Die vom Angeklagten Liridan S***** aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobene und inhaltlich nur gegen die Schuldsprüche A. und B.1. gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.Die vom Angeklagten Liridan S***** aus dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobene und inhaltlich nur gegen die Schuldsprüche A. und B.1. gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.
Die in der Mängelrüge (Z 5) zum Urteilsfaktum A. angestellten Erwägungen, wonach der unmittelbare Täter „Sül" unter der Annahme des festgestellten Tatbeitrags - der vom Erstgericht darin erblickt wurde, dass sich die drei Angeklagten Liridan S*****, Kadir U***** und Ugur K***** wenige Meter vom Tatort bedrohlich positionierten, um Altai Y***** und seiner Begleiterin Lara A***** deren zahlenmäßige Unterlegenheit vor Augen zu führen (vgl RIS-Justiz RS0090377), und Lara A*****, als sie laut um Hilfe rief, mehrfach aufforderten, ruhig zu sein (S 153/II) - gar kein Messer benötigt hätte, um den Willen des Opfers zu brechen, beruhen auf reinen Spekulationen, die im Ergebnis bloß darauf abzielen, die dem Schöffengericht vorbehaltene Beweiswürdigung nach Art einer zur Anfechtung kollegialgerichtlicher Urteile in der Verfahrensordnung nicht vorgesehenen Schuldberufung in Frage zu stellen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 451; 15 Os 45/05i uva), und vermögen solcherart weder eine auf unzureichenden Prämissen oder Denkfehlern der Tatrichter beruhende geradezu willkürliche Begründung (Z 5 vierter Fall) noch nach logischen Gesichtspunkten miteinander unvereinbare Urteilsannahmen (Z 5 dritter Fall) aufzuzeigen. Der Einwand, allfällige Äußerungen gegenüber Lara A***** seien als verbale Entgleisungen und nicht im Sinn eines Tatbeitrags zu einem Raub zu qualifizieren, macht keinen Begründungsmangel (Z 5), sondern Nichtigkeit aus Z 9 lit a des § 281 Abs 2 StPO geltend, ohne indes - wie es die gesetzmäßige Ausführung eines materiellen Nichtigkeitsgrunds erfordert hätte - die Feststellungen zu den Beitragshandlungen in ihrer Gesamtheit zu betrachten (oben sowie S 153/II) und sodann dem vom Erstgericht zur Anwendung gebrachten materiellen Recht vergleichend gegenüberzustellen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581 ff; RIS-Justiz RS0099810).Die in der Mängelrüge (Ziffer 5,) zum Urteilsfaktum A. angestellten Erwägungen, wonach der unmittelbare Täter „Sül" unter der Annahme des festgestellten Tatbeitrags - der vom Erstgericht darin erblickt wurde, dass sich die drei Angeklagten Liridan S*****, Kadir U***** und Ugur K***** wenige Meter vom Tatort bedrohlich positionierten, um Altai Y***** und seiner Begleiterin Lara A***** deren zahlenmäßige Unterlegenheit vor Augen zu führen vergleiche RIS-Justiz RS0090377), und Lara A*****, als sie laut um Hilfe rief, mehrfach aufforderten, ruhig zu sein (S 153/II) - gar kein Messer benötigt hätte, um den Willen des Opfers zu brechen, beruhen auf reinen Spekulationen, die im Ergebnis bloß darauf abzielen, die dem Schöffengericht vorbehaltene Beweiswürdigung nach Art einer zur Anfechtung kollegialgerichtlicher Urteile in der Verfahrensordnung nicht vorgesehenen Schuldberufung in Frage zu stellen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 451; 15 Os 45/05i uva), und vermögen solcherart weder eine auf unzureichenden Prämissen oder Denkfehlern der Tatrichter beruhende geradezu willkürliche Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) noch nach logischen Gesichtspunkten miteinander unvereinbare Urteilsannahmen (Ziffer 5, dritter Fall) aufzuzeigen. Der Einwand, allfällige Äußerungen gegenüber Lara A***** seien als verbale Entgleisungen und nicht im Sinn eines Tatbeitrags zu einem Raub zu qualifizieren, macht keinen Begründungsmangel (Ziffer 5,), sondern Nichtigkeit aus Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz 2, StPO geltend, ohne indes - wie es die gesetzmäßige Ausführung eines materiellen Nichtigkeitsgrunds erfordert hätte - die Feststellungen zu den Beitragshandlungen in ihrer Gesamtheit zu betrachten (oben sowie S 153/II) und sodann dem vom Erstgericht zur Anwendung gebrachten materiellen Recht vergleichend gegenüberzustellen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581 ff; RIS-Justiz RS0099810).
In der Urteilsbegründung keineswegs unberücksichtigt blieb, dass der Zeuge Jakob S***** den Beschwerdeführer nicht als unmittelbaren Täter wiedererkennen konnte (Schuldspruchsfaktum B.1.), wurde doch dieser Umstand vom Schöffensenat unter Hinweis auf gegenteilige Beweisergebnisse, nämlich die eigene Verantwortung des Angeklagten S***** (der selbst eingestanden hatte, S***** direkt angesprochen zu haben), die Depositionen des Opfers (wonach nur einer der Täter „aktiv" war, dh ihn angesprochen, festgehalten, abgedrängt und bedroht hatte) sowie die ebenfalls den Beschwerdeführer belastenden Schilderungen des Zeugen K***** - daher frei von Willkür – als ein mit der verständlichen Aufregung des Zeugen im Tatzeitpunkt und der vorübergehenden Natur der von ihm erwähnten „Pickel" im Gesicht des Täters erklärbarer Irrtum erachtet (S 171/II). Warum diese tatrichterliche Wertung dem Akteninhalt widersprechen sollte, vermag die Beschwerde nicht darzulegen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufungen das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufungen das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.