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Rechtssatz RS0097033×

Rechtssatz RS0097033

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0097033

Geschäftszahl

5Os444/31; 11Os6/05z

Entscheidungsdatum

12.04.2005

Rechtssatz

Dem Privatbeteiligten ist nur dann der Ersatz der infolge seines Einschreitens aufgelaufenen Kosten aufzutragen, wenn infolge seines Antrages das Strafverfahren stattgefunden hat. Diese Voraussetzung trifft nicht zu, wenn ein Subsidiarantrag, bevor noch über ihn ein Strafverfahren eingeleitet wurde, abgewiesen wird.

Entscheidungstexte

  • 5 Os 444/31
    Entscheidungstext OGH 22.04.1931 5 Os 444/31
    Veröff: SSt XI/39
  • 11 Os 6/05z
    Entscheidungstext OGH 12.04.2005 11 Os 6/05z
    Vgl; Beisatz: Den Privatankläger trifft - anders als den die Einleitung der Voruntersuchung gemäß §48 Abs 1 Z1 StPO erfolglos begehrenden Privatbeteiligten, weil solcherart mangels Einleitung der Voruntersuchung ein Strafverfahren auf dessen Antrag eben nicht stattgefunden hat (§390 Abs1 zweiterSatz StPO) - (auch) im Falle einer alimine-Einstellung des (solcherart begriffslogisch stattgefundenen) Strafverfahrens die Kostenersatzpflicht nach §390 Abs1 StPO. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1931:RS0097033

Dokumentnummer

JJR_19310422_OGH0002_0050OS00444_3100000_001