Wie der Generalprokurator in seiner Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, steht der Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Beschwerdegericht vom 20. April 2004, soweit damit der im Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 25. Februar 2004 enthaltene Kostenausspruch gemäß § 390 Abs 1 StPO (auch) in Ansehung der Verfahrenseinstellung zum Faktum 1 der Privatanklage aufgehoben wurde und darin der Ausspruch der Verpflichtung des Privatanklägers zum Ersatz der durch seine insoweit erfolglos gebliebene Beschwerde verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens gemäß § 390a Abs 1 StPO unterblieben ist, mit dem Gesetz nicht im Einklang:Wie der Generalprokurator in seiner Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, steht der Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Beschwerdegericht vom 20. April 2004, soweit damit der im Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 25. Februar 2004 enthaltene Kostenausspruch gemäß Paragraph 390, Absatz eins, StPO (auch) in Ansehung der Verfahrenseinstellung zum Faktum 1 der Privatanklage aufgehoben wurde und darin der Ausspruch der Verpflichtung des Privatanklägers zum Ersatz der durch seine insoweit erfolglos gebliebene Beschwerde verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens gemäß Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO unterblieben ist, mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Gemäß § 390 Abs 1 StPO sind, wenn das Strafverfahren auf andere Weise als durch ein verurteilendes Erkenntnis beendigt wird, die Kosten in der Regel vom Bund zu tragen. Soweit aber das Strafverfahren auf Begehren eines Privatanklägers oder gemäß § 48 StPO lediglich auf Antrag des Privatbeteiligten stattgefunden hat, ist diesen (mit der in § 390 Abs 1 letzter Satz StPO hinsichtlich des Privatbeteiligten genannten Ausnahme) der Ersatz aller infolge ihres Einschreitens aufgelaufenen Kosten in der das Verfahren für die Instanz erledigenden Entscheidung aufzutragen.Gemäß Paragraph 390, Absatz eins, StPO sind, wenn das Strafverfahren auf andere Weise als durch ein verurteilendes Erkenntnis beendigt wird, die Kosten in der Regel vom Bund zu tragen. Soweit aber das Strafverfahren auf Begehren eines Privatanklägers oder gemäß Paragraph 48, StPO lediglich auf Antrag des Privatbeteiligten stattgefunden hat, ist diesen (mit der in Paragraph 390, Absatz eins, letzter Satz StPO hinsichtlich des Privatbeteiligten genannten Ausnahme) der Ersatz aller infolge ihres Einschreitens aufgelaufenen Kosten in der das Verfahren für die Instanz erledigenden Entscheidung aufzutragen.
Demgemäß ist der Privatankläger immer dann zum Kostenersatz zu verpflichten, wenn das Privatanklageverfahren anders als durch eine Verurteilung, etwa durch einen Einstellungsbeschluss (RZ 1986/10, EvBl 1963/352 zu § 46 Abs 3 StPO; S. Mayer, Commentar § 390 Rz 10 f; Lohsing/Serini, Strafprozessrecht4, 513 f; Roeder, Lehrbuch des österr. Strafverfahrensrechtes2, 338; Bertel/Venier, Strafprozessrecht8 Rz 1109), beendet wird. In welchem Stadium die Verfahrenseinstellung erfolgt, ist dafür - lege non distinguente - nicht von Belang. Stellt daher - wie im vorliegenden Fall - der Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz das Strafverfahren, das durch die Erhebung der Privatanklage eingeleitet worden ist (§ 483 StPO) und solcherart „stattgefunden" (§ 390 Abs 1 zweiter Satz StPO) hat, gemäß § 486 Abs 3 StPO (§ 485 Abs 1 Z 7 StPO) iVm § 41 Abs 5 MedienG ein, so hat er - ebenso wie der Gerichtshof zweiter Instanz, wenn er gemäß § 213 Abs 1 StPO der (Privat-)Anklage keine Folge gibt und das Verfahren einstellt (SSt 26/47; EvBl 1955/425; RZ 1955, 182) - dem Privatankläger gemäß § 390 Abs 1 StPO den Ersatz der Kosten des Verfahrens aufzutragen. Den Privatankläger trifft somit - anders als den die Einleitung der Voruntersuchung gemäß § 48 Abs 1 Z 1 StPO erfolglos begehrenden Privatbeteiligten, weil solcherart mangels Einleitung der Voruntersuchung ein Strafverfahren auf dessen Antrag eben nicht stattgefunden hat (§ 390 Abs 1 zweiter Satz StPO; SSt 11/39, 30/8, 31/38) - (auch) im Falle einer a limine-Einstellung des (solcherart begriffslogisch stattgefundenen) Strafverfahrens die Kostenersatzpflicht nach § 390 Abs 1 StPO (implizit 11 Os 138/91; OLG Wien 18 Bs 455, 456/96; MR 1997, 76; Lendl, WK-StPO § 390 Rz 6;Demgemäß ist der Privatankläger immer dann zum Kostenersatz zu verpflichten, wenn das Privatanklageverfahren anders als durch eine Verurteilung, etwa durch einen Einstellungsbeschluss (RZ 1986/10, EvBl 1963/352 zu Paragraph 46, Absatz 3, StPO; S. Mayer, Commentar Paragraph 390, Rz 10 f; Lohsing/Serini, Strafprozessrecht4, 513 f; Roeder, Lehrbuch des österr. Strafverfahrensrechtes2, 338; Bertel/Venier, Strafprozessrecht8 Rz 1109), beendet wird. In welchem Stadium die Verfahrenseinstellung erfolgt, ist dafür - lege non distinguente - nicht von Belang. Stellt daher - wie im vorliegenden Fall - der Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz das Strafverfahren, das durch die Erhebung der Privatanklage eingeleitet worden ist (Paragraph 483, StPO) und solcherart „stattgefunden" (Paragraph 390, Absatz eins, zweiter Satz StPO) hat, gemäß Paragraph 486, Absatz 3, StPO (Paragraph 485, Absatz eins, Ziffer 7, StPO) in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 5, MedienG ein, so hat er - ebenso wie der Gerichtshof zweiter Instanz, wenn er gemäß Paragraph 213, Absatz eins, StPO der (Privat-)Anklage keine Folge gibt und das Verfahren einstellt (SSt 26/47; EvBl 1955/425; RZ 1955, 182) - dem Privatankläger gemäß Paragraph 390, Absatz eins, StPO den Ersatz der Kosten des Verfahrens aufzutragen. Den Privatankläger trifft somit - anders als den die Einleitung der Voruntersuchung gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, StPO erfolglos begehrenden Privatbeteiligten, weil solcherart mangels Einleitung der Voruntersuchung ein Strafverfahren auf dessen Antrag eben nicht stattgefunden hat (Paragraph 390, Absatz eins, zweiter Satz StPO; SSt 11/39, 30/8, 31/38) - (auch) im Falle einer a limine-Einstellung des (solcherart begriffslogisch stattgefundenen) Strafverfahrens die Kostenersatzpflicht nach Paragraph 390, Absatz eins, StPO (implizit 11 Os 138/91; OLG Wien 18 Bs 455, 456/96; MR 1997, 76; Lendl, WK-StPO Paragraph 390, Rz 6;
Polley in Berka/Höhne/Noll/Polley, MedienG § 41 Rz 36;Polley in Berka/Höhne/Noll/Polley, MedienG Paragraph 41, Rz 36;
Brandstetter-Schmid, MedienG2 § 29 Rz 54; ohne Differenzierung anderer Meinung offenbar Fabrizy StPO9 § 390 Rz 5 sowie der Leitsatz der in RZ 1933, 267 veröffentlichten Entscheidung 4 Os 399/33). Der Umstand, dass vorliegend das Strafverfahren aus dem Grund einer mangelnden Anklageberechtigung des eingeschrittenen Privatanklägers eingestellt wurde (§ 485 Abs 1 Z 7 StPO), ist für dessen Kostenersatzpflicht nicht von Belang (SSt 28/62; allgemein: 12 Os 55, 56/99; Lendl aaO Rz 6).Brandstetter-Schmid, MedienG2 Paragraph 29, Rz 54; ohne Differenzierung anderer Meinung offenbar Fabrizy StPO9 Paragraph 390, Rz 5 sowie der Leitsatz der in RZ 1933, 267 veröffentlichten Entscheidung 4 Os 399/33). Der Umstand, dass vorliegend das Strafverfahren aus dem Grund einer mangelnden Anklageberechtigung des eingeschrittenen Privatanklägers eingestellt wurde (Paragraph 485, Absatz eins, Ziffer 7, StPO), ist für dessen Kostenersatzpflicht nicht von Belang (SSt 28/62; allgemein: 12 Os 55, 56/99; Lendl aaO Rz 6).
Dem Privatankläger Josef F***** wurde daher im Einstellungsbeschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 25. Februar 2004 (bezogen auf das Anklagefaktum 1) mit Recht der Ersatz der Verfahrenskosten aufgetragen, weshalb sich die Aufhebung des Kostenausspruches in Ansehung der bestätigten Verfahrenseinstellung zum Faktum 1 der Privatanklage mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 20. April 2004 als verfehlt erweist.
Die Kostenentscheidung des Beschwerdegerichtes steht mit dem Gesetz auch deshalb nicht im Einklang, weil dem (in Ansehung der erfolglos bekämpften Verfahrenseinstellung zum Anklagefaktum 1 gemäß § 390 Abs 1 StPO kostenersatzpflichtigen) Privatankläger gemäß § 390a Abs 1 (erster Satz erster Halbsatz) StPO der Ersatz der durch seine insoweit erfolglos gebliebene Beschwerde verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen gewesen wäre (Mayerhofer, StPO5 § 390a E 18 f).Die Kostenentscheidung des Beschwerdegerichtes steht mit dem Gesetz auch deshalb nicht im Einklang, weil dem (in Ansehung der erfolglos bekämpften Verfahrenseinstellung zum Anklagefaktum 1 gemäß Paragraph 390, Absatz eins, StPO kostenersatzpflichtigen) Privatankläger gemäß Paragraph 390 a, Absatz eins, (erster Satz erster Halbsatz) StPO der Ersatz der durch seine insoweit erfolglos gebliebene Beschwerde verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen gewesen wäre (Mayerhofer, StPO5 Paragraph 390 a, E 18 f).
Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher Folge zu geben. Weil sich die Gesetzesverletzung zum Nachteil des Beschuldigten ausgewirkt hat, war - ungeachtet der damit verbundenen Nachteile für den Privatankläger (vgl Ratz in WK-StPO § 292 Rz 29) - der Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck in analoger Anwendung der Bestimmung des § 292 letzter Satz StPO im aufgezeigten Umfang aufzuheben und zudem dem Privatankläger Josef F***** der Ersatz der durch seine insoweit erfolglose Beschwerde verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzutragen (s Bachner-Foregger, StPO16 § 292 Anm I).Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher Folge zu geben. Weil sich die Gesetzesverletzung zum Nachteil des Beschuldigten ausgewirkt hat, war - ungeachtet der damit verbundenen Nachteile für den Privatankläger vergleiche Ratz in WK-StPO Paragraph 292, Rz 29) - der Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck in analoger Anwendung der Bestimmung des Paragraph 292, letzter Satz StPO im aufgezeigten Umfang aufzuheben und zudem dem Privatankläger Josef F***** der Ersatz der durch seine insoweit erfolglose Beschwerde verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzutragen (s Bachner-Foregger, StPO16 Paragraph 292, Anmerkung römisch eins).