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Entscheidung 12 Ns 24/23k×

Entscheidung 12 Ns 24/23k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Ns24/23k

Entscheidungsdatum

04.04.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. April 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in der Strafsache gegen * L* wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und 2 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 122 Hv 1/20s des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs * gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Hofrat des Obersten Gerichtshofs * ist von der Entscheidung über den Antrag des Verurteilten * L* auf Erneuerung des Strafverfahrens ausgeschlossen.

An seine Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs *.

Text

Gründe:

[1]           Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 13 Os 11/23a über den im Spruch genannten Rechtsbehelf zu entscheiden.

[2] Hofrat des Obersten Gerichtshofs * ist Mitglied des dafür zuständigen Senats vergleiche 12 Ns 17/23f). Er war im Verfahren allerdings bereits als Richter des Obersten Gerichtshofs zu AZ 15 Os 10/22t an der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde des * L* beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

[3] Gemäß Paragraph 43, Absatz 4, StPO ist ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens ausgeschlossen, wenn er – wie hier – im Verfahren, auf das sich der Erneuerungsantrag bezieht, bereits als Richter tätig gewesen ist vergleiche Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 32).

[4]           Hofrat des Obersten Gerichtshofs * ist daher von der Entscheidung über den in Rede stehenden Rechtsbehelf ausgeschlossen.

[5] Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an seine Stelle (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).

Textnummer

E137885

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0120NS00024.23K.0404.000

Im RIS seit

17.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2023

Dokumentnummer

JJT_20230404_OGH0002_0120NS00024_23K0000_000