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Entscheidung 11 Os 98/93×

Entscheidung 11 Os 98/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os98/93

Entscheidungsdatum

08.07.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Juli 1993 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut, Dr. Hager, Dr. Schindler und Dr. Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kobinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ernst S***** wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 130, zweiter Fall, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 29. April 1993, GZ 12 römisch fünf r 44/93-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.

Gemäß dem Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ernst S***** - neben einem unbekämpften Schuldspruch wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach dem Paragraph 198, Absatz eins, StGB - des Verbrechens des gewerbsmäßigen, schweren Diebstahls durch Einbruch (richtig: des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch) nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 130, zweiter (richtig: vierter) Fall, StGB (römisch eins) und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach dem Paragraph 229, StGB (römisch zwei) schuldig erkannt.

Darnach hat er

römisch eins. gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S übersteigenden Wert anderen teilweise durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und zwar durch die im angefochtenen Urteil detailliert beschriebenen Sachwegnahmen in 19 Fällen, wobei in fünf Fällen (Fakten I/3, 5, 8, 10 und 14) der Diebstahl durch Einbruch erfolgte;

römisch zwei. Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz zu verhindern, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis von Rechten und Tatsachen gebraucht werden, vernichtet oder unterdrückt, und zwar die ebenfalls im angefochtenen Urteil aufgelisteten Urkunden in insgesamt sieben Fällen.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

In der Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet der Beschwerdeführer formell Undeutlichkeit, Unvollständigkeit, Widersprüchlichkeit und unzureichende Begründung, der Sache nach allerdings nur unzureichende Begründung des angefochtenen Urteils, das keine Begründung für die Annahme der Täterschaft des Angeklagten gegeben, sondern sich lediglich der inhaltslosen Wiedergabe des Gesetzestextes bedient habe.

Diese Kritik trifft nicht zu; dem Urteil haftet kein formeller Begründungsmangel an. Die erkennenden Richter haben nämlich ihre den Schuldsprüchen zugrunde liegenden Feststellungen mit dem Hinweis darauf formal mängelfrei begründet, daß der Angeklagte unmittelbar nach Begehung des Faktums I/15 betreten wurde und sein Verhalten danach keinen Zweifel an seiner Täterschaft aufkommen lasse. Aus dem bei diesem diebischen Angriff gewählten "modus operandi" wurden im übrigen auch Schlüsse auf die Täterschaft des Angeklagten in allen anderen Fakten gezogen. Die wesentliche Grundlage für die Annahme der Täterschaft wurde von den erkennenden Richtern darin erblickt, daß die in dem vom Angeklagten verwendeten VW-Bus sichergestellte Diebsbeute von den Geschädigten agnosziert wurde, und der Angeklagte in keinem Fall eine plausible Erklärung für einen rechtmäßigen Erwerb der gestohlenen Gegenstände anbieten konnte. Zu einer weitergehenden, detaillierteren Erörterung war das erkennende Gericht im gegebenen Zusammenhang gemäß dem Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO nicht verhalten; es hat im übrigen seiner Begründungspflicht auch in bezug auf die in fünf Fällen angenommene Einbruchsqualifikation durch Hinweis auf die in der Hauptverhandlung verlesenen Erhebungsergebnisse der Gendarmerie entsprochen. Die gewerbsmäßige Begehung (auch) der Einbruchsdiebstähle hinwieder wurde mit dem längeren Tatzeitraum, der Vielzahl von Diebstählen und der Vorgangsweise des Angeklagten, der Fahrzeuge, wenn er darin für die Verwertung (und damit Erschließung einer fortlaufenden Einnahme) interessante Gebrauchsgegenstände sah, mehrfach aufbrach, hinlänglich begründet. Die Behauptung, es handle sich bei diesen Schlußfolgerungen um eine unstatthafte Vermutung zu Lasten des Angeklagten, trifft nach dem Gesagten nicht zu. Die bloße Möglichkeit anderer nach den Denkgesetzen allenfalls zulässiger Schlußfolgerungen, vermag den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO aber nicht herzustellen (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 145 zu Paragraph 281, Ziffer 5,).

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ist ebenfalls nicht zielführend. Vor allem die darin aufgestellte Behauptung, es seien keine, auch nicht wenigstens geringe Spuren einer Gewaltanwendung, die auf einen Einbruch schließen ließen, festgestellt worden, trifft nicht zu. Bei den Einbruchsdiebstahlsfakten wurden vielmehr in der Faktentabelle in den Fällen, in denen derartige Spuren auf Grund eines gewaltsamen Eindringens oder Einbrechens zu erwarten sind (also nicht in den Fällen der Nachsperre oder der Entriegelung mit Hilfe einer Drahtschlinge), auch tatsächlich derartige Spuren festgehalten (zu Faktum I/3 eine Beschädigung der Heckklappe - S 91 und zu Faktum I/10 eine Lackabsplitterung - S 111). Die Beschwerde vermag daher aus den Akten keine Umstände aufzuzeigen, die geeignet wären, Bedenken - geschweige denn erheblichen Gewichtes - gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) schließlich ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sie - wie auch schon die Mängelrüge - mit ihren Behauptungen zu den Schuldsprüchen wegen Einbruchsdiebstahls und Urkundenunterdrückung die dazu (zu jedem einzelnen Faktum) ausreichend getroffenen (Tatsachen-)Feststellungen des angefochtenen Urteiles mit Stillschweigen übergeht.

Die sohin teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach der Ziffer 2,, teilweise auch nach der Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2,) des Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen. Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in der angegebenen Gesetzesstelle begründet.

Anmerkung

E34487

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0110OS00098.9306.0708.0

Dokumentnummer

JJT_19930708_OGH0002_0110OS00098_9300006_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung