Entscheidung 12 Ns 22/20m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
06.04.2020
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. April 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski im Verfahren zur Unterbringung des Arpad S***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB, AZ 42 Hv 88/19w des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 6. April 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski im Verfahren zur Unterbringung des Arpad S***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB, AZ 42 Hv 88/19w des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen Arpad S***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11. Dezember 2019, GZ 42 Hv 88/19w-54, ausgeschlossen.
Als weiteres Mitglied des Senats 11 tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl ein.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 11 Os 28/20g über die im Spruch genannten Rechtsmittel zu entscheiden. Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab ist Vorsitzender des zuständigen 11. Senats. Die mit ihm in einem Angehörigenverhältnis iSd § 72 StGB stehende Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Christine Schwab war Vorsitzende des zu AZ 131 Bs 279/19w über eine Haftbeschwerde des Betroffenen entscheidenden Beschwerdesenats.Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 11 Os 28/20g über die im Spruch genannten Rechtsmittel zu entscheiden. Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab ist Vorsitzender des zuständigen 11. Senats. Die mit ihm in einem Angehörigenverhältnis iSd Paragraph 72, StGB stehende Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Christine Schwab war Vorsitzende des zu AZ 131 Bs 279/19w über eine Haftbeschwerde des Betroffenen entscheidenden Beschwerdesenats.
Nach § 43 Abs 3 StPO ist ein Richter eines Rechtsmittelgerichts ausgeschlossen, wenn einer seiner Angehörigen im Verfahren als Richter der ersten Instanz tätig gewesen ist. Dies gilt analog auch für den Fall, dass der Angehörige über eine Haftbeschwerde und damit im Ergebnis auch über die zur Anklageerhebung notwendige Verdachtslage entschieden hat (vgl Lässig, WK-StPO § 43 Rz 30 mwN).Nach Paragraph 43, Absatz 3, StPO ist ein Richter eines Rechtsmittelgerichts ausgeschlossen, wenn einer seiner Angehörigen im Verfahren als Richter der ersten Instanz tätig gewesen ist. Dies gilt analog auch für den Fall, dass der Angehörige über eine Haftbeschwerde und damit im Ergebnis auch über die zur Anklageerhebung notwendige Verdachtslage entschieden hat vergleiche Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 30 mwN).
Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab ist somit von der Entscheidung ausgeschlossen. Aufgrund der bestehenden Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs ist Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl weiteres Mitglied des zur Entscheidung berufenen Senats (§ 45 Abs 2 StPO).Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab ist somit von der Entscheidung ausgeschlossen. Aufgrund der bestehenden Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs ist Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl weiteres Mitglied des zur Entscheidung berufenen Senats (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0120NS00022.20M.0406.000
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2020
Dokumentnummer
JJT_20200406_OGH0002_0120NS00022_20M0000_000