Rechtssatz RS0100184
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100184
Geschäftszahl
7Os8/59; 8Os131/60 (8Os132/60); 11Os6/05z
Entscheidungsdatum
12.04.2005
Rechtssatz
Eine Kostenersatzpflicht des gemäß § 48 Z 1 StPO einschreitenden Privatbeteiligten tritt nicht ein, wenn schon der Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung abgewiesen wurde. Denn die Bestimmung des § 390 Abs 1 StPO hat zur Voraussetzung, daß ein Strafverfahren stattgefunden hat.Eine Kostenersatzpflicht des gemäß Paragraph 48, Ziffer eins, StPO einschreitenden Privatbeteiligten tritt nicht ein, wenn schon der Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung abgewiesen wurde. Denn die Bestimmung des Paragraph 390, Absatz eins, StPO hat zur Voraussetzung, daß ein Strafverfahren stattgefunden hat.
Entscheidungstexte
- 7 Os 8/59
Entscheidungstext OGH 27.01.1959 7 Os 8/59
Veröff: SSt XXX/8 = RZ 1959,100
- 8 Os 131/60
Entscheidungstext OGH 22.04.1960 8 Os 131/60
Veröff: SSt XXXI/38
- 11 Os 6/05z
Entscheidungstext OGH 12.04.2005 11 Os 6/05z
Vgl; Beisatz: Den Privatankläger trifft - anders als den die Einleitung der Voruntersuchung gemäß §48 Abs 1 Z1 StPO erfolglos begehrenden Privatbeteiligten, weil solcherart mangels Einleitung der Voruntersuchung ein Strafverfahren auf dessen Antrag eben nicht stattgefunden hat (§390 Abs1 zweiterSatz StPO) - (auch) im Falle einer alimine-Einstellung des (solcherart begriffslogisch stattgefundenen) Strafverfahrens die Kostenersatzpflicht nach §390 Abs1 StPO. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0100184
Dokumentnummer
JJR_19590127_OGH0002_0070OS00008_5900000_001