicht gerechtfertigt (vgl SSt 52/16, JBl 1986, 59 = RZ 1986/10 S 16, 11 Os 150,151/85 und 13 Os 73/87).Angesichts der unterlassenen Anfechtung ist aber jedenfalls ein die bestehende Rechtslage verändernder Eingriff im Sinn des Paragraph 292,, letzter Satz, StPO hier nicht gerechtfertigt vergleiche SSt 52/16, JBl 1986, 59 = RZ 1986/10 S 16, 11 Os 150,151/85 und 13 Os 73/87).