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Entscheidung 12 Ns 24/16z×

Entscheidung 12 Ns 24/16z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Ns24/16z

Entscheidungsdatum

08.04.2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. April 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari in der Strafsache gegen Helmut E***** wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 122 Hv 31/07h des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp ist von der Entscheidung über die Beschwerde der Privatbeteiligten B***** AG gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29. Dezember 2015 (ON 3574), mit dem die Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21. Dezember 2015, GZ 122 Hv 31/07h-3562, zurückgewiesen wurde, nicht ausgeschlossen.

Hingegen ist Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer von der Entscheidung über dieses Rechtsmittel ausgeschlossen.

An seine Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski.

Text

Begründung:

Mit dem im Spruch bezeichneten Urteil wurde Helmut E***** im zweiten Rechtsgang gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO von rechtlich als Betrug (Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB), als Untreue (Paragraph 153, Absatz eins und 2 zweiter Fall StGB) und nach Paragraph 255, Absatz eins, Ziffer eins, AktG (jeweils aF) beurteilten Vorwürfen, welche die Privatbeteiligte mit Subsidiaranklage aufrecht erhalten hatte, freigesprochen.

Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 3. Dezember 2010, GZ 12 Ns 93/10p-5, war festgestellt worden, dass Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp von der Entscheidung über die gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4. Juli 2008, GZ 122 Hv 31/07h-1933, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen, unter anderem von Helmut E*****, ausgeschlossen war, weil die damalige Bundesministerin für Justiz in diesem Verfahren als Richterin den Vorsitz des Schöffensenats geführt hatte und dieses von ihr ausgefertigte Urteil Gegenstand des beim Obersten Gerichtshof zu AZ 14 Os 143/09z anhängigen Rechtsmittelverfahrens war, und nicht ausgeschlossen werden konnte, dass für einen außenstehenden Betrachter der Anschein entsteht, der sich um eine Planstelle eines Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs bewerbende Vorsitzende des Rechtsmittelsenats sei in seiner richterlichen Entscheidung nicht völlig unabhängig, sondern könnte - mit Blick auf die federführende Position der Bundesministerin für Justiz beim Vorschlagsrecht für diese Planstelle gegenüber dem Bundespräsidenten - nicht gänzlich unbefangen agieren.

Rechtliche Beurteilung

In weiterer Folge wurde die verurteilende Entscheidung vom 4. Juli 2008 teilweise aufgehoben.

Nunmehr steht im Senat 14 des Obersten Gerichtshofs, dessen Vorsitzender Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp ist, zu AZ 14 Os 13/16t die Entscheidung über das im Spruch bezeichnete Rechtsmittel an.

Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp ersuchte um Prüfung seiner allfälligen Ausgeschlossenheit auch von der Entscheidung in diesem Rechtsmittelverfahren.

Nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO ist ein Richter vom Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen.

Solche sind jedoch nicht erkennbar, weil die ehemalige Vorsitzende des Schöffengerichts im ersten Rechtsgang in keinem wie immer gearteten Konnex zu der nunmehr zu prüfenden erstgerichtlichen Entscheidung im zweiten Rechtsgang steht und auch sonstige Umstände nicht vorliegen, die geeignet wären, bei einem verständig würdigenden Beurteiler nahe liegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteiischen Dienstverrichtung des Vorsitzenden zu wecken.

Nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, StPO ist ein Richter im gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn er selbst im Verfahren bereits als Staatsanwalt eingeschritten war. Diese Bestimmung ist angesichts der von Dr. Nordmeyer zurückliegend im Bundesministerium für Justiz de facto übernommenen staatsanwaltlichen Tätigkeit insoweit analog vergleiche Lässig, WK-StPO Vor Paragraphen 43 -, 47, Rz 5) heranzuziehen.

Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer ist somit von der Entscheidung über das im Spruch genannte Rechtsmittel ausgeschlossen.

An seine Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E114435

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0120NS00024.16Z.0408.000

Im RIS seit

13.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2016

Dokumentnummer

JJT_20160408_OGH0002_0120NS00024_16Z0000_000