Rechtssatz RS0130629
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130629
Entscheidungsdatum
24.03.2026
Rechtssatz
Die Zuständigkeit des Zusammenhangs wird von § 37 Abs 2 letzter Satz StPO nur solange ausgeschlossen, als der Zustand der (vorläufigen) Verfahrenseinstellung fortdauert. Sobald diese Sperrwirkung wegfällt, also die vorläufige Verfahrensbeendigung mittels Fortsetzungsbeschluss aufgehoben wurde, bestehen keine Hindernisse mehr für eine gemeinsame Verfahrensführung.Die Zuständigkeit des Zusammenhangs wird von Paragraph 37, Absatz 2, letzter Satz StPO nur solange ausgeschlossen, als der Zustand der (vorläufigen) Verfahrenseinstellung fortdauert. Sobald diese Sperrwirkung wegfällt, also die vorläufige Verfahrensbeendigung mittels Fortsetzungsbeschluss aufgehoben wurde, bestehen keine Hindernisse mehr für eine gemeinsame Verfahrensführung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130629
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2026
Dokumentnummer
JJR_20160128_OGH0002_0120OS00163_15K0000_001