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Entscheidung 15 Os 130/93×

Entscheidung 15 Os 130/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os130/93

Entscheidungsdatum

14.10.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Oktober 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner, Dr.Kuch, Dr.Schindler und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Freyer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Luka R***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, erster Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 17.März 1993, GZ 20 z römisch fünf r 136/92-55, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwältin Dr.Bierlein, des Angeklagten und des Verteidigers Mag.Martin zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird dahin Folge gegeben, daß die Freiheitsstrafe auf 2 1/2 (zweieinhalb) Jahre herabgesetzt wird.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Luka R***** auf Grund des Wahrspruches der Geschworenen (A) des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, erster Fall StGB und (B) des (damit in echter Konkurrenz verwirklichten - vergleiche Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 278, RN 10; Steininger im WKzStGB Paragraph 278, Rz 15) Vergehens der Bandenbildung nach Paragraph 278, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er in der Zeit von Juli 1991 bis September 1991 in Wien

(zu A) als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung (Paragraph 12, StGB) anderer (achtzehn namentlich genannter) Bandenmitglieder - insgesamt - fünf unbekannt gebliebene Personen fremde bewegliche Sachen, nämlich "einen kleinen Geldbetrag oder Zigaretten", mit Gewalt und/oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) dadurch mit dem Vorsatz weggenommen oder abgenötigt, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, daß einer der Beteiligten das (jeweilige) Opfer zur Herausgabe der Sachen aufforderte, während die übrigen (Bandenmitglieder) dieses "drohend umringten, bei Verweigerung der Herausgabe einer (der Täter) die Aufforderung unter Androhung von Schlägen wiederholte und bei nochmaliger Weigerung die Täter auf diese Person mit Fäusten einschlugen und mit Füßen eintraten";

(zu B) sich mit mehreren (einundzwanzig namentlich genannten) Personen durch die Vereinbarung, künftig gemeinsam Raubüberfälle (Paragraph 142, StGB) verüben zu wollen, mit dem Vorsatz verbunden, daß von mehreren Mitgliedern dieser Verbindung (fortgesetzt) solche Raubüberfälle (Paragraph 12, StGB) ausgeführt werden.

Die Geschworenen bejahten die - anklagekonform gestellten - Hauptfragen (I-V) nach schwerem Raub gemäß Paragraphen 142, Absatz eins, 143, erster Fall StGB (die zweckmäßigerweise - Paragraph 317, Absatz 2, StPO - in bezug auf jedes der fünf Opfer getrennt formuliert worden waren) und (römisch sechs) nach Bandenbildung gemäß Paragraph 278, Absatz eins, StGB - unter Vornahme zulässiger (Paragraph 330, Absatz 2, StPO) Einschränkungen hinsichtlich des Deliktszeitraumes und des Kreises der am jeweiligen Raub mitwirkenden Beteiligten - jeweils stimmeneinhellig. Die zu den Hauptfragen I-V vorgelegten Eventualfragen nach Raubversuch blieben folgerichtig unbeantwortet.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen dieses Urteil erhobenen, allein auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Soweit sich der Nichtigkeitswerber unter Bezugnahme auf - allerdings aus dem Zusammenhang genommene - Passagen seiner Verantwortung in der Hauptverhandlung, wonach er auf der "Suche nach Freunden" oder "um Spaß zu haben", somit ohne einen auf die fortgesetzte Begehung von Raubüberfällen gerichteten Vorsatz erst im August 1991 zu der (damals schon bestehenden) Bande der sogenannten "Bloods" gestoßen sei, der Sache nach gegen die (in die jeweiligen Hauptfragen aufgenommene) Bandenzugehörigkeit wendet, zeigt er weder bezüglich des Schuldspruches laut Punkt A noch hinsichtlich jenes laut Punkt B eine Verletzung der Vorschriften über die Fragestellung (im Sinne der Paragraphen 312, ff StPO) auf:

Denn in Ansehung des zu den Fakten A (Verbrechen des schweren Raubes) erfragten Sachverhaltes (Hauptfrage römisch eins bis römisch fünf) war es den Geschworenen unbenommen, die Fragen bei Annahme eines (gegenüber dem in der Hauptfrage enthaltenen) reduzierten Tatsachensubstrates bloß teilweise (im Wege der Beschränkung durch Ausklammerung der Merkmale der bandenmäßigen Begehung) zu bejahen (Paragraph 330, Absatz 2, StPO) und solcherart die Deliktsqualifikation schweren Raubes (Paragraph 143, erster Fall StGB) auszuschalten vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO3 Paragraph 330, E 2 ff). Hierüber waren die Laienrichter (die von dieser Möglichkeit in bezug auf andere Tatmodalitäten - wie erwähnt - bei beiden Faktenkomplexen auch tatsächlich Gebrauch gemacht haben) mehrfach, nämlich in der allgemeinen Rechtsbelehrung, in den Erläuterungen zur Antwortrubrik und in der besonderen Rechtsbelehrung hingewiesen worden (siehe die Beilagen B, C und D zu ON 54/V).

Der Inhalt der Hauptfrage römisch sechs (nach Bandenbildung - Schuldspruch B) hinwieder mußte gemäß der Vorschrift des Paragraph 312, Absatz eins, StPO in Ansehung sämtlicher gesetzlicher Tatbestandsmerkmale (wozu hier der verpönte Zweck der Verbindung, nämlich die fortgesetzte Ausführung von Raubüberfällen, zählt) - und zwar ungeachtet allfälliger anderer Verfahrensergebnisse - der Anklage entsprechen vergleiche Mayerhofer-Rieder aaO Paragraph 312, E 1 ff).

Da eine Mitwirkung an der Gründung der Bande weder für den Tatbestand der Bandenbildung noch für die Qualifikation des Bandenraubes erforderlich ist, vielmehr - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - der spätere Anschluß an die (schon gebildete) Verbindung genügt (Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 278, RN 2; Steininger im WKzStGB Paragraph 278, Rz 11), betrifft das darauf abstellende Vorbringen überdies einen rechtlich unerheblichen Aspekt. Zudem ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung hinlängliche Indizien dafür, daß sein Beitritt zu der in Rede stehenden Bande (schon) im Juli 1991 erfolgte (S 125,129/V), was die Geschworenen ersichtlich anläßlich ihrer - ohnedies vorgenommenen - Einschränkung bezüglich der Tatzeit beachteten (S 1 der Beilage C zum Hauptverhandlungsprotokoll).

Entgegen den Beschwerdeausführungen wurden in der Hauptverhandlung aber auch sonst keine Tatsachen vorgebracht, die eine Eventualfrage nach Nötigung (Paragraph 105, StGB) erforderlich gemacht hätten: War doch insbesondere der Verantwortung des Angeklagten, der zu Beginn der Hauptverhandlung in bezug auf die Anklagepunkte ein uneingeschränktes (und demnach auch die inneren Tatbestandserfordernisse erfassendes) Geständnis ablegte (S 123/V), kein Hinweis dafür zu entnehmen, daß ihm bei seiner (unbestrittenen) Mitwirkung an den gegenständlichen Raubtaten der Bereicherungsvorsatz gefehlt hätte. Er bekundete vielmehr, daß anläßlich der unter seiner Beteiligung verübten strafbaren Handlungen geringe Bargeldbeträge und Zigaretten erbeutet wurden, wobei letztere an die "Raucher" (unter den Bandenmitgliedern) zur Verteilung gelangten (insbesondere S 147 und 151/V) und daß erbeutetes Bargeld unter den Bandenmitgliedern geteilt wurde sowie daraus Getränke bezahlt wurden (S 151/V); diese Darstellung indiziert geradezu einen Bereicherungsvorsatz vergleiche Foregger-Serini-Kodek StGB5 Paragraph 127, Erl römisch zwei; Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 127, RN 50).

Die Qualifikation des Bandenraubes (Paragraph 143, erster Fall StGB) ist überdies keineswegs auf den unmittelbaren Täter beschränkt, sondern es haften darnach - jedenfalls unter der Voraussetzung der (hier unbestrittenen) gleichzeitigen Anwesenheit am Tatort zur Tatzeit und des (vom Angeklagten zumindest sinngemäß eingestandenen) Einverständnisse mit dem (bzw. den) unmittelbaren Täter(n) - auch solche Beteiligte für den gesamten Erfolg, die nur einen (geringen) physischen oder psychischen Tatbeitrag (im Sinne des dritten Falles des Paragraph 12, StGB) - am Tatort oder in dessen Nahbereich - geleistet haben (Leukauf-Steininger aaO Paragraph 143, RN 5; Foregger-Serini-Kodek aaO Paragraph 143, Erl römisch zwei; Kienapfel BT II2 Paragraph 130, RN 28, Paragraph 143, RN 8).

Daher ist der Beschwerdeführer (als Bandenmitglied) gemäß Paragraphen 142, Absatz eins, 143, erster Fall StGB sowohl für den Teil der Raubbeute verantwortlich, den einer seiner Komplizen im Rahmen der bandenmäßigen Verbindung an sich genommen oder für sich behalten hat, als auch für jene (rechtlich gleichwertigen - Leukauf-Steininger aaO Paragraph 142, RN 9 a) Begehungshandlungen (Gewalt oder qualifizierte Drohung), die (bloß) von einem der Raubgenossen zum Einsatz gebracht wurde.

Aus dieser Sicht geben die abschließenden Hinweise des Beschwerdeführers auf jene Teile seiner Verantwortung, in welchen er seine "Beteiligung" an den gegenständlichen Taten durch Versetzen von "Ohrfeigen" oder durch (im übrigen keineswegs auf die in diesem Zusammenhang behauptete bloße "Präsenz" am Tatort beschränkte) Mitwirkung am "Umkreisen" (drohenden Umringen) der Opfer zugestanden hat (S 135 ff/V, 159/V), gleichfalls kein Indiz für die Stellung der vermißten Eventualfrage ab. Im Gegenteil, diese - auf persönliche Ausführungshandlungen bezogenen - Angaben sprechen (sogar) für eine unmittelbare (Mit-)Täterschaft des Angeklagten beim Raub. Denn das in der Beschwerde zugestandene drohende Umringen der Tatopfer genügt nach Lage des Falles dem strengen Anforderungsprofil des Paragraph 142, StGB vergleiche ähnlich Mayerhofer-Rieder StGB3 Paragraph 142, E 13; JUS 1985/7/15).

Aus den angeführten Gründen war die Nichtigkeitsbeschwerde daher zu verwerfen.

Das Geschworenengericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraphen 28, Absatz eins, 143, erster Strafsatz StGB unter Anwendung des Paragraph 41, StGB zu drei Jahren Freiheitsstrafe.

Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend die Wiederholung der deliktischen Angriffe (beim Raub) und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, als mildernd das reumütige, zur Aufklärung der Taten erheblich beitragende Geständnis des Angeklagten, seinen bisher ordentlichen Wandel und die Tatverübung vor Vollendung des 21.Lebensjahres.

Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte die Herabsetzung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe sowie die Gewährung bedingter Strafnachsicht; dies mit der Begründung, es sei ihm weiters als mildernd zugute zu halten, daß er bei den ihm zur Last gelegten Taten lediglich als "Mitläufer" aufgetreten sei und nicht "aktiv" an deren Begehung mitgewirkt habe. Überdies wäre in Betracht zu ziehen, daß er sich nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft wohlverhalten habe, einer fixen Beschäftigung nachgehe und sozial integriert sei.

Soweit die Berufung eine Herabsetzung des Strafausmaßes anstrebt, kommt ihr Berechtigung zu.

Zwar kann dem Angeklagten darin nicht gefolgt werden, daß er an einigen der ihm zur Last gelegten Taten lediglich in untergeordneter Weise beteiligt war, zumal er in der Hauptverhandlung vom 17.März 1993 den Tathergang selbst so schilderte, daß auch er Raubopfer tätlich attackierte bzw an deren drohender Umringung mitwirkte, um ihnen Angst einzuflößen und sie somit gefügiger zu machen.

Zugunsten des Angeklagten ist jedoch zu berücksichtigen, daß er sich inzwischen aus der Gesellschaft seiner Komplizen gelöst hat, und bemüht ist, sich sozial integriert zu verhalten. Weiters ist ihm zugute zu halten, daß sein reumütiges Geständnis auch wesentlich zur Wahrheitsfindung beitrug, weil er freiwillig die Begehung mehrerer Taten eingestand, obwohl es ihm ein leichtes gewesen wäre, diese zu verschweigen und diesbezüglich unentdeckt zu bleiben.

So gesehen erscheint daher trotz des erheblichen Handlungs- und Gesinnungsunwertes der Taten eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren als etwas überhöht, weshalb mit einer (mäßigen) Herabsetzung der Strafe (auf 2 1/2 Jahre) vorzugehen war.

Dem Begehren des Angeklagten auf Gewährung der bedingten Nachsicht der Freiheitsstrafe kommt jedoch keine Berechtigung zu.

Von der Möglichkeit der Verhängung teilbedingter Freiheitsstrafen auch bei einem Strafausmaß von mehr als zwei, aber nicht mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe kann gemäß Paragraph 43, a Absatz 4, StGB ausnahmsweise nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß sich der Rechtsbrecher zukünftig wohlverhalten werde (Leukauf-Steininger aaO Paragraph 43, a RN 16).

Wenn auch die die persönlichkeitsbezogene Schuld der Täter prägenden Milderungsgründe eindeutig die Erschwerungsgründe überwiegen, kann eine solche Zukunftsprognose einer hohen Wahrscheinlichkeit künftigen rechtstreuen Verhaltens nicht abgegeben werden. Dabei wird das Bemühen des Angeklagten, sich sozial zu integrieren, nicht übersehen, doch handelt es sich bei den ihm zur Last liegenden Verfehlungen um wiederholte Taten, die nicht etwa auf Konflikts- oder Krisensituationen zurückzuführen sind, was gegen eine solche Prognose spricht.

Überdies müssen in allen Fällen des Paragraph 43, a StGB in bezug auf den bedingt nachzusehenden Strafteil die Voraussetzungen des Paragraph 43, Absatz eins, StGB erfüllt sein, nämlich daß es unter anderem der Vollstreckung auch dieses Strafteils nicht bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (Leukauf-Steininger aaO Paragraph 43, a RN 18). Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei den begangenen Straftaten um solche, die dem Vorfeld einer "organisierten Kriminalität" zuzurechnen sind; auch im Hinblick darauf ist im konkreten Fall die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe geboten.

Anmerkung

E33582

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0150OS00130.9309.1014.0

Dokumentnummer

JJT_19931014_OGH0002_0150OS00130_9300009_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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RS0091919 Rechtssatz 19.05.1988Strafrecht
Die Rückverweisung des § 43 a Abs 4 StGB auf die "Voraussetzungen des § 43" StGB erfordert auch im Bereich des § 43 a StGB die Bedachtnahme darauf, ob es der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirke …
RS0092042 Rechtssatz 30.03.1993Strafrecht
Die in § 43 a Abs 4 StGB geforderte hohe Wahrscheinlichkeit künftigen Wohlverhaltens setzt ein eindeutiges und beträchtliches Überwiegen jener Umstände voraus, die auf Seite des Täters dafür sprechen, daß es sich im Hinblick auf sein bisheriges Vorleben, se …
RS0092045 Rechtssatz 20.08.1992Strafrecht
Die Anwendung des § 43 a Abs 4 StGB setzt eine hohe Wahrscheinlichkeit (und nicht bloß eine begründete Aussicht) künftigen Wohlverhaltens voraus.
RS0092343 Rechtssatz 02.02.1972Strafrecht
Eine Drohung kann auch in Handlungen, wie zB Erheben der geballten Faust, Zücken einer Waffe, Zugehen mit einem Messer, Abgabe von Schreckschüssen bestehen, ohne daß darin eine (wirklich) Gewaltanwendung (im Sinne des § 98 lit a StG) zu erblicken ist.
RS0093792 Rechtssatz 14.10.1993Strafrecht
Die Qualifikation des Bandenraubes (§ 143 erster Fall StGB) ist keineswegs auf den unmittelbaren Täter beschränkt, sondern es haften darnach - jedenfalls unter der Voraussetzung der gleichzeitigen Anwesenheit am Tatort zur Tatzeit und des Einverständnisses …
RS0093803 Rechtssatz 23.01.1986Strafrecht
Gewalt und Drohung sind beim Verbrechen des Raubes rechtlich gleichwertige Begehungsformen. Es handelt sich um einen alternativen Mischtatbestand, bei dem die irrtümliche Annahme nur einer der beiden urteilsmäßig festgestellten Alternativen nicht gesondert …
RS0093876 Rechtssatz 14.10.1993Strafrecht
Die spätere Verteilung der Raubbeute unter den Bandenmitgliedern indiziert geradezu einen Bereicherungsvorsatz.
RS0100505 Rechtssatz 10.03.1992Strafrecht
Bei der Stellung der Hauptfragen ist der Schwurgerichtshof grundsätzlich an den Anklagevorwurf gebunden, weshalb der Inhalt dieser Fragen nicht nur in Ansehung des gesetzlichen Tatbestandes, sondern auch hinsichtlich des konkreten Sachverhaltes mit der Ankl …
RS0100509 Rechtssatz 24.09.1980Strafrecht
Hauptfragen sind stets anklagekonform zu stellen.
RS0100662 Rechtssatz 14.06.1978Strafrecht
Keine Eventualfrage nach "einfachem" Raub (§ 142 StGB), weil diese Variante schon durch die Einschränkung (gemäß § 330 Abs 2 StPO) "nicht unter Verwendung einer Waffe" beantwortet werden kann.