Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 11 Os 10/19h über den im Spruch genannten Rechtsbehelf zu entscheiden.
Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger sind Mitglieder des zuständigen 11. Senats.
Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek war mit diesem Verfahren bereits als Leiterin der Oberstaatsanwaltschaft Wien befasst und ist daher gemäß § 43 Abs 1 Z 1 StPO von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde ausgeschlossen (vgl 12 Ns 48/18g; Lässig, WK-StPO § 43 Rz 1, 3).Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek war mit diesem Verfahren bereits als Leiterin der Oberstaatsanwaltschaft Wien befasst und ist daher gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, StPO von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde ausgeschlossen vergleiche 12 Ns 48/18g; Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 1, 3).
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger zeigte an, dass ihr Ehegatte Geschäftsbeziehungen zu einigen im gegenständlichen Verfahren als Beschuldigten geführten Bauunternehmen habe und darüber hinaus zu einigen Entscheidungsträgern dieser Gesellschaften ein enger persönlicher, freundschaftlicher Kontakt mit privaten Einladungen und wechselseitigen Besuchen bestehe.
Gemäß § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Die Bestimmungen über die Ausschließung stellen auf den äußeren Anschein ab. Entscheidend ist daher auch unter dem Aspekt des § 43 Abs 1 Z 3 StPO nicht die subjektive Ansicht des betroffenen Richters oder des Ablehnenden, sondern die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken (vgl Lässig, WK-StPO § 43 Rz 10 f mwN). Dies ist gegenständlich indiziert, weshalb Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen ist, auch wenn zu dem unmittelbar von der Nichtigkeitsbeschwerde betroffenen Beschuldigten Gerhard P***** keine Bekanntschaft besteht (vgl 12 Ns 53/18t).Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Die Bestimmungen über die Ausschließung stellen auf den äußeren Anschein ab. Entscheidend ist daher auch unter dem Aspekt des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO nicht die subjektive Ansicht des betroffenen Richters oder des Ablehnenden, sondern die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken vergleiche Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 10 f mwN). Dies ist gegenständlich indiziert, weshalb Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen ist, auch wenn zu dem unmittelbar von der Nichtigkeitsbeschwerde betroffenen Beschuldigten Gerhard P***** keine Bekanntschaft besteht vergleiche 12 Ns 53/18t).
Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski treten aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an ihre Stelle (§ 45 Abs 2 StPO).Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski treten aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an ihre Stelle (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).