Rechtstracker.at
Entscheidung 12 Ns 1/10h×

Entscheidung 12 Ns 1/10h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Ns1/10h

Entscheidungsdatum

14.01.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Jänner 2010 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll und Hon.-Prof Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Jauk als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mag. Herwig B***** wegen des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Strafsatz StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 018 HR 343/09w des Landesgerichts Linz, über den Ablehnungsantrag des Beschuldigten den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Ablehnung des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber sowie des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé und der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger ist nicht gerechtfertigt.

Hinsichtlich aller weiteren Richter des Obersten Gerichtshofs wird der Ablehnungsantrag zurückgewiesen.

Text

Gründe:

In seiner an den Obersten Gerichtshof gerichteten, zu 12 Os 204/09f anhängigen Grundrechtsbeschwerde stellt der Beschuldigte (neuerlich - vergleiche 12 Ns 88/09a) ohne nähere Ausführungen einen Ablehnungsantrag „gegen die bereits abgelehnten Richter des ... OGH".

Rechtliche Beurteilung

Dieses Begehren ist in Ansehung der zur Entscheidung über die Grundrechtsbeschwerde berufenen, im Spruch angeführten Richter zulässig.

Nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO ist ein Richter vom Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Ob dies der Fall ist, kann nur beurteilt werden, wenn konkrete Ablehnungsgründe vorgebracht werden. Hinsichtlich der im Entscheidungstenor genannten Richter des Obersten Gerichtshofs werden keine derartigen Gründe dargestellt. Insoweit erweist sich der Antrag als nicht berechtigt.

Ein Ablehnungsantrag setzt eine konkret-aktuelle Kompetenz der hievon betroffenen Richter in einem (bereits) anhängigen (und noch nicht rechtskräftig beendeten) Verfahren voraus. Da dies hinsichtlich der übrigen Richter des Obersten Gerichtshofs nicht der Fall ist, war der Ablehnungsantrag in diesem Umfang als unzulässig zurückzuweisen vergleiche Lässig, WK-StPO Paragraph 45, Rz 2).

Anmerkung

E92940 12Ns1.10h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0120NS00001.10H.0114.000

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2010

Dokumentnummer

JJT_20100114_OGH0002_0120NS00001_10H0000_000