Entscheidung 12 Ns 24/23k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
04.04.2023
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. April 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in der Strafsache gegen * L* wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 122 Hv 1/20s des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs * gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 4. April 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in der Strafsache gegen * L* wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und 2 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 122 Hv 1/20s des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs * gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Hofrat des Obersten Gerichtshofs * ist von der Entscheidung über den Antrag des Verurteilten * L* auf Erneuerung des Strafverfahrens ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs *.
Text
Gründe:
[1] Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 13 Os 11/23a über den im Spruch genannten Rechtsbehelf zu entscheiden.
[2] Hofrat des Obersten Gerichtshofs * ist Mitglied des dafür zuständigen Senats (vgl 12 Ns 17/23f). Er war im Verfahren allerdings bereits als Richter des Obersten Gerichtshofs zu AZ 15 Os 10/22t an der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde des * L* beteiligt. [2] Hofrat des Obersten Gerichtshofs * ist Mitglied des dafür zuständigen Senats vergleiche 12 Ns 17/23f). Er war im Verfahren allerdings bereits als Richter des Obersten Gerichtshofs zu AZ 15 Os 10/22t an der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde des * L* beteiligt.
Rechtliche Beurteilung
[3] Gemäß § 43 Abs 4 StPO ist ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens ausgeschlossen, wenn er – wie hier – im Verfahren, auf das sich der Erneuerungsantrag bezieht, bereits als Richter tätig gewesen ist (vgl Lässig, WK-StPO § 43 Rz 32). [3] Gemäß Paragraph 43, Absatz 4, StPO ist ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens ausgeschlossen, wenn er – wie hier – im Verfahren, auf das sich der Erneuerungsantrag bezieht, bereits als Richter tätig gewesen ist vergleiche Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 32).
[4] Hofrat des Obersten Gerichtshofs * ist daher von der Entscheidung über den in Rede stehenden Rechtsbehelf ausgeschlossen.
[5] Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an seine Stelle (§ 45 Abs 2 StPO). [5] Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an seine Stelle (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0120NS00024.23K.0404.000
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2023
Dokumentnummer
JJT_20230404_OGH0002_0120NS00024_23K0000_000