Geringe Schuld (§ 42 Z 1 StGB) ist anzunehmen, weil sich die geständige und unbescholtene sowie einkommens- und vermögenslose Täterin augenscheinlich impulsiv und ohne einen intensiven Tätervorsatz indizierende Begleitumstände zum Diebstahlsversuch hinreißen ließ, wobei der angestrebte Beutewert weit unter der Geringwertigkeitsgrenze liegt (RZ 1989/60 ua); aus den geschilderten Umständen folgt, daß das tatbildmäßige Verhalten erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückgeblieben ist (SSt 47/55, 51/21 uva). Die im Versuchsstadium gebliebene Tat hat nach der gegebenen Aktenlage auch keinerlei nachteilige Folgen nach sich gezogen (§ 42 Z 2 StGB).Geringe Schuld (Paragraph 42, Ziffer eins, StGB) ist anzunehmen, weil sich die geständige und unbescholtene sowie einkommens- und vermögenslose Täterin augenscheinlich impulsiv und ohne einen intensiven Tätervorsatz indizierende Begleitumstände zum Diebstahlsversuch hinreißen ließ, wobei der angestrebte Beutewert weit unter der Geringwertigkeitsgrenze liegt (RZ 1989/60 ua); aus den geschilderten Umständen folgt, daß das tatbildmäßige Verhalten erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückgeblieben ist (SSt 47/55, 51/21 uva). Die im Versuchsstadium gebliebene Tat hat nach der gegebenen Aktenlage auch keinerlei nachteilige Folgen nach sich gezogen (Paragraph 42, Ziffer 2, StGB).
Schließlich kann auf die Verfolgung der Täterin auch unter dem Gesichtspunkt der Spezial- und Generalprävention verzichtet werden. Zum einen liegt ein einziger deliktischer Angriff einer bisher unbescholtenen Täterin vor, zum anderen hat die prompte behördliche Reaktion in Form der sofortigen sicherheitsbehördlichen Amtshandlung am Tatort einen hinreichenden Abschreckungseffekt auf einen potentiellen Täterkreis bewirkt (vgl. Pallin "Die Strafzumessung in rechtlicher Sicht; Rz 157 sowie im WK zu § 42 StGB Rz 17; zuletzt 11 Os 51/89)."Schließlich kann auf die Verfolgung der Täterin auch unter dem Gesichtspunkt der Spezial- und Generalprävention verzichtet werden. Zum einen liegt ein einziger deliktischer Angriff einer bisher unbescholtenen Täterin vor, zum anderen hat die prompte behördliche Reaktion in Form der sofortigen sicherheitsbehördlichen Amtshandlung am Tatort einen hinreichenden Abschreckungseffekt auf einen potentiellen Täterkreis bewirkt vergleiche Pallin "Die Strafzumessung in rechtlicher Sicht; Rz 157 sowie im WK zu Paragraph 42, StGB Rz 17; zuletzt 11 Os 51/89)."
Hiezu erwog der Oberste Gerichtshof:
Angesichts der im § 127 StGB normierten Strafdrohung des Vergehens des Diebstahls (Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen) sowie des Umstandes, daß der auf die Zueignung einer Sache mit einem unter der Geringwertigkeitsgrenze (vgl. EvBl 1989/112 = RZ 1989/60) liegenden Beutewert gerichtete Angriff auf fremdes Vermögen beim Versuch blieb und nach der Aktenlage auch keine sonstigen Folgen (im Sinn einer sozialen Störung) nach sich zog, hängt die Beurteilung der Strafwürdigkeit der Tat vom Grad der Schuld der Täterin sowie davon ab, ob ihre Bestrafung aus spezial- und/oder generalpräventiven Erwägungen geboten ist.Angesichts der im Paragraph 127, StGB normierten Strafdrohung des Vergehens des Diebstahls (Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen) sowie des Umstandes, daß der auf die Zueignung einer Sache mit einem unter der Geringwertigkeitsgrenze vergleiche EvBl 1989/112 = RZ 1989/60) liegenden Beutewert gerichtete Angriff auf fremdes Vermögen beim Versuch blieb und nach der Aktenlage auch keine sonstigen Folgen (im Sinn einer sozialen Störung) nach sich zog, hängt die Beurteilung der Strafwürdigkeit der Tat vom Grad der Schuld der Täterin sowie davon ab, ob ihre Bestrafung aus spezial- und/oder generalpräventiven Erwägungen geboten ist.
Geringe Schuld iS des § 42 Z 1 StGB setzt nach gefestigter Judikatur - wie die Generalprokuratur an sich zutreffend hervorhebt - stets voraus, daß das Gewicht der Einzeltat hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt erheblich zurückbleibt (SSt 47/55, 51/21 ua). Die Schuld des Täters muß absolut und im Vergleich zu den typischen Fällen der jeweiligen Deliktsverwirklichung gering sein. Beurteilt man den an den Obersten Gerichtshof herangetragenen Fall unter diesen Aspekten an Hand einer umfassenden Gesamtbetrachtung aller Tatfaktoren (vgl. hiezu 11 Os 51/89; 16 Os 33/89; Burgstaller, Der Ladendiebstahl und seine private Bekämpfung im österreichischen Strafrecht, S 66 ff), so liegt keine derartige Konstellation vor: Die bloße Unbescholtenheit der Zorica V*** reicht zur Annahme einer besonderen Fallgestaltung nicht hin. Für ein Handeln aus einem privilegierenden Motiv (insbesonders aus echter Not), für eine herabgesetzte Zurechnungsfähigkeit (zB wegen knapper Überschreitung der Strafmündigkeitsgrenze oder wegen Senilitätserscheinungen) oder für eine mangelnde deliktische Intensität (untergeordnete Tatbeteiligung, Verleitung durch andere) fehlt es nach der Aktenlage mit Bezug auf den verfahrensgegenständlichen Versuch, sich einen - beim Passieren der Kasse unter der Bluse versteckten - Damenrock im Wert von 498 S anzueignen, an entsprechenden Anhaltspunkten. Zur Frage der Motivation erklärte Zorica V***, keine Angaben zu machen (S 13). Bei dem aktenkundigen Tatgeschehen sind also von den kumulativen Erfordernissen des § 42 StGB (zur Anwendung des Strafausschließungsgrundes der mangelnden Strafwürdigkeit der Tat) die Voraussetzungen der Z 1 dieser Gesetzesstelle nicht erfüllt. Die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes mußte daher verworfen werden.Geringe Schuld iS des Paragraph 42, Ziffer eins, StGB setzt nach gefestigter Judikatur - wie die Generalprokuratur an sich zutreffend hervorhebt - stets voraus, daß das Gewicht der Einzeltat hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt erheblich zurückbleibt (SSt 47/55, 51/21 ua). Die Schuld des Täters muß absolut und im Vergleich zu den typischen Fällen der jeweiligen Deliktsverwirklichung gering sein. Beurteilt man den an den Obersten Gerichtshof herangetragenen Fall unter diesen Aspekten an Hand einer umfassenden Gesamtbetrachtung aller Tatfaktoren vergleiche hiezu 11 Os 51/89; 16 Os 33/89; Burgstaller, Der Ladendiebstahl und seine private Bekämpfung im österreichischen Strafrecht, S 66 ff), so liegt keine derartige Konstellation vor: Die bloße Unbescholtenheit der Zorica V*** reicht zur Annahme einer besonderen Fallgestaltung nicht hin. Für ein Handeln aus einem privilegierenden Motiv (insbesonders aus echter Not), für eine herabgesetzte Zurechnungsfähigkeit (zB wegen knapper Überschreitung der Strafmündigkeitsgrenze oder wegen Senilitätserscheinungen) oder für eine mangelnde deliktische Intensität (untergeordnete Tatbeteiligung, Verleitung durch andere) fehlt es nach der Aktenlage mit Bezug auf den verfahrensgegenständlichen Versuch, sich einen - beim Passieren der Kasse unter der Bluse versteckten - Damenrock im Wert von 498 S anzueignen, an entsprechenden Anhaltspunkten. Zur Frage der Motivation erklärte Zorica V***, keine Angaben zu machen (S 13). Bei dem aktenkundigen Tatgeschehen sind also von den kumulativen Erfordernissen des Paragraph 42, StGB (zur Anwendung des Strafausschließungsgrundes der mangelnden Strafwürdigkeit der Tat) die Voraussetzungen der Ziffer eins, dieser Gesetzesstelle nicht erfüllt. Die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes mußte daher verworfen werden.