In weiterer Folge wurde die verurteilende Entscheidung vom 4. Juli 2008 teilweise aufgehoben.
Nunmehr steht im Senat 14 des Obersten Gerichtshofs, dessen Vorsitzender Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp ist, zu AZ 14 Os 13/16t die Entscheidung über das im Spruch bezeichnete Rechtsmittel an.
Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp ersuchte um Prüfung seiner allfälligen Ausgeschlossenheit auch von der Entscheidung in diesem Rechtsmittelverfahren.
Nach § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen.Nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO ist ein Richter vom Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen.
Solche sind jedoch nicht erkennbar, weil die ehemalige Vorsitzende des Schöffengerichts im ersten Rechtsgang in keinem wie immer gearteten Konnex zu der nunmehr zu prüfenden erstgerichtlichen Entscheidung im zweiten Rechtsgang steht und auch sonstige Umstände nicht vorliegen, die geeignet wären, bei einem verständig würdigenden Beurteiler nahe liegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteiischen Dienstverrichtung des Vorsitzenden zu wecken.
Nach § 43 Abs 1 Z 1 StPO ist ein Richter im gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn er selbst im Verfahren bereits als Staatsanwalt eingeschritten war. Diese Bestimmung ist angesichts der von Dr. Nordmeyer zurückliegend im Bundesministerium für Justiz de facto übernommenen staatsanwaltlichen Tätigkeit insoweit analog (vgl Lässig, WK-StPO Vor §§ 43-47 Rz 5) heranzuziehen.Nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, StPO ist ein Richter im gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn er selbst im Verfahren bereits als Staatsanwalt eingeschritten war. Diese Bestimmung ist angesichts der von Dr. Nordmeyer zurückliegend im Bundesministerium für Justiz de facto übernommenen staatsanwaltlichen Tätigkeit insoweit analog vergleiche Lässig, WK-StPO Vor Paragraphen 43 -, 47, Rz 5) heranzuziehen.
Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer ist somit von der Entscheidung über das im Spruch genannte Rechtsmittel ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski (§ 45 Abs 2 StPO).An seine Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).