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Entscheidung 12 Ns 1/21z×

Entscheidung 12 Ns 1/21z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Ns1/21z

Entscheidungsdatum

14.01.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Jänner 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen Gerhard M***** wegen Paragraph 293, Absatz 2, StGB, AZ 31 Hv 55/18k des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs ***** gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs ***** ist von der Entscheidung über die Beschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 8. September 2020, AZ 31 Bs 1/20d, ausgeschlossen.

An Stelle der nunmehr als Vorsitzende einschreitenden Hofrätin des Obersten Gerichtshofs ***** tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs *****.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1]                  Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 11 Os 140/20b über die im Spruch genannte Beschwerde zu entscheiden. Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs ***** ist Vorsitzender des zuständigen Senats  11.

[2] An der angefochtenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien hat die mit ihm in einem Angehörigenverhältnis im Sinne des Paragraph 72, StGB stehende Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts ***** als Richterin mitgewirkt.

[3] Nach Paragraph 43, Absatz 3, erster Fall StPO ist ein Richter eines Rechtsmittelgerichts ausgeschlossen, wenn im Verfahren einer seiner Angehörigen als Richter der ersten Instanz tätig gewesen ist. Aufgrund des organisatorisch zu verstehenden Begriffs der ersten Instanz findet diese Bestimmung auch Anwendung auf den hier vorliegenden Fall der Beschwerde gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts vergleiche Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 30 mwN).

[4] Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs ***** ist daher gemäß Paragraph 43, Absatz 3, StPO von der Entscheidung über die vorliegende Beschwerde ausgeschlossen.

[5] Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs anstelle der nunmehr als Vorsitzende einschreitenden Hofrätin des Obersten Gerichtshofs ***** (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).

Textnummer

E130593

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0120NS00001.21Z.0114.000

Im RIS seit

20.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2021

Dokumentnummer

JJT_20210114_OGH0002_0120NS00001_21Z0000_000