Die dagegen von der Angeklagten S***** aus § 281 Abs 1 Z 5a, Z 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt. Im Vorbringen zur Tatsachenrüge (Z 5a) lässt die Rechtsmittelwerberin außer Acht, dass dieser formelle Nichtigkeitsgrund seinem Wesen nach erst dort greift, wo die Ermessensgrenze der grundsätzlich den vier Tatrichtern zugewiesenen freien Beweiswürdigung überschritten wird, dh sobald ein objektiver Beobachter aufgrund aktenkundiger Beweisergebnisse die Lösung der Schuldfrage vernünftigerweise zu teilen nicht imstande wäre (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 470; jüngst 11 Os 161/03 und 12 Os 63/04). Eine vollständige Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht eröffnet (Fabrizy StPO9 § 281 Rz 48, 49).Die dagegen von der Angeklagten S***** aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a,, Ziffer 9, Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt. Im Vorbringen zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) lässt die Rechtsmittelwerberin außer Acht, dass dieser formelle Nichtigkeitsgrund seinem Wesen nach erst dort greift, wo die Ermessensgrenze der grundsätzlich den vier Tatrichtern zugewiesenen freien Beweiswürdigung überschritten wird, dh sobald ein objektiver Beobachter aufgrund aktenkundiger Beweisergebnisse die Lösung der Schuldfrage vernünftigerweise zu teilen nicht imstande wäre (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 470; jüngst 11 Os 161/03 und 12 Os 63/04). Eine vollständige Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht eröffnet (Fabrizy StPO9 Paragraph 281, Rz 48, 49).
Gerade auf dieser im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Argumentationsebene bewegt sich die Beschwerdeführerin indes, wenn sie das von B***** genannte Motiv für die Übergabe des Sparbuches an sie als "fadenscheinig" bezeichnet, den Umfang der ihr eingeräumten Befugnis als zweifelhaft in Frage stellt, die erst Anfang 2003 erfolgte Anzeige "eher merkwürdig" findet und es als "eigenartig" einstuft, dass "gerade die Erstangeklagte hinsichtlich der Behebungen am 13. 11. und 15. 11. 2001 von dem Zeugen B***** gerade nicht die Erlaubnis haben sollte". Ohne Bedeutung für das anzuwendende Strafgesetz ist es schließlich, ob B***** der (vorgeblich hilfsbedürftigen) Claudia S***** helfen wollte, welche Geschenke (vgl US 9) er der Frau vor und nach seinem Lottogewinn machte und ob ein Vertrag über Haushaltsführung und gemeinsames Leben zwischen den Genannten in Rede stand.Gerade auf dieser im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Argumentationsebene bewegt sich die Beschwerdeführerin indes, wenn sie das von B***** genannte Motiv für die Übergabe des Sparbuches an sie als "fadenscheinig" bezeichnet, den Umfang der ihr eingeräumten Befugnis als zweifelhaft in Frage stellt, die erst Anfang 2003 erfolgte Anzeige "eher merkwürdig" findet und es als "eigenartig" einstuft, dass "gerade die Erstangeklagte hinsichtlich der Behebungen am 13. 11. und 15. 11. 2001 von dem Zeugen B***** gerade nicht die Erlaubnis haben sollte". Ohne Bedeutung für das anzuwendende Strafgesetz ist es schließlich, ob B***** der (vorgeblich hilfsbedürftigen) Claudia S***** helfen wollte, welche Geschenke vergleiche US 9) er der Frau vor und nach seinem Lottogewinn machte und ob ein Vertrag über Haushaltsführung und gemeinsames Leben zwischen den Genannten in Rede stand.
Die bloße Behauptung der Rechtsrüge (Z 9 lit a), Passagen aus US 11 "vermögen den Schuldspruch nicht zu tragen", lässt jegliche prozessordnungskonforme Darstellung materiellrechtlicher Nichtigkeit vermissen (Mayerhofer StPO5 § 281 Z 9a E 5) und versagt angesichts der sämtliche subsumtionsrelevanten Elemente enthaltenden US 9 bis 11 ebenso wie der substratlose - das angeblich Fehlende nicht nennende - Anwurf der Unterlassung der "notwendigen Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite".Die bloße Behauptung der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), Passagen aus US 11 "vermögen den Schuldspruch nicht zu tragen", lässt jegliche prozessordnungskonforme Darstellung materiellrechtlicher Nichtigkeit vermissen (Mayerhofer StPO5 Paragraph 281, Ziffer 9 a, E 5) und versagt angesichts der sämtliche subsumtionsrelevanten Elemente enthaltenden US 9 bis 11 ebenso wie der substratlose - das angeblich Fehlende nicht nennende - Anwurf der Unterlassung der "notwendigen Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite".
Teils mangels gesetzmäßiger Ausführung, teils als offenbar unbegründet war die Nichtigkeitsbeschwerde - die ohne jegliches Vorbringen zum Schuldspruch A 2 gänzliche Urteilsaufhebung (§ 285 Abs 1 Satz 2 StPO) und völlig inhaltslos und mangels irgendwelcher Momente zur Anknüpfung an § 281a StPO unverständlich ein Vorgehen nach § 288a StPO begehrt - in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§§ 285a Z 2, 285d Abs 1 Z 1, Z 2 StPO). Bei Prüfung der Akten aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde musste sich der Oberste Gerichtshof allerdings davon überzeugen, dass der die Angeklagte Claudia S***** betreffende Schuldspruch A 2 wegen Vergehen nach § 27 Abs 1 SMG mit Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO belastet ist, welche von der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde und daher von Amts wegen aufzugreifen war (§ 290 Abs 1 StPO). Die Genannte hat nämlich nur - und deshalb nicht zusammenzurechnende (15 Os 21/04 uva) - jeweils geringe Mengen Suchtmittel zum eigenen Gebrauch erworben und besessen (US 4, 12), weshalb die Nichtbeachtung des temporären Verfolgungshindernisses nach § 37 SMG iVm § 35 Abs 1 SMG (vgl zuletzt etwa 11 Os 20/04) eine unrichtige Anwendung des Strafgesetzes zum Nachteil der Angeklagten bedeutet, sodass gemäß §§ 285e, 290 Abs 1 Satz 2 erster Fall StPO vorzugehen war. Mit ihrer Berufung war die Angeklagte S***** auf die Kassation des Strafausspruchs zu verweisen.Teils mangels gesetzmäßiger Ausführung, teils als offenbar unbegründet war die Nichtigkeitsbeschwerde - die ohne jegliches Vorbringen zum Schuldspruch A 2 gänzliche Urteilsaufhebung (Paragraph 285, Absatz eins, Satz 2 StPO) und völlig inhaltslos und mangels irgendwelcher Momente zur Anknüpfung an Paragraph 281 a, StPO unverständlich ein Vorgehen nach Paragraph 288 a, StPO begehrt - in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraphen 285 a, Ziffer 2, 285 d, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2, StPO). Bei Prüfung der Akten aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde musste sich der Oberste Gerichtshof allerdings davon überzeugen, dass der die Angeklagte Claudia S***** betreffende Schuldspruch A 2 wegen Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG mit Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO belastet ist, welche von der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde und daher von Amts wegen aufzugreifen war (Paragraph 290, Absatz eins, StPO). Die Genannte hat nämlich nur - und deshalb nicht zusammenzurechnende (15 Os 21/04 uva) - jeweils geringe Mengen Suchtmittel zum eigenen Gebrauch erworben und besessen (US 4, 12), weshalb die Nichtbeachtung des temporären Verfolgungshindernisses nach Paragraph 37, SMG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, SMG vergleiche zuletzt etwa 11 Os 20/04) eine unrichtige Anwendung des Strafgesetzes zum Nachteil der Angeklagten bedeutet, sodass gemäß Paragraphen 285 e, 290, Absatz eins, Satz 2 erster Fall StPO vorzugehen war. Mit ihrer Berufung war die Angeklagte S***** auf die Kassation des Strafausspruchs zu verweisen.
Die Kostenentscheidung fußt in § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung fußt in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Erledigung der Berufung des Mitangeklagten K***** gründet sich auf § 285i StPO.Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Erledigung der Berufung des Mitangeklagten K***** gründet sich auf Paragraph 285 i, StPO.