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Entscheidung 12 Ns 19/18t×

Entscheidung 12 Ns 19/18t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Ns19/18t

Entscheidungsdatum

27.04.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. April 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari in der Strafsache gegen Raimund G***** wegen des Vergehens des schweren und gewerbsmäßigen Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, erster Fall, 15 Absatz eins, StGB über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab ist von der Entscheidung über den „Einspruch“ des Raimund G***** gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 22. März 2018, AZ 131 Bs 34/18i, ausgeschlossen.

An die Stelle der nunmehr als Vorsitzende einschreitenden Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 11 Os 44/18g über das im Spruch genannte Rechtsmittel zu entscheiden. Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab ist Vorsitzender des entscheidenden Senats.

An der angefochtenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien hat die mit ihm in einem Angehörigenverhältnis im Sinn des Paragraph 72, StGB stehende Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Christine Schwab als Richterin mitgewirkt.

Damit ist Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs

Dr. Schwab gemäß Paragraph 43, Absatz 3, StPO von der Entscheidung über die vorliegende Beschwerde ausgeschlossen.

Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an die Stelle der nunmehr den Vorsitz übernehmenden Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).

Textnummer

E121636

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0120NS00019.18T.0427.000

Im RIS seit

16.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2018

Dokumentnummer

JJT_20180427_OGH0002_0120NS00019_18T0000_000