Entscheidung 12 Ns 25/22f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
14.06.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Juni 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in der Strafsache gegen * D* wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 23 Hv 15/16d des Landesgerichts für Strafsachen Graz über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 14. Juni 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in der Strafsache gegen * D* wegen des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 23 Hv 15/16d des Landesgerichts für Strafsachen Graz über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Ein wichtiger Grund iSd § 39 Abs 1 StPO liegt schon im Hinblick darauf, dass der Angeklagte mittlerweile selbst angibt, nunmehr in der Lage zu sein, nach Graz zu reisen, nicht vor. Im Übrigen wird auf die dieses Verfahren betreffenden Vorentscheidungen GZ 12 Ns 138/20w-2 (ON 159 des Hv-Aktes) und GZ 12 Ns 99/15b-2 (ON 49 des Hv-Aktes) verwiesen. [1] Ein wichtiger Grund iSd Paragraph 39, Absatz eins, StPO liegt schon im Hinblick darauf, dass der Angeklagte mittlerweile selbst angibt, nunmehr in der Lage zu sein, nach Graz zu reisen, nicht vor. Im Übrigen wird auf die dieses Verfahren betreffenden Vorentscheidungen GZ 12 Ns 138/20w-2 (ON 159 des Hv-Aktes) und GZ 12 Ns 99/15b-2 (ON 49 des Hv-Aktes) verwiesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0120NS00025.22F.0614.000
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2022
Dokumentnummer
JJT_20220614_OGH0002_0120NS00025_22F0000_000