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Entscheidung 11 Os 99/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os99/04

Entscheidungsdatum

19.10.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Oktober 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klenk als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Claudia S***** und Igor K***** wegen des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins,, Absatz 2, zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Claudia S***** und die Berufung des Angeklagten Igor K***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 26. März 2004, GZ 16 Hv 14/04x-50, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Claudia S***** wird zurückgewiesen.

Aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in seinem die Claudia S***** angelasteten Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG umfassenden Schuldspruch A 2 und demgemäß im die Genannte betreffenden Strafausspruch aufgehoben und die Sache an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung zurückverwiesen. Mit ihrer Berufung wird die Angeklagte Claudia S***** auf diese Entscheidung verwiesen.

Ihr fallen die Kosten des bisherigen sie betreffenden Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten Igor K***** werden die Akten vorerst dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil - das auch Teilfreisprüche sowie die Verurteilung des Mitangeklagten Igor K***** enthält - wurde Claudia S***** des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins,, Absatz 2, zweiter Fall StGB (A 1) und mehrerer Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG (A 2) schuldig erkannt.

Danach hat sie

A 1) in Bregenz die ihr von Martin B***** durch Vollmacht (also durch Rechtsgeschäft) eingeräumte Befugnis über fremdes Vermögen, nämlich über dessen legitimiertes Sparbuch mit der Kontonummer ***** bei der Hypobank in Bregenz, zu verfügen, wissentlich missbraucht und dadurch dem Genannten einen Vermögensnachteil von 2,650.000 ATS (= 192.583,01 EUR) zugefügt, mithin einen 40.000 EUR übersteigenden Schaden herbeigeführt, indem sie von diesem Sparbuch nicht nur den vereinbarten Betrag von 700.000,-- ATS (= 50.870,98 EUR), sondern vereinbarungswidrig nachgenannte Beträge abhob, und zwar

a) am 13. November 2001 einen Betrag von 2,600.000 ATS (= 188.949,37

EUR),

b) am 15. November 2001 einen Betrag von 50.000 ATS (= 3.633,64 EUR);

A 2) in Lochau, Hard und anderen Orten im Zeitraum September 2001 bis April 2003 den bestehenden Vorschriften zuwider unter näher aufgegliederten Umständen Kokain, sohin ein Suchtgift, mehrfach erworben und besessen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen von der Angeklagten S***** aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a,, Ziffer 9, Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt. Im Vorbringen zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) lässt die Rechtsmittelwerberin außer Acht, dass dieser formelle Nichtigkeitsgrund seinem Wesen nach erst dort greift, wo die Ermessensgrenze der grundsätzlich den vier Tatrichtern zugewiesenen freien Beweiswürdigung überschritten wird, dh sobald ein objektiver Beobachter aufgrund aktenkundiger Beweisergebnisse die Lösung der Schuldfrage vernünftigerweise zu teilen nicht imstande wäre (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 470; jüngst 11 Os 161/03 und 12 Os 63/04). Eine vollständige Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht eröffnet (Fabrizy StPO9 Paragraph 281, Rz 48, 49).

Gerade auf dieser im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Argumentationsebene bewegt sich die Beschwerdeführerin indes, wenn sie das von B***** genannte Motiv für die Übergabe des Sparbuches an sie als "fadenscheinig" bezeichnet, den Umfang der ihr eingeräumten Befugnis als zweifelhaft in Frage stellt, die erst Anfang 2003 erfolgte Anzeige "eher merkwürdig" findet und es als "eigenartig" einstuft, dass "gerade die Erstangeklagte hinsichtlich der Behebungen am 13. 11. und 15. 11. 2001 von dem Zeugen B***** gerade nicht die Erlaubnis haben sollte". Ohne Bedeutung für das anzuwendende Strafgesetz ist es schließlich, ob B***** der (vorgeblich hilfsbedürftigen) Claudia S***** helfen wollte, welche Geschenke vergleiche US 9) er der Frau vor und nach seinem Lottogewinn machte und ob ein Vertrag über Haushaltsführung und gemeinsames Leben zwischen den Genannten in Rede stand.

Die bloße Behauptung der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), Passagen aus US 11 "vermögen den Schuldspruch nicht zu tragen", lässt jegliche prozessordnungskonforme Darstellung materiellrechtlicher Nichtigkeit vermissen (Mayerhofer StPO5 Paragraph 281, Ziffer 9 a, E 5) und versagt angesichts der sämtliche subsumtionsrelevanten Elemente enthaltenden US 9 bis 11 ebenso wie der substratlose - das angeblich Fehlende nicht nennende - Anwurf der Unterlassung der "notwendigen Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite".

Teils mangels gesetzmäßiger Ausführung, teils als offenbar unbegründet war die Nichtigkeitsbeschwerde - die ohne jegliches Vorbringen zum Schuldspruch A 2 gänzliche Urteilsaufhebung (Paragraph 285, Absatz eins, Satz 2 StPO) und völlig inhaltslos und mangels irgendwelcher Momente zur Anknüpfung an Paragraph 281 a, StPO unverständlich ein Vorgehen nach Paragraph 288 a, StPO begehrt - in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraphen 285 a, Ziffer 2, 285 d, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2, StPO). Bei Prüfung der Akten aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde musste sich der Oberste Gerichtshof allerdings davon überzeugen, dass der die Angeklagte Claudia S***** betreffende Schuldspruch A 2 wegen Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG mit Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO belastet ist, welche von der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde und daher von Amts wegen aufzugreifen war (Paragraph 290, Absatz eins, StPO). Die Genannte hat nämlich nur - und deshalb nicht zusammenzurechnende (15 Os 21/04 uva) - jeweils geringe Mengen Suchtmittel zum eigenen Gebrauch erworben und besessen (US 4, 12), weshalb die Nichtbeachtung des temporären Verfolgungshindernisses nach Paragraph 37, SMG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, SMG vergleiche zuletzt etwa 11 Os 20/04) eine unrichtige Anwendung des Strafgesetzes zum Nachteil der Angeklagten bedeutet, sodass gemäß Paragraphen 285 e, 290, Absatz eins, Satz 2 erster Fall StPO vorzugehen war. Mit ihrer Berufung war die Angeklagte S***** auf die Kassation des Strafausspruchs zu verweisen.

Die Kostenentscheidung fußt in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Erledigung der Berufung des Mitangeklagten K***** gründet sich auf Paragraph 285 i, StPO.

Anmerkung

E75179 11Os99.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0110OS00099.04.1019.000

Dokumentnummer

JJT_20041019_OGH0002_0110OS00099_0400000_000