Entscheidung 12 Ns 88/09a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
03.12.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Dezember 2009 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll und Dr. Nordmeyer als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mag. Herwig B***** wegen des Verbrechens der Gewalt und gefährlichen Drohung gegen den Bundespräsidenten nach § 249 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 018 HR 343/09w des Landesgerichts Linz, über den Ablehnungsantrag des Beschuldigten den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 3. Dezember 2009 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll und Dr. Nordmeyer als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mag. Herwig B***** wegen des Verbrechens der Gewalt und gefährlichen Drohung gegen den Bundespräsidenten nach Paragraph 249, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 018 HR 343/09w des Landesgerichts Linz, über den Ablehnungsantrag des Beschuldigten den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Ablehnung des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber sowie des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé und der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger ist nicht gerechtfertigt.
Hinsichtlich aller weiteren Richter des Obersten Gerichtshofs wird der Ablehnungsantrag zurückgewiesen.
Text
Gründe:
In seiner an den Obersten Gerichtshof gerichteten, zu 12 Os 187/09f protokollierten Grundrechtsbeschwerde weist der Beschuldigte ohne nähere Ausführungen „auf die Ablehnung aller bisher abgelehnten Richter des Obersten Gerichtshofs" hin.
Rechtliche Beurteilung
Dieses Begehren ist in Ansehung der zur Entscheidung über die Grundrechtsbeschwerde berufenen, im Spruch angeführten Richter zulässig.
Nach § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Ob dies der Fall ist, kann nur beurteilt werden, wenn konkrete Ablehnungsgründe vorgebracht werden. Da dies hinsichtlich der im Entscheidungstenor genannten Richter des Obersten Gerichtshofs nicht der Fall ist, erweist sich der Antrag als nicht berechtigt. Ein Ablehnungsantrag setzt eine konkret-aktuelle Kompetenz der hievon betroffenen Richter in einem (bereits) anhängigen (und noch nicht rechtskräftig beendeten) Verfahren voraus. Da dies hinsichtlich der übrigen Richter des Obersten Gerichtshofs nicht der Fall ist, war der Ablehnungsantrag insoweit als unzulässig zurückzuweisen (Lässig, WK-StPO § 45 Rz 2).Nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO ist ein Richter vom Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Ob dies der Fall ist, kann nur beurteilt werden, wenn konkrete Ablehnungsgründe vorgebracht werden. Da dies hinsichtlich der im Entscheidungstenor genannten Richter des Obersten Gerichtshofs nicht der Fall ist, erweist sich der Antrag als nicht berechtigt. Ein Ablehnungsantrag setzt eine konkret-aktuelle Kompetenz der hievon betroffenen Richter in einem (bereits) anhängigen (und noch nicht rechtskräftig beendeten) Verfahren voraus. Da dies hinsichtlich der übrigen Richter des Obersten Gerichtshofs nicht der Fall ist, war der Ablehnungsantrag insoweit als unzulässig zurückzuweisen (Lässig, WK-StPO Paragraph 45, Rz 2).
Anmerkung
E92631
12Ns88.09a
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0120NS00088.09A.1203.000
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2010
Dokumentnummer
JJT_20091203_OGH0002_0120NS00088_09A0000_000