Entscheidung 12 Ns 1/21z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
14.01.2021
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Jänner 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen Gerhard M***** wegen § 293 Abs 2 StGB, AZ 31 Hv 55/18k des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs ***** gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 14. Jänner 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen Gerhard M***** wegen Paragraph 293, Absatz 2, StGB, AZ 31 Hv 55/18k des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs ***** gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs ***** ist von der Entscheidung über die Beschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 8. September 2020, AZ 31 Bs 1/20d, ausgeschlossen.
An Stelle der nunmehr als Vorsitzende einschreitenden Hofrätin des Obersten Gerichtshofs ***** tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs *****.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 11 Os 140/20b über die im Spruch genannte Beschwerde zu entscheiden. Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs ***** ist Vorsitzender des zuständigen Senats 11.
[2] An der angefochtenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien hat die mit ihm in einem Angehörigenverhältnis im Sinne des § 72 StGB stehende Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts ***** als Richterin mitgewirkt. [2] An der angefochtenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien hat die mit ihm in einem Angehörigenverhältnis im Sinne des Paragraph 72, StGB stehende Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts ***** als Richterin mitgewirkt.
[3] Nach § 43 Abs 3 erster Fall StPO ist ein Richter eines Rechtsmittelgerichts ausgeschlossen, wenn im Verfahren einer seiner Angehörigen als Richter der ersten Instanz tätig gewesen ist. Aufgrund des organisatorisch zu verstehenden Begriffs der ersten Instanz findet diese Bestimmung auch Anwendung auf den hier vorliegenden Fall der Beschwerde gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts (vgl Lässig, WK-StPO § 43 Rz 30 mwN). [3] Nach Paragraph 43, Absatz 3, erster Fall StPO ist ein Richter eines Rechtsmittelgerichts ausgeschlossen, wenn im Verfahren einer seiner Angehörigen als Richter der ersten Instanz tätig gewesen ist. Aufgrund des organisatorisch zu verstehenden Begriffs der ersten Instanz findet diese Bestimmung auch Anwendung auf den hier vorliegenden Fall der Beschwerde gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts vergleiche Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 30 mwN).
[4] Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs ***** ist daher gemäß § 43 Abs 3 StPO von der Entscheidung über die vorliegende Beschwerde ausgeschlossen. [4] Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs ***** ist daher gemäß Paragraph 43, Absatz 3, StPO von der Entscheidung über die vorliegende Beschwerde ausgeschlossen.
[5] Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs anstelle der nunmehr als Vorsitzende einschreitenden Hofrätin des Obersten Gerichtshofs ***** (§ 45 Abs 2 StPO). [5] Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs anstelle der nunmehr als Vorsitzende einschreitenden Hofrätin des Obersten Gerichtshofs ***** (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0120NS00001.21Z.0114.000
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2021
Dokumentnummer
JJT_20210114_OGH0002_0120NS00001_21Z0000_000