Entscheidung 12 Ns 1/10h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
14.01.2010
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Jänner 2010 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll und Hon.-Prof Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Jauk als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mag. Herwig B***** wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Strafsatz StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 018 HR 343/09w des Landesgerichts Linz, über den Ablehnungsantrag des Beschuldigten denDer Oberste Gerichtshof hat am 14. Jänner 2010 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll und Hon.-Prof Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Jauk als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mag. Herwig B***** wegen des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Strafsatz StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 018 HR 343/09w des Landesgerichts Linz, über den Ablehnungsantrag des Beschuldigten den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Ablehnung des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber sowie des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé und der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger ist nicht gerechtfertigt.
Hinsichtlich aller weiteren Richter des Obersten Gerichtshofs wird der Ablehnungsantrag zurückgewiesen.
Text
Gründe:
In seiner an den Obersten Gerichtshof gerichteten, zu 12 Os 204/09f anhängigen Grundrechtsbeschwerde stellt der Beschuldigte (neuerlich - vgl 12 Ns 88/09a) ohne nähere Ausführungen einen Ablehnungsantrag „gegen die bereits abgelehnten Richter des ... OGH".In seiner an den Obersten Gerichtshof gerichteten, zu 12 Os 204/09f anhängigen Grundrechtsbeschwerde stellt der Beschuldigte (neuerlich - vergleiche 12 Ns 88/09a) ohne nähere Ausführungen einen Ablehnungsantrag „gegen die bereits abgelehnten Richter des ... OGH".
Rechtliche Beurteilung
Dieses Begehren ist in Ansehung der zur Entscheidung über die Grundrechtsbeschwerde berufenen, im Spruch angeführten Richter zulässig.
Nach § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Ob dies der Fall ist, kann nur beurteilt werden, wenn konkrete Ablehnungsgründe vorgebracht werden. Hinsichtlich der im Entscheidungstenor genannten Richter des Obersten Gerichtshofs werden keine derartigen Gründe dargestellt. Insoweit erweist sich der Antrag als nicht berechtigt.Nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO ist ein Richter vom Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Ob dies der Fall ist, kann nur beurteilt werden, wenn konkrete Ablehnungsgründe vorgebracht werden. Hinsichtlich der im Entscheidungstenor genannten Richter des Obersten Gerichtshofs werden keine derartigen Gründe dargestellt. Insoweit erweist sich der Antrag als nicht berechtigt.
Ein Ablehnungsantrag setzt eine konkret-aktuelle Kompetenz der hievon betroffenen Richter in einem (bereits) anhängigen (und noch nicht rechtskräftig beendeten) Verfahren voraus. Da dies hinsichtlich der übrigen Richter des Obersten Gerichtshofs nicht der Fall ist, war der Ablehnungsantrag in diesem Umfang als unzulässig zurückzuweisen (vgl Lässig, WK-StPO § 45 Rz 2).Ein Ablehnungsantrag setzt eine konkret-aktuelle Kompetenz der hievon betroffenen Richter in einem (bereits) anhängigen (und noch nicht rechtskräftig beendeten) Verfahren voraus. Da dies hinsichtlich der übrigen Richter des Obersten Gerichtshofs nicht der Fall ist, war der Ablehnungsantrag in diesem Umfang als unzulässig zurückzuweisen vergleiche Lässig, WK-StPO Paragraph 45, Rz 2).
Anmerkung
E92940
12Ns1.10h
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0120NS00001.10H.0114.000
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2010
Dokumentnummer
JJT_20100114_OGH0002_0120NS00001_10H0000_000