Entscheidung 12 Ns 27/21y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.03.2021
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. März 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes, AZ D 8/16 des Disziplinarrats der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer, über die Ausgeschlossenheit der Anwaltsrichter Dr. K***** und Mag. B***** gemäß § 62 Abs 1 zweiter Fall OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 24. März 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes, AZ D 8/16 des Disziplinarrats der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer, über die Ausgeschlossenheit der Anwaltsrichter Dr. K***** und Mag. B***** gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Fall OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Anwaltsrichter Dr. K***** und Mag. B***** sind von der Entscheidung über die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer vom 20. Oktober 2020, GZ D 8/16-24, ausgeschlossen.
An ihre Stelle treten Anwaltsrichter Mag. Dr. S***** und Dr. K*****.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 23 Ds 2/20a über das im Spruch genannte Rechtsmittel zu entscheiden. Mit diesem bekämpft der Disziplinarbeschuldigte die Abweisung seines Antrags auf Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens AZ D 8/16 des Disziplinarrats der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer.
[2] Anwaltsrichter Dr. K***** und Mag. B***** sind Mitglieder des zuständigen 23. Senats.
[3] Die Genannten haben in dem dem Wiederaufnahmeantrag zugrunde liegenden Verfahren zu AZ 23 Ds 5/17p der Berufung des Disziplinarbeschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer vom 16. Jänner 2017, GZ D 8/16-13, nicht Folge gegeben.
[4] Damit sind sie von der im Spruch angeführten Entscheidung gemäß § 43 Abs 4 StPO (iVm § 64 DSt) ausgeschlossen. Denn diese Bestimmung normiert die generelle Ausschließung von Richtern, die in dem Verfahren, auf das sich der Wiederaufnahmeantrag bezieht, als solche tätig gewesen sind. Dies gilt auch für Rechtsmittelrichter uneingeschränkt (Lässig, WK-StPO § 43 Rz 32; 12 Ns 60/18x mwN). [4] Damit sind sie von der im Spruch angeführten Entscheidung gemäß Paragraph 43, Absatz 4, StPO in Verbindung mit Paragraph 64, DSt) ausgeschlossen. Denn diese Bestimmung normiert die generelle Ausschließung von Richtern, die in dem Verfahren, auf das sich der Wiederaufnahmeantrag bezieht, als solche tätig gewesen sind. Dies gilt auch für Rechtsmittelrichter uneingeschränkt (Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 32; 12 Ns 60/18x mwN).
[5] An die Stelle der Ausgeschlossenen treten aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs die im Spruch Genannten (§ 77 Abs 3 DSt iVm § 45 Abs 2 StPO). [5] An die Stelle der Ausgeschlossenen treten aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs die im Spruch Genannten (Paragraph 77, Absatz 3, DSt in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 2, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0120NS00027.21Y.0324.000
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2021
Dokumentnummer
JJT_20210324_OGH0002_0120NS00027_21Y0000_000