Rechtssatz RS0090377
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090377
Entscheidungsdatum
19.08.2008
Rechtssatz
Haben die Komplizen den Opfern gegenüber eine drohende Haltung eingenommen und solcherart die Übermacht der Angreifer verstärkt, sohin den Tathandlungen der unmittelbaren Raubtäter einen solchen Nachdruck verliehen, dass für die Opfer ein (weiterer) Fluchtversuch ebenso aussichtslos erschien wie der Versuch einer Gegenwehr, so ist auch jener ursächliche Zusammenhang zwischen dem Beitrag und der Tat in ihrer individuellen Erscheinungsform gegeben, der wesentliche Voraussetzung jeder nach dem § 12 dritter Fall StGB fassbaren Beteiligung ist.Haben die Komplizen den Opfern gegenüber eine drohende Haltung eingenommen und solcherart die Übermacht der Angreifer verstärkt, sohin den Tathandlungen der unmittelbaren Raubtäter einen solchen Nachdruck verliehen, dass für die Opfer ein (weiterer) Fluchtversuch ebenso aussichtslos erschien wie der Versuch einer Gegenwehr, so ist auch jener ursächliche Zusammenhang zwischen dem Beitrag und der Tat in ihrer individuellen Erscheinungsform gegeben, der wesentliche Voraussetzung jeder nach dem Paragraph 12, dritter Fall StGB fassbaren Beteiligung ist.
Entscheidungstexte
- 11 Os 29/93
Entscheidungstext OGH 18.05.1993 11 Os 29/93
- 15 Os 130/93
Entscheidungstext OGH 14.10.1993 15 Os 130/93
Vgl; Beisatz: Das drohende Umringen der Tatopfer genügt nach Lage des Falles dem strengen Anforderungsprofil des § 142 StGB (unmittelbare (Mittäterschaft) Täterschaft). (T1)
- 11 Os 157/96
Entscheidungstext OGH 17.12.1996 11 Os 157/96
Vgl; Beis wie T1
- 11 Os 99/08f
Entscheidungstext OGH 19.08.2008 11 Os 99/08f
Vgl; Beisatz: Hier: Tatbeitrag dadurch, dass sich die Beitragstäter wenige Meter vom Tatort entfernt bedrohlich positionierten, um den beiden Raubopfern deren zahlenmäßige Unterlegenheit vor Augen zu führen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0090377
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19930518_OGH0002_0110OS00029_9300000_003