Entscheidung 12 Ns 17/10m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
18.03.2010
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. März 2010 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll und Dr. Nordmeyer als weitere Richter, in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Romstorfer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mag. Herwig B***** wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 018 HR 343/09w des Landesgerichts Linz, über den Ablehnungsantrag des Beschuldigten denDer Oberste Gerichtshof hat am 18. März 2010 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll und Dr. Nordmeyer als weitere Richter, in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Romstorfer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mag. Herwig B***** wegen des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 018 HR 343/09w des Landesgerichts Linz, über den Ablehnungsantrag des Beschuldigten den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Ablehnung des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber sowie des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé und der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger ist nicht gerechtfertigt.
Hinsichtlich aller weiteren Richter des Obersten Gerichtshofs wird der Ablehnungsantrag zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
In seiner an den Obersten Gerichtshof gerichteten, zu 12 Os 30/10v, 12 Os 31/10s protokollierten Grundrechtsbeschwerde bringt der Beschuldigte - einmal mehr ohne nähere Ausführungen - vor, dass „die Ablehnung von OGH-Richtern, allen voran Dr. Holzweber, erneuert ... wird“ (vgl bereits 12 Ns 88/09h, 1/10h, 10/10g).In seiner an den Obersten Gerichtshof gerichteten, zu 12 Os 30/10v, 12 Os 31/10s protokollierten Grundrechtsbeschwerde bringt der Beschuldigte - einmal mehr ohne nähere Ausführungen - vor, dass „die Ablehnung von OGH-Richtern, allen voran Dr. Holzweber, erneuert ... wird“ vergleiche bereits 12 Ns 88/09h, 1/10h, 10/10g).
Darüber war spruchgemäß zu entscheiden, zur Begründung ist zwecks Vermeidung überflüssiger Wiederholungen auf die erstzitierte Vorentscheidung zu verweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0120NS00017.10M.0318.000
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2010
Dokumentnummer
JJT_20100318_OGH0002_0120NS00017_10M0000_000