Entscheidung 12 Ns 17/25h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
06.03.2025
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. März 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * S* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 10 Hv 90/20v des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs * gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 6. März 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * S* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 10 Hv 90/20v des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs * gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs * ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten * F*, * R* und * H* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 22. Februar 2024, GZ 10 Hv 90/20v-524, ausgeschlossen.
An ihre Stelle tritt als weiteres Mitglied des 11. Senats Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 11 Os 121/24i über die im Spruch genannten Rechtsmittel zu entscheiden.
[2] Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs * ist Vorsitzende des zuständigen 11. Senats.
[3] Sie war mit diesem Verfahren bereits als Leiterin der Oberstaatsanwaltschaft Wien befasst und ist daher gemäß § 43 Abs 1 Z 1 StPO von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde ausgeschlossen (statt vieler 12 Ns 48/18g, 12 Ns 3/19s; Lässig, WK-StPO § 43 Rz 1, 3). [3] Sie war mit diesem Verfahren bereits als Leiterin der Oberstaatsanwaltschaft Wien befasst und ist daher gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, StPO von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde ausgeschlossen (statt vieler 12 Ns 48/18g, 12 Ns 3/19s; Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 1, 3).
[4] Aufgrund der bestehenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs tritt die im Spruch genannte Richterin des Obersten Gerichtshofs an die Stelle der Ausgeschlossenen (§ 45 Abs 2 StPO). [4] Aufgrund der bestehenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs tritt die im Spruch genannte Richterin des Obersten Gerichtshofs an die Stelle der Ausgeschlossenen (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0120NS00017.25H.0306.000
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2025
Dokumentnummer
JJT_20250306_OGH0002_0120NS00017_25H0000_000