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Entscheidung 11 Os 99/06b×

Entscheidung 11 Os 99/06b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os99/06b

Entscheidungsdatum

27.03.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. März 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Egger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Bruno L***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27. Juni 2006, GZ 033 Hv 161/05v-66, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Bruno L***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien und Sarvar/Ungarn gemeinsam mit dem gesondert verfolgten Helmuth S***** als Mittäter (Paragraph 12, StGB) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch wiederholte Begehung schwerer Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, die von ihnen erworbenen Häuser zu renovieren, zur Zahlung nachstehender Geldbeträge, mithin zu Handlungen verleitet, die diese am Vermögen schädigten, und zwar

A) Johann H***** alleine am 22. Mai 1998 insgesamt 11.680,89 EUR für

die Renovierung der Häuser Meggyeskovacsi römisch eins und Vasvar 2502;

B) Prof. Erna S***** alleine am 8. Juni 1998 sowie am 10. Juli 1998

insgesamt 14.438,64 EUR für die Renovierung der Häuser Meggyeskovacsi

römisch zwei sowie Vasalja 96 und 98;

C) Johann H***** und Prof. Erna S***** gemeinsam am 23. März 1998, am 13. Mai 1998 und am 10. Juli 1998 insgesamt 32.084,09 EUR für die Renovierung der Häuser Locs römisch eins und römisch zwei.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt aus den in der Stellungnahme der Generalprokuratur zutreffend angeführten Gründen Berechtigung zu. Zu Recht vermisst der Beschwerdeführer jegliche beweiswürdigende Begründung für die vom Erstgericht bei ihm als erwiesen angenommene (US 5) subjektive Tatseite. Dem Urteil ist nämlich - trotz stets leugnender Verantwortung - nicht zu entnehmen, auf Grund welcher Erwägungen der Schöffensenat zur Überzeugung gelangte, dass der Angeklagte bereits im Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, sowie in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen vergleiche Mayerhofer StPO5 Paragraph 281, Ziffer 5, E 134). Bei einem - wie hier- fehlenden Geständnis sind Konstatierungen zum inneren Vorhaben des Täters in aller Regel nur durch lebensnahe Beurteilung seines äußeren Verhaltens möglich (11 Os 20/02; vergleiche auch Ratz in WK-StPO Paragraph 281, Rz 452). Ob sich aber die Erkenntnisrichter mit der objektiven Vorgangsweise des Angeklagten auch unter dem Aspekt der subjektiven Tatseite ausreichend auseinandersetzten, lässt die Urteilsbegründung nicht nachvollziehbar erkennen.

Das im Übrigen mängelfrei begründete (s US 6) Zusammenwirken des Nichtigkeitswerbers mit dem gesondert verfolgten Helmuth S***** bei der Geschäftsabwicklung lässt für sich allein nicht den Schluss zu, sie hätten dabei mit Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz sowie - insbesondere - in gewerbsmäßiger Absicht gehandelt. Die Annahme dieses - mehrschichtigen - Vorsatzes bedarf daher einer Begründung, andernfalls sie dem Vorwurf der Willkürlichkeit ausgesetzt ist vergleiche WK-StPO Paragraph 281, Rz 444). Der relevierte formale Begründungsmangel bewirkt somit Nichtigkeit des angefochtenen Urteils aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, vierter Fall StPO und hat dessen Aufhebung und die Rückverweisung der Sache an die erste Instanz bereits in nichtöffentlicher Beratung (Paragraph 285 e, StPO) zur Folge.

Das weitere Beschwerdevorbringen, das - zum Teil unter der Behauptung mit Stillschweigen übergangener Verfahrensergebnisse (der Sache nach Ziffer 5, zweiter Fall) - durchwegs nicht entscheidungswesentliche Umstände ins Treffen führt, nämlich den Beginn bzw die Beendigung der „Scheinrenovierungen", eine „nachträgliche Entzweiung" zwischen dem Angeklagten und Helmut S***** sowie (den Depositionen der Zeugin S***** zufolge ebenfalls erst nach Vertragsabschluss erfolgte; siehe S 141/II) Zerstörungen in einem der Häuser durch den Vorbesitzer, bedurfte daher keiner Erörterung.

Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

Anmerkung

E83809 11Os99.06b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0110OS00099.06B.0327.000

Dokumentnummer

JJT_20070327_OGH0002_0110OS00099_06B0000_000

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