Gründe:
[1] Mit bei einer Einzelrichterin in Jugendstrafsachen des Landesgerichts Feldkirch am 5. September 2025 eingebrachtem Strafantrag (ON 1.4 und ON 10 in AZ 31 Hv 57/25m des Landesgerichts Feldkirch) legte die Staatsanwaltschaft Feldkirch dem Jugendlichen * B* und dem jungen Erwachsenen * K* (je zu 1) jeweils als Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB sowie hinsichtlich B* (zu 2), K* (zu 3) und des jungen Erwachsenen * Ba* (zu 3 a) jeweils als Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, hinsichtlich der beiden Letztgenannten im Stadium des Versuchs (§ 15 StGB) verblieben, subsumiertes Verhalten zur Last. Mit bei einer Einzelrichterin in Jugendstrafsachen des Landesgerichts Feldkirch am 5. September 2025 eingebrachtem Strafantrag (ON 1.4 und ON 10 in AZ 31 Hv 57/25m des Landesgerichts Feldkirch) legte die Staatsanwaltschaft Feldkirch dem Jugendlichen * B* und dem jungen Erwachsenen * K* (je zu 1) jeweils als Verbrechen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB sowie hinsichtlich B* (zu 2), K* (zu 3) und des jungen Erwachsenen * Ba* (zu 3 a) jeweils als Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, hinsichtlich der beiden Letztgenannten im Stadium des Versuchs (Paragraph 15, StGB) verblieben, subsumiertes Verhalten zur Last.
[2] In der Hauptverhandlung am 16. Oktober 2025 bot die Einzelrichterin dem Angeklagten Ba* gemäß § 200 Abs 4 StPO iVm § 199 StPO die Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung eines Geldbetrags von (einschließlich Pauschalkosten) 500 Euro bis spätestens 20. November 2025 an und vertagte, nachdem er das Diversionsangebot angenommen hatte, die Hauptverhandlung auf unbestimmte Zeit (ON 29 S 11 in AZ 31 Hv 57/25m des Landesgerichts Feldkirch). Das Verfahren gegen die beiden weiteren Angeklagten wurde sodann ausgeschieden und in diesem hinsichtlich beider Angeklagter ein Urteil gefällt (ON 29 S 12 ff, ON 30 in AZ 31 Hv 57/25m des Landesgerichts Feldkirch). In der Hauptverhandlung am 16. Oktober 2025 bot die Einzelrichterin dem Angeklagten Ba* gemäß Paragraph 200, Absatz 4, StPO in Verbindung mit Paragraph 199, StPO die Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung eines Geldbetrags von (einschließlich Pauschalkosten) 500 Euro bis spätestens 20. November 2025 an und vertagte, nachdem er das Diversionsangebot angenommen hatte, die Hauptverhandlung auf unbestimmte Zeit (ON 29 S 11 in AZ 31 Hv 57/25m des Landesgerichts Feldkirch). Das Verfahren gegen die beiden weiteren Angeklagten wurde sodann ausgeschieden und in diesem hinsichtlich beider Angeklagter ein Urteil gefällt (ON 29 S 12 ff, ON 30 in AZ 31 Hv 57/25m des Landesgerichts Feldkirch).
[3] Nachdem innerhalb der dem Angeklagten Ba* eingeräumten Frist keine Zahlung erfolgte, ordnete die Einzelrichterin – ohne einen Fortsetzungsbeschluss (§ 205 Abs 2 Z 1 StPO iVm § 199 StPO) gefasst zu haben – am 15. Dezember 2025 eine Hauptverhandlung für den 29. Jänner 2026 an (ON 1.9 [siehe auch ON 1.6] in AZ 31 Hv 57/25m des Landesgerichts Feldkirch). Nachdem innerhalb der dem Angeklagten Ba* eingeräumten Frist keine Zahlung erfolgte, ordnete die Einzelrichterin – ohne einen Fortsetzungsbeschluss (Paragraph 205, Absatz 2, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 199, StPO) gefasst zu haben – am 15. Dezember 2025 eine Hauptverhandlung für den 29. Jänner 2026 an (ON 1.9 [siehe auch ON 1.6] in AZ 31 Hv 57/25m des Landesgerichts Feldkirch).
[4] Mit bei einer für Strafsachen gegen junge Erwachsene zuständigen Einzelrichterin des Landesgerichts für Strafsachen Graz am 9. Jänner 2026 eingebrachtem Strafantrag (ON 1.30 und ON 48 in AZ 140 Hv 1/26m des Landesgerichts für Strafsachen Graz) legte die Staatsanwaltschaft Graz * S* und drei weiteren Angeklagten, darunter * Ba*, unter anderem jeweils dem Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, 148 zweiter Fall StGB subsumiertes Verhalten zur Last. Mit bei einer für Strafsachen gegen junge Erwachsene zuständigen Einzelrichterin des Landesgerichts für Strafsachen Graz am 9. Jänner 2026 eingebrachtem Strafantrag (ON 1.30 und ON 48 in AZ 140 Hv 1/26m des Landesgerichts für Strafsachen Graz) legte die Staatsanwaltschaft Graz * S* und drei weiteren Angeklagten, darunter * Ba*, unter anderem jeweils dem Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, 148, zweiter Fall StGB subsumiertes Verhalten zur Last.
[5] Nach (dokumentierter) Vorprüfung des Strafantrags und Anordnung einer Hauptverhandlung für den 12. Februar 2026 am 12. Jänner 2026 (ON 1.32) verfügte die Einzelrichterin am 26. Jänner 2026 die Abtretung des Verfahrens an das Landesgericht Feldkirch zu AZ 31 Hv 57/25m zur Einbeziehung „gemäß § 37 Abs 1, 2 und 3 StPO (früher anhängiges Verfahren [gegen Ba*])“ (ON 1.37 in AZ 140 Hv 1/26m des Landesgerichts für Strafsachen Graz). Nach (dokumentierter) Vorprüfung des Strafantrags und Anordnung einer Hauptverhandlung für den 12. Februar 2026 am 12. Jänner 2026 (ON 1.32) verfügte die Einzelrichterin am 26. Jänner 2026 die Abtretung des Verfahrens an das Landesgericht Feldkirch zu AZ 31 Hv 57/25m zur Einbeziehung „gemäß Paragraph 37, Absatz eins, 2 und 3 StPO (früher anhängiges Verfahren [gegen Ba*])“ (ON 1.37 in AZ 140 Hv 1/26m des Landesgerichts für Strafsachen Graz).
[6] Das Landesgericht Feldkirch verfügte daraufhin am selben Tag die Abberaumung der (dort für den 29. Jänner 2026 festgesetzten) Hauptverhandlung, die Abtretung des Verfahrens gegen Ba* an das Bezirksgericht Dornbirn (dort erfasst zu AZ 24 U 7/26m) und die Mitteilung an das Landesgericht für Strafsachen Graz, „dass das gegenständliche Verfahren nunmehr beim BG Dornbirn behängt und daher die Einbeziehung nicht erfolgen kann“ (ON 1.11 in AZ 31 Hv 57/25m des Landesgerichts Feldkirch).
[7] Das Landesgericht für Strafsachen Graz legt nunmehr (gemäß § 38 dritter Satz StPO) die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt vor (ON 72 f in AZ 140 Hv 1/26w des Landesgerichts für Strafsachen Graz). Das Landesgericht für Strafsachen Graz legt nunmehr (gemäß Paragraph 38, dritter Satz StPO) die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt vor (ON 72 f in AZ 140 Hv 1/26w des Landesgerichts für Strafsachen Graz).
Der Oberste Gerichtshof hat erwogen: