Entscheidung 12 Ns 13/21i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
05.02.2021
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Februar 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen Joshua P***** wegen Verbrechen der Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 24 Hv 6/20v des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs ***** gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 5. Februar 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen Joshua P***** wegen Verbrechen der Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 24 Hv 6/20v des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs ***** gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs ***** ist von der Entscheidung über die Anträge des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens, auf Hemmung des Vollzugs und auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers ausgeschlossen.
An ihre Stelle tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs *****.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 15 Os 139/20k über den im Spruch genannten Rechtsbehelf verbunden mit den ebendort genannten Anträgen zu entscheiden.
[2] Hofrätin des Obersten Gerichtshofs ***** ist Mitglied des zuständigen Senats. Sie ist in diesem Verfahren anlässlich der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Verurteilten bereits als Richterin tätig gewesen (AZ 14 Os 49/20t). Daher ist sie gemäß § 43 Abs 4 StPO von der Entscheidung über den Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens ausgeschlossen (§ 43 Abs 4 StPO). [2] Hofrätin des Obersten Gerichtshofs ***** ist Mitglied des zuständigen Senats. Sie ist in diesem Verfahren anlässlich der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Verurteilten bereits als Richterin tätig gewesen (AZ 14 Os 49/20t). Daher ist sie gemäß Paragraph 43, Absatz 4, StPO von der Entscheidung über den Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens ausgeschlossen (Paragraph 43, Absatz 4, StPO).
[3] An ihre Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** (§ 45 Abs 2 StPO). [3] An ihre Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0120NS00013.21I.0205.000
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2021
Dokumentnummer
JJT_20210205_OGH0002_0120NS00013_21I0000_000