Entscheidung 12 Ns 19/18t
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
27.04.2018
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. April 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari in der Strafsache gegen Raimund G***** wegen des Vergehens des schweren und gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall, 15 Abs 1 StGB über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 27. April 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari in der Strafsache gegen Raimund G***** wegen des Vergehens des schweren und gewerbsmäßigen Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, erster Fall, 15 Absatz eins, StGB über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab ist von der Entscheidung über den „Einspruch“ des Raimund G***** gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 22. März 2018, AZ 131 Bs 34/18i, ausgeschlossen.
An die Stelle der nunmehr als Vorsitzende einschreitenden Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 11 Os 44/18g über das im Spruch genannte Rechtsmittel zu entscheiden. Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab ist Vorsitzender des entscheidenden Senats.
An der angefochtenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien hat die mit ihm in einem Angehörigenverhältnis im Sinn des § 72 StGB stehende Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Christine Schwab als Richterin mitgewirkt.An der angefochtenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien hat die mit ihm in einem Angehörigenverhältnis im Sinn des Paragraph 72, StGB stehende Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Christine Schwab als Richterin mitgewirkt.
Damit ist Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs
Dr. Schwab gemäß § 43 Abs 3 StPO von der Entscheidung über die vorliegende Beschwerde ausgeschlossen. Dr. Schwab gemäß Paragraph 43, Absatz 3, StPO von der Entscheidung über die vorliegende Beschwerde ausgeschlossen.
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an die Stelle der nunmehr den Vorsitz übernehmenden Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek (§ 45 Abs 2 StPO).Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an die Stelle der nunmehr den Vorsitz übernehmenden Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0120NS00019.18T.0427.000
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2018
Dokumentnummer
JJT_20180427_OGH0002_0120NS00019_18T0000_000