Rechtssatz RS0092042
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092042
Entscheidungsdatum
18.02.2021
Rechtssatz
Die in § 43 a Abs 4 StGB geforderte hohe Wahrscheinlichkeit künftigen Wohlverhaltens setzt ein eindeutiges und beträchtliches Überwiegen jener Umstände voraus, die auf Seite des Täters dafür sprechen, daß es sich im Hinblick auf sein bisheriges Vorleben, seine Persönlichkeit und sein soziales Verhalten um eine nach menschlichem Ermessen einmalige Verfehlung gehandelt hat, wie dies etwa auf Straftaten aus Konfliktssituationen und Krisensituationen zutreffen kann.Die in Paragraph 43, a Absatz 4, StGB geforderte hohe Wahrscheinlichkeit künftigen Wohlverhaltens setzt ein eindeutiges und beträchtliches Überwiegen jener Umstände voraus, die auf Seite des Täters dafür sprechen, daß es sich im Hinblick auf sein bisheriges Vorleben, seine Persönlichkeit und sein soziales Verhalten um eine nach menschlichem Ermessen einmalige Verfehlung gehandelt hat, wie dies etwa auf Straftaten aus Konfliktssituationen und Krisensituationen zutreffen kann.
Entscheidungstexte
- 14 Os 7/93
Entscheidungstext OGH 30.03.1993 14 Os 7/93
- 15 Os 130/93
Entscheidungstext OGH 14.10.1993 15 Os 130/93
Vgl auch
- 15 Os 107/93
Entscheidungstext OGH 14.10.1994 15 Os 107/93
Veröff: JBl 1994,835
- 11 Os 179/94
Entscheidungstext OGH 04.04.1995 11 Os 179/94
Vgl auch
- 11 Os 114/95
Entscheidungstext OGH 17.10.1995 11 Os 114/95
Vgl auch
- 14 Os 110/20p
Entscheidungstext OGH 18.02.2021 14 Os 110/20p
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0092042
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2021
Dokumentnummer
JJR_19930330_OGH0002_0140OS00007_9300000_001