Entscheidung 12 Ns 10/12k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
08.02.2012
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Februar 2012 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen Dr. Bachner-Foregger und Mag. Michel als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Perovic als Schriftführer in der Strafsache gegen Wolfgang A***** wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 53 Hv 18/10v des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 8. Februar 2012 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen Dr. Bachner-Foregger und Mag. Michel als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Perovic als Schriftführer in der Strafsache gegen Wolfgang A***** wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 53 Hv 18/10v des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl ist von der Entscheidung über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Verfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO ausgeschlossen.Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl ist von der Entscheidung über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Verfahrens gemäß Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 11 Os 7/12g über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Verfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO in Bezug auf das Verfahren AZ 53 Hv 18/10v des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu entscheiden. Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl ist Mitglied des zuständigen 11. Senats, war aber bereits zu AZ 15 Os 127/10f des Obersten Gerichtshofs in dieser Sache als Richter tätig und ist daher von der Entscheidung ausgeschlossen (§ 43 Abs 4 StPO).Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 11 Os 7/12g über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Verfahrens gemäß Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO in Bezug auf das Verfahren AZ 53 Hv 18/10v des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu entscheiden. Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl ist Mitglied des zuständigen 11. Senats, war aber bereits zu AZ 15 Os 127/10f des Obersten Gerichtshofs in dieser Sache als Richter tätig und ist daher von der Entscheidung ausgeschlossen (Paragraph 43, Absatz 4, StPO).
An seine Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek (§ 45 Abs 2 StPO).An seine Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:0120NS00010.12K.0208.000
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2012
Dokumentnummer
JJT_20120208_OGH0002_0120NS00010_12K0000_000