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Entscheidung 12 Ns 1/90×

Entscheidung 12 Ns 1/90

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Ns1/90

Entscheidungsdatum

28.06.1990

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.Juni 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Felzmann, Dr. Horak und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Ungerank als Schriftführer in der Maßnahmenvollzugssache des Franz K*** über den Antrag des Verurteilten auf Feststellung eines Ersatzanspruchs gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und Absatz 3, StEG nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Franz K*** steht ein Anspruch gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und Absatz 3, StEG auf Entschädigung für die durch seine gerichtliche Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter (Paragraph 23, StGB) in der Zeit vom 1.Juli 1988, 12,00 Uhr, bis 10.Mai 1989, 16,25 Uhr, entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile zu.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Franz K*** befand sich in der im Spruch angeführten Zeit im Maßnahmevollzug nach Paragraph 23, StGB. Die Gesetzwidrigkeit dieses vom Kreisgericht Krems an der Donau mit Beschluß vom 24.Juni 1988, GZ 13 a BE 161/88-17, bestätigt durch das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht mit Entscheidung vom 11.August 1988, AZ 26 Bs 384/88, veranlaßten (Paragraph 24, Absatz 2, StGB) Vollzuges ist darin begründet, daß die Anhaltung den Bestimmungen des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (in Verbindung mit der Ziffer eins, dieser Gesetzesstelle in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes 1987, BGBl 605) und des Artikel römisch zwanzig, Absatz 2, StRÄG 1987 zuwiderlief; denn der Franz K*** betreffenden Strafregisterauskunft ist zu entnehmen, daß zwar die Anlaßtat, nicht aber die Vorverurteilungen den durch die Gesetzesänderung verschärften Anhaltungsvoraussetzungen entsprechen, woraus folgt, daß Franz K*** gemäß Artikel römisch zwanzig, Absatz 2, StRÄG nach Verbüßung der Freiheitsstrafe nicht mehr dem Maßnahmevollzug zugeführt werden durfte. Demgemäß hat auch das Kreisgericht Korneuburg mit Beschluß vom 10.Mai 1989, GZ 14 BE 2001/89-9, festgestellt, daß gemäß Artikel römisch zwanzig, Absatz 2, StRÄG 1987 die Voraussetzungen für eine Anhaltung des Franz K*** in der Maßnahme nach Paragraph 23, StGB nicht gegeben sind.

Da Ausschlußgründe nach Paragraph 3, StEG nicht vorliegen, war auf Antrag der Staatsanwaltschaft spruchgemäß zu beschließen. Die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs ergibt sich daraus, daß das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht mit dem zuvor erwähnten Beschluß den auf Grund der bekämpften erstrichterlichen Verfügung bereits eingeleiteten Maßnahmevollzug im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, StEG fortgesetzt hat.

Anmerkung

E21086

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0120NS00001.9.0628.000

Dokumentnummer

JJT_19900628_OGH0002_0120NS00001_9000000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung