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Entscheidung 12 Ns 17/25h×

Entscheidung 12 Ns 17/25h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Ns17/25h

Entscheidungsdatum

06.03.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. März 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * S* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 10 Hv 90/20v des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs * gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs * ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten * F*, * R* und * H* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 22. Februar 2024, GZ 10 Hv 90/20v-524, ausgeschlossen.

An ihre Stelle tritt als weiteres Mitglied des 11. Senats Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1]           Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 11 Os 121/24i über die im Spruch genannten Rechtsmittel zu entscheiden.

[2]           Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs * ist Vorsitzende des zuständigen 11. Senats.

[3] Sie war mit diesem Verfahren bereits als Leiterin der Oberstaatsanwaltschaft Wien befasst und ist daher gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, StPO von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde ausgeschlossen (statt vieler 12 Ns 48/18g, 12 Ns 3/19s; Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 1, 3).

[4] Aufgrund der bestehenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs tritt die im Spruch genannte Richterin des Obersten Gerichtshofs an die Stelle der Ausgeschlossenen (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).

Textnummer

E143977

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0120NS00017.25H.0306.000

Im RIS seit

13.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2025

Dokumentnummer

JJT_20250306_OGH0002_0120NS00017_25H0000_000