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Entscheidung 12 Os 187/09f×

Entscheidung 12 Os 187/09f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os187/09f

Entscheidungsdatum

14.01.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Jänner 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Jauk als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mag. Herwig B***** wegen des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 18 Hr 343/09w des Landesgerichts Linz, über die Grundrechtsbeschwerden des Beschuldigten vom 27. November, 6. Dezember und 10. Dezember 2009 nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Gegen Mag. Herwig B***** ist beim Landesgericht Linz ein Strafverfahren wegen des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen anhängig, in dem sich der Beschuldigte seit 5. November 2009 in Untersuchungshaft befindet. Über seine Beschwerde gegen die Fortsetzung der Untersuchungshaft hat das Oberlandesgericht Linz mit Beschluss vom 14. Dezember 2009 entschieden.

Mit direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Grundrechtsbeschwerden vom 27. November, 6. Dezember und 10. Dezember 2009 erhebt der Beschuldigte Vorwürfe gegen die seiner Ansicht nach gesetzwidrige Verfahrensführung des Untersuchungsrichters sowie gegen die Vertretungstätigkeit seines Verfahrenshilfeverteidigers und begehrt seine sofortige Enthaftung.

Rechtliche Beurteilung

Er zeigt damit jedoch keine (genau zu bezeichnende [§ 3 Absatz eins, GRBG], zu den Zeitpunkten der Beschwerdeführung überdies noch gar nicht vorliegende) mit Grundrechtsbeschwerde anfechtbare strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung auf und vernachlässigt zudem das Erfordernis der Erschöpfung des Instanzenzugs (Paragraph eins, Absatz eins, GRBG). Angesichts dieser nicht behebbaren Mängel war ein Vorgehen nach Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz GRBG nicht geboten (RIS-Justiz RS0061469). Die Grundrechtsbeschwerden erweisen sich vielmehr als unzulässig und waren daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E93004 12Os187.09f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0120OS00187.09F.0114.000

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2010

Dokumentnummer

JJT_20100114_OGH0002_0120OS00187_09F0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung