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Entscheidung 11 Os 6/05z×

Entscheidung 11 Os 6/05z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os6/05z

Entscheidungsdatum

12.04.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. April 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kreitner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mario L***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins und Absatz 2, StGB, AZ 24 Hv 29/04m des Landesgerichtes Feldkirch, über die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 20. April 2004, AZ 6 Bs 98/04 (ON 7 des Hv-Aktes), nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Mag. Knibbe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Beschwerdegericht vom 20. April 2004, AZ 6 Bs 98/04 (ON 7 des Hv-Aktes), verletzt, soweit damit der im Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 25. Februar 2004, GZ 24 Hv 29/04m-3, enthaltene Kostenausspruch gemäß Paragraph 390, Absatz eins, StPO (auch) in Ansehung der Verfahrenseinstellung zum Faktum 1 der Privatanklage aufgehoben wurde, und darin der Ausspruch der Verpflichtung des Privatanklägers Josef F***** zum Ersatz der durch seine insoweit erfolglos gebliebene Beschwerde verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens gemäß Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO unterblieben ist, das Gesetz in den Bestimmungen der Paragraphen 390, Absatz eins und 390 a Absatz eins, StPO.

In diesem Umfang wird der Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck aufgehoben. Der Privatankläger Josef F***** hat die auf den erfolglosen Teil seiner Beschwerde entfallenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen.

Text

Gründe:

Mit der am 24. Februar 2004 beim Landesgericht Feldkirch zum AZ 24 Hv 29/04m eingebrachten Privatanklage (ON 2) legt der Präsident der Arbeiterkammer Vorarlberg, Josef F*****, dem Mario L***** das Vergehen der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins und Absatz 2, StGB zur Last, weil er

(1) in einem am 13. Jänner 2004 auf der Internet-Website „www.vorarlberg.gruene.at" veröffentlichten Beitrag behauptet habe, dass der Privatankläger „Fädenzieher" eines im Februar 1999 von den Vertretern in der AK-Hauptwahlkommission mit der Streichung von türkischen Kandidaten/innen wissentlich und absichtlich begangenen Rechtsbruches sei, und „F***** & Co" nun endgültig des vorsätzlichen Rechtsbruches überführt seien, und

(2) anlässlich einer am 11. Februar 2004 in Bregenz abgehaltenen Medienkonferenz geäußert habe, der Privatankläger habe in den letzten Wochen gehäuft primärsprachige Aussendungen stets mit einem Foto des ÖVP-Kandidaten und immer auf AK-Rechnung versendet, wodurch ein unmittelbarer Missbrauch von AK-Mitteln erfolgt sei. Mit Beschluss vom 25. Februar 2004 (ON 3) stellte der Einzelrichter des Landesgerichtes Feldkirch das Verfahren gemäß Paragraph 486, Absatz 3, StPO in Verbindung mit Paragraph 485, Absatz eins, Ziffer 7, StPO (sowie Paragraph 41, Absatz 5, MedienG) ein und trug dem Privatankläger gemäß Paragraph 390, (Absatz eins,) StPO den Ersatz der Kosten des Verfahrens auf. Zur Begründung führte er aus, dass mit der Privatanklage (jeweils) ein Offizialdelikt nach Paragraph 117, Absatz 2, zweiter Satz StGB inkriminiert werde und der Privatankläger mangels der in Paragraph 117, Absatz 4, StGB und Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz StPO genannten Voraussetzungen zur Anklage nicht berechtigt sei.

Mit Beschluss vom 20. April 2004, AZ 6 Bs 98/04 (ON 7 des Hv-Aktes) gab das Oberlandesgericht Innsbruck als Beschwerdegericht der gegen den zuvor genannten Beschluss erhobenen Beschwerde des Privatanklägers betreffend das Anklagefaktum 1 (Internet-Veröffentlichung vom 13. Jänner 2004) nicht, dagegen hinsichtlich des Faktums 2 der Privatanklage (Medienkonferenz vom 11. Februar 2004) auf Grund der vom Privatankläger in der Beschwerde nachgeholten (mangels Neuerungsverbotes zulässigen und fristgerechten) unwiderruflichen Erklärung, dem öffentlichen Ankläger die erforderliche Verfolgungsermächtigung nicht zu erteilen (Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz StPO), Folge, hob den angefochtenen Beschluss insoweit sowie in der gesamten Kostenentscheidung auf und trug dem Erstgericht (in diesem Umfang) die Verfahrensfortsetzung auf. Zur Begründung der Aufhebung des Kostenausspruches auch hinsichtlich der bestätigten (Teil-)Einstellung des Verfahrens führte es aus, dass nach Paragraph 390, Absatz eins, zweiter Satz StPO einem Privatankläger ebenso wie einem Subsidiarankläger der Ersatz aller infolge seines Einschreitens aufgelaufenen Kosten in der das Verfahren für die Instanz erledigenden Entscheidung nur aufzutragen sei, soweit das Strafverfahren auf Begehren eines Privatanklägers oder eines Subsidiaranklägers stattgefunden habe. Lehne das Gericht - wie im vorliegenden Fall - die Einleitung eines Verfahrens a limine ab, so habe kein Verfahren stattgefunden und bestehe daher auch keine Kostenersatzpflicht des Privatanklägers; eine unterschiedliche Beurteilung der Kostenersatzpflicht des Privatanklägers einerseits und des - im Fall der Abweisung des Antrages auf Einleitung der Voruntersuchung gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, StPO nach der Rechtsprechung nicht kostenersatzpflichtigen - „Subsidiaranklägers" (richtig: Privatbeteiligten) andererseits sei weder der zuvor genannten Bestimmung noch dem Leitsatz der in RZ 1933, 267 veröffentlichten Entscheidung 4 Os 399/33 zu entnehmen.

Rechtliche Beurteilung

Wie der Generalprokurator in seiner Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, steht der Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Beschwerdegericht vom 20. April 2004, soweit damit der im Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 25. Februar 2004 enthaltene Kostenausspruch gemäß Paragraph 390, Absatz eins, StPO (auch) in Ansehung der Verfahrenseinstellung zum Faktum 1 der Privatanklage aufgehoben wurde und darin der Ausspruch der Verpflichtung des Privatanklägers zum Ersatz der durch seine insoweit erfolglos gebliebene Beschwerde verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens gemäß Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO unterblieben ist, mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Gemäß Paragraph 390, Absatz eins, StPO sind, wenn das Strafverfahren auf andere Weise als durch ein verurteilendes Erkenntnis beendigt wird, die Kosten in der Regel vom Bund zu tragen. Soweit aber das Strafverfahren auf Begehren eines Privatanklägers oder gemäß Paragraph 48, StPO lediglich auf Antrag des Privatbeteiligten stattgefunden hat, ist diesen (mit der in Paragraph 390, Absatz eins, letzter Satz StPO hinsichtlich des Privatbeteiligten genannten Ausnahme) der Ersatz aller infolge ihres Einschreitens aufgelaufenen Kosten in der das Verfahren für die Instanz erledigenden Entscheidung aufzutragen.

Demgemäß ist der Privatankläger immer dann zum Kostenersatz zu verpflichten, wenn das Privatanklageverfahren anders als durch eine Verurteilung, etwa durch einen Einstellungsbeschluss (RZ 1986/10, EvBl 1963/352 zu Paragraph 46, Absatz 3, StPO; S. Mayer, Commentar Paragraph 390, Rz 10 f; Lohsing/Serini, Strafprozessrecht4, 513 f; Roeder, Lehrbuch des österr. Strafverfahrensrechtes2, 338; Bertel/Venier, Strafprozessrecht8 Rz 1109), beendet wird. In welchem Stadium die Verfahrenseinstellung erfolgt, ist dafür - lege non distinguente - nicht von Belang. Stellt daher - wie im vorliegenden Fall - der Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz das Strafverfahren, das durch die Erhebung der Privatanklage eingeleitet worden ist (Paragraph 483, StPO) und solcherart „stattgefunden" (Paragraph 390, Absatz eins, zweiter Satz StPO) hat, gemäß Paragraph 486, Absatz 3, StPO (Paragraph 485, Absatz eins, Ziffer 7, StPO) in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 5, MedienG ein, so hat er - ebenso wie der Gerichtshof zweiter Instanz, wenn er gemäß Paragraph 213, Absatz eins, StPO der (Privat-)Anklage keine Folge gibt und das Verfahren einstellt (SSt 26/47; EvBl 1955/425; RZ 1955, 182) - dem Privatankläger gemäß Paragraph 390, Absatz eins, StPO den Ersatz der Kosten des Verfahrens aufzutragen. Den Privatankläger trifft somit - anders als den die Einleitung der Voruntersuchung gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, StPO erfolglos begehrenden Privatbeteiligten, weil solcherart mangels Einleitung der Voruntersuchung ein Strafverfahren auf dessen Antrag eben nicht stattgefunden hat (Paragraph 390, Absatz eins, zweiter Satz StPO; SSt 11/39, 30/8, 31/38) - (auch) im Falle einer a limine-Einstellung des (solcherart begriffslogisch stattgefundenen) Strafverfahrens die Kostenersatzpflicht nach Paragraph 390, Absatz eins, StPO (implizit 11 Os 138/91; OLG Wien 18 Bs 455, 456/96; MR 1997, 76; Lendl, WK-StPO Paragraph 390, Rz 6;

Polley in Berka/Höhne/Noll/Polley, MedienG Paragraph 41, Rz 36;

Brandstetter-Schmid, MedienG2 Paragraph 29, Rz 54; ohne Differenzierung anderer Meinung offenbar Fabrizy StPO9 Paragraph 390, Rz 5 sowie der Leitsatz der in RZ 1933, 267 veröffentlichten Entscheidung 4 Os 399/33). Der Umstand, dass vorliegend das Strafverfahren aus dem Grund einer mangelnden Anklageberechtigung des eingeschrittenen Privatanklägers eingestellt wurde (Paragraph 485, Absatz eins, Ziffer 7, StPO), ist für dessen Kostenersatzpflicht nicht von Belang (SSt 28/62; allgemein: 12 Os 55, 56/99; Lendl aaO Rz 6).

Dem Privatankläger Josef F***** wurde daher im Einstellungsbeschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 25. Februar 2004 (bezogen auf das Anklagefaktum 1) mit Recht der Ersatz der Verfahrenskosten aufgetragen, weshalb sich die Aufhebung des Kostenausspruches in Ansehung der bestätigten Verfahrenseinstellung zum Faktum 1 der Privatanklage mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 20. April 2004 als verfehlt erweist.

Die Kostenentscheidung des Beschwerdegerichtes steht mit dem Gesetz auch deshalb nicht im Einklang, weil dem (in Ansehung der erfolglos bekämpften Verfahrenseinstellung zum Anklagefaktum 1 gemäß Paragraph 390, Absatz eins, StPO kostenersatzpflichtigen) Privatankläger gemäß Paragraph 390 a, Absatz eins, (erster Satz erster Halbsatz) StPO der Ersatz der durch seine insoweit erfolglos gebliebene Beschwerde verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen gewesen wäre (Mayerhofer, StPO5 Paragraph 390 a, E 18 f).

Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher Folge zu geben. Weil sich die Gesetzesverletzung zum Nachteil des Beschuldigten ausgewirkt hat, war - ungeachtet der damit verbundenen Nachteile für den Privatankläger vergleiche Ratz in WK-StPO Paragraph 292, Rz 29) - der Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck in analoger Anwendung der Bestimmung des Paragraph 292, letzter Satz StPO im aufgezeigten Umfang aufzuheben und zudem dem Privatankläger Josef F***** der Ersatz der durch seine insoweit erfolglose Beschwerde verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzutragen (s Bachner-Foregger, StPO16 Paragraph 292, Anmerkung römisch eins).

Anmerkung

E77288 11Os6.05z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0110OS00006.05Z.0412.000

Dokumentnummer

JJT_20050412_OGH0002_0110OS00006_05Z0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0097026 Rechtssatz 14.05.1985Strafrecht
Die Verfällung des Privatanklägers in den Kostenersatz gemäß § 390 Abs 1 StPO hat in der das Verfahren für die Instanz erledigenden Entscheidung zu erfolgen, somit auch in einem Einstellungsbeschluß nach § 46 Abs 3 StPO. Blieb dieser insoweit gesetzwidrige …
RS0097033 Rechtssatz 22.04.1931Strafrecht
Dem Privatbeteiligten ist nur dann der Ersatz der infolge seines Einschreitens aufgelaufenen Kosten aufzutragen, wenn infolge seines Antrages das Strafverfahren stattgefunden hat. Diese Voraussetzung trifft nicht zu, wenn ein Subsidiarantrag, bevor noch übe …
RS0100184 Rechtssatz 27.01.1959Strafrecht
Eine Kostenersatzpflicht des gemäß § 48 Z 1 StPO einschreitenden Privatbeteiligten tritt nicht ein, wenn schon der Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung abgewiesen wurde. Denn die Bestimmung des § 390 Abs 1 StPO hat zur Voraussetzung, daß ein Strafverfa …
RS0100596 Rechtssatz 14.10.1969Strafrecht
Die Bestimmung des § 292 StPO macht bei der Frage der Behebbarkeit eines dem Beschuldigten durch die Gesetzwidrigkeit zugefügten Nachteiles keinen Unterschied zwischen offiziösen und Privatanklagedelikten.
RS0101335 Rechtssatz 08.07.1955Strafrecht
Entscheidung über die Kostenersatzpflicht obligatorisch.
RS0101406 Rechtssatz 08.07.1955Strafrecht
Gibt das Oberlandesgericht der von einem Privatankläger erhobenen Anklage keine Folge (§ 213 StPO), hat es dem Privatankläger die Kosten des Verfahrens mit der gleichen Entscheidung aufzuerlegen.