Franz K*** befand sich in der im Spruch angeführten Zeit im Maßnahmevollzug nach § 23 StGB. Die Gesetzwidrigkeit dieses vom Kreisgericht Krems an der Donau mit Beschluß vom 24.Juni 1988, GZ 13 a BE 161/88-17, bestätigt durch das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht mit Entscheidung vom 11.August 1988, AZ 26 Bs 384/88, veranlaßten (§ 24 Abs. 2 StGB) Vollzuges ist darin begründet, daß die Anhaltung den Bestimmungen des § 23 Abs. 1 Z 2 StGB (in Verbindung mit der Z 1 dieser Gesetzesstelle in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes 1987, BGBl 605) und des Art XX Abs. 2 StRÄG 1987 zuwiderlief; denn der Franz K*** betreffenden Strafregisterauskunft ist zu entnehmen, daß zwar die Anlaßtat, nicht aber die Vorverurteilungen den durch die Gesetzesänderung verschärften Anhaltungsvoraussetzungen entsprechen, woraus folgt, daß Franz K*** gemäß Art XX Abs. 2 StRÄG nach Verbüßung der Freiheitsstrafe nicht mehr dem Maßnahmevollzug zugeführt werden durfte. Demgemäß hat auch das Kreisgericht Korneuburg mit Beschluß vom 10.Mai 1989, GZ 14 BE 2001/89-9, festgestellt, daß gemäß Art XX Abs. 2 StRÄG 1987 die Voraussetzungen für eine Anhaltung des Franz K*** in der Maßnahme nach § 23 StGB nicht gegeben sind.Franz K*** befand sich in der im Spruch angeführten Zeit im Maßnahmevollzug nach Paragraph 23, StGB. Die Gesetzwidrigkeit dieses vom Kreisgericht Krems an der Donau mit Beschluß vom 24.Juni 1988, GZ 13 a BE 161/88-17, bestätigt durch das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht mit Entscheidung vom 11.August 1988, AZ 26 Bs 384/88, veranlaßten (Paragraph 24, Absatz 2, StGB) Vollzuges ist darin begründet, daß die Anhaltung den Bestimmungen des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (in Verbindung mit der Ziffer eins, dieser Gesetzesstelle in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes 1987, BGBl 605) und des Artikel römisch zwanzig, Absatz 2, StRÄG 1987 zuwiderlief; denn der Franz K*** betreffenden Strafregisterauskunft ist zu entnehmen, daß zwar die Anlaßtat, nicht aber die Vorverurteilungen den durch die Gesetzesänderung verschärften Anhaltungsvoraussetzungen entsprechen, woraus folgt, daß Franz K*** gemäß Artikel römisch zwanzig, Absatz 2, StRÄG nach Verbüßung der Freiheitsstrafe nicht mehr dem Maßnahmevollzug zugeführt werden durfte. Demgemäß hat auch das Kreisgericht Korneuburg mit Beschluß vom 10.Mai 1989, GZ 14 BE 2001/89-9, festgestellt, daß gemäß Artikel römisch zwanzig, Absatz 2, StRÄG 1987 die Voraussetzungen für eine Anhaltung des Franz K*** in der Maßnahme nach Paragraph 23, StGB nicht gegeben sind.
Da Ausschlußgründe nach § 3 StEG nicht vorliegen, war auf Antrag der Staatsanwaltschaft spruchgemäß zu beschließen. Die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs ergibt sich daraus, daß das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht mit dem zuvor erwähnten Beschluß den auf Grund der bekämpften erstrichterlichen Verfügung bereits eingeleiteten Maßnahmevollzug im Sinne des § 6 Abs. 1 StEG fortgesetzt hat.Da Ausschlußgründe nach Paragraph 3, StEG nicht vorliegen, war auf Antrag der Staatsanwaltschaft spruchgemäß zu beschließen. Die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs ergibt sich daraus, daß das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht mit dem zuvor erwähnten Beschluß den auf Grund der bekämpften erstrichterlichen Verfügung bereits eingeleiteten Maßnahmevollzug im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, StEG fortgesetzt hat.