Zu 1./ und 2./:
Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf Ablehnung eines Richters wegen Ausschließung ist dessen konkret-aktuelle Kompetenz zur Entscheidung in einem (bereits anhängigen und noch nicht rechtskräftig beendeten) Verfahren des Ablehnungswerbers (vgl Lässig, WK-StPO Vorbem zu §§ 43 bis 47 Rz 4, § 45 Rz 7).Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf Ablehnung eines Richters wegen Ausschließung ist dessen konkret-aktuelle Kompetenz zur Entscheidung in einem (bereits anhängigen und noch nicht rechtskräftig beendeten) Verfahren des Ablehnungswerbers vergleiche Lässig, WK-StPO Vorbem zu Paragraphen 43 bis 47 Rz 4, Paragraph 45, Rz 7).
Eine solche liegt weder in Ansehung des bereits am 29. September 2020 beendeten Verfahrens AZ 14 Os 49/20t des Obersten Gerichtshofs, noch in Ansehung des Verfahrens AZ 14 Os 116/20w des Obersten Gerichtshofs bezüglich des Hofrats des Obersten Gerichtshofs ***** und der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs ***** vor. In diesem Umfang war der Ablehnungsantrag daher zurückzuweisen.
Zu 3./:
Gemäß § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Die Bestimmungen über die Ausschließung stellen auf den äußeren Anschein ab. Entscheidend ist daher auch unter dem Aspekt des § 43 Abs 1 Z 3 StPO nicht die subjektive Ansicht des betroffenen Richters oder des Ablehnenden, sondern die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken (vgl RIS-Justiz RS0097086 [T5]; Lässig, WK-StPO § 43 Rz 10 f mwN).Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Die Bestimmungen über die Ausschließung stellen auf den äußeren Anschein ab. Entscheidend ist daher auch unter dem Aspekt des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO nicht die subjektive Ansicht des betroffenen Richters oder des Ablehnenden, sondern die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken vergleiche RIS-Justiz RS0097086 [T5]; Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 10 f mwN).
Die vom Antragsteller umfangreich vorgebrachte Kritik am Verfahren AZ 24 Hv 6/20v des Landesgerichts für Strafsachen Graz sowie an der Entscheidung des 14. Senats des Obersten Gerichtshofs vom 29. September 2020, GZ 14 Os 49/20t-12, mit der er im Wesentlichen seine Unschuld und seiner Ansicht nach vorliegende Verfahrensmängel behauptet, erweckt den Anschein der Befangenheit nicht (vgl RIS-Justiz RS0097054 [T1]; Lässig, WK-StPO § 43 Rz 12).Die vom Antragsteller umfangreich vorgebrachte Kritik am Verfahren AZ 24 Hv 6/20v des Landesgerichts für Strafsachen Graz sowie an der Entscheidung des 14. Senats des Obersten Gerichtshofs vom 29. September 2020, GZ 14 Os 49/20t-12, mit der er im Wesentlichen seine Unschuld und seiner Ansicht nach vorliegende Verfahrensmängel behauptet, erweckt den Anschein der Befangenheit nicht vergleiche RIS-Justiz RS0097054 [T1]; Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 12).