[1] Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 11 Os 130/25i über die im Spruch genannten Rechtsmittel zu entscheiden.
[2] Hofrat des Obersten Gerichtshofs * ist Mitglied des zuständigen Senats 11. Er war im Verfahren allerdings bereits als Richter des Oberlandesgerichts Graz an der Beschlussfassung über die Haftbeschwerden der Angeklagten T* und I* beteiligt (Beschlüsse des Oberlandesgerichts Graz vom 14. Dezember 2022, AZ 8 Bs 333/22i, und vom 4. Jänner 2023, AZ 8 Bs 358/22s). Auch das nunmehr anhängige Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof behandelt Vorwürfe, die Gegenstand der genannten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Graz waren (vgl die Schuldspruchfakten A/I zu T* sowie A/III und A/VII zu I*, je des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Graz, GZ 6 Hv 16/24p-475b). Hofrat des Obersten Gerichtshofs * ist Mitglied des zuständigen Senats 11. Er war im Verfahren allerdings bereits als Richter des Oberlandesgerichts Graz an der Beschlussfassung über die Haftbeschwerden der Angeklagten T* und I* beteiligt (Beschlüsse des Oberlandesgerichts Graz vom 14. Dezember 2022, AZ 8 Bs 333/22i, und vom 4. Jänner 2023, AZ 8 Bs 358/22s). Auch das nunmehr anhängige Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof behandelt Vorwürfe, die Gegenstand der genannten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Graz waren vergleiche die Schuldspruchfakten A/I zu T* sowie A/III und A/VII zu I*, je des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Graz, GZ 6 Hv 16/24p-475b).
[3] Nach § 43 Abs 3 zweiter Fall StPO ist ein Richter der ersten Instanz ausgeschlossen, wenn er im Verfahren als Richter eines übergeordneten Gerichts tätig gewesen ist. Aus einer – unter Berücksichtigung der ratio legis gebotenen – analogen Anwendung dieser Bestimmung folgt die Ausgeschlossenheit auch eines Richters des Rechtsmittelgerichts, wenn er im Verfahren über eine Haftbeschwerde und damit unter anderem über die Dringlichkeit der Verdachtslage entschieden hat. Nach Paragraph 43, Absatz 3, zweiter Fall StPO ist ein Richter der ersten Instanz ausgeschlossen, wenn er im Verfahren als Richter eines übergeordneten Gerichts tätig gewesen ist. Aus einer – unter Berücksichtigung der ratio legis gebotenen – analogen Anwendung dieser Bestimmung folgt die Ausgeschlossenheit auch eines Richters des Rechtsmittelgerichts, wenn er im Verfahren über eine Haftbeschwerde und damit unter anderem über die Dringlichkeit der Verdachtslage entschieden hat.
[4] Dabei ist zu berücksichtigen, dass § 43 Abs 3 zweiter Fall StPO den Ausschluss eines Richters der ersten Instanz bezweckt, dem die gebotene Neutralität und Distanz zum Entscheidungsgegenstand fehlt (Hubmann, Zur analogen Anwendbarkeit der Ausgeschlossenheit aufgrund von Vorbefasstheit, JBl 2025, 611 [613]), weil er als Richter eines übergeordneten Gerichts „tätig“ gewesen ist (vgl zur Einschränkung des jede Tätigkeit erfassenden Gesetzeswortlauts auf inhaltliche richterliche Tätigkeit Lässig, WK-StPO § 43 Rz 28 iVm Rz 18 f; Aichinger in LiK-StPO2 § 43 Rz 39 iVm Rz 25 f). Demnach ist ein Richter der ersten Instanz – soweit im hier gegebenen Zusammenhang relevant – von der Entscheidung über die Schuldfrage ausgeschlossen, wenn er die diesbezüglichen Verfahrensergebnisse bereits als Richter eines übergeordneten Gerichts bewertet hat. Nach dem geschilderten Telos steht die (hier zu beurteilende) Entscheidung des Richters eines Rechtsmittelgerichts über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wertungsmäßig gleich, wenn dieser zuvor im Ermittlungsverfahren aufgrund einer Haftbeschwerde (als Richter eines Rechtsmittelgerichts) die Dringlichkeit des Verdachts der dem Schuldspruch (unter anderem) zugrunde liegenden Tat(en) beurteilt hat. Da das Gesetz dafür keine Regelung enthält, erweist es sich als planwidrig unvollständig. Diese Lücke ist – wie dargelegt – durch analoge Anwendung des § 43 Abs 3 zweiter Fall StPO zu schließen (12 Ns 159/20h, 12 Ns 42/22f, 12 Ns 62/24z; befürwortend Aichinger in LiK-StPO2 § 43 Rz 41; gegenteilig 13 Ns 20/03 zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes 2004 BGBl I 2004/19, wobei das Gesetz damals als ausschlussbegründende Tätigkeit eines Richters eines Gerichtshofs zweiter Instanz nur die Teilnahme an der Entscheidung über den Einspruch gegen die Versetzung in den Anklagestand normierte [§ 68 Abs 2 zweiter Fall StPO aF]; grundlegend zur analogen Anwendung des § 43 Abs 3 zweiter Fall StPO 11 Os 12/25m [Rz 14 f]). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Paragraph 43, Absatz 3, zweiter Fall StPO den Ausschluss eines Richters der ersten Instanz bezweckt, dem die gebotene Neutralität und Distanz zum Entscheidungsgegenstand fehlt (Hubmann, Zur analogen Anwendbarkeit der Ausgeschlossenheit aufgrund von Vorbefasstheit, JBl 2025, 611 [613]), weil er als Richter eines übergeordneten Gerichts „tätig“ gewesen ist vergleiche zur Einschränkung des jede Tätigkeit erfassenden Gesetzeswortlauts auf inhaltliche richterliche Tätigkeit Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 28 in Verbindung mit Rz 18 f; Aichinger in LiK-StPO2 Paragraph 43, Rz 39 in Verbindung mit Rz 25 f). Demnach ist ein Richter der ersten Instanz – soweit im hier gegebenen Zusammenhang relevant – von der Entscheidung über die Schuldfrage ausgeschlossen, wenn er die diesbezüglichen Verfahrensergebnisse bereits als Richter eines übergeordneten Gerichts bewertet hat. Nach dem geschilderten Telos steht die (hier zu beurteilende) Entscheidung des Richters eines Rechtsmittelgerichts über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wertungsmäßig gleich, wenn dieser zuvor im Ermittlungsverfahren aufgrund einer Haftbeschwerde (als Richter eines Rechtsmittelgerichts) die Dringlichkeit des Verdachts der dem Schuldspruch (unter anderem) zugrunde liegenden Tat(en) beurteilt hat. Da das Gesetz dafür keine Regelung enthält, erweist es sich als planwidrig unvollständig. Diese Lücke ist – wie dargelegt – durch analoge Anwendung des Paragraph 43, Absatz 3, zweiter Fall StPO zu schließen (12 Ns 159/20h, 12 Ns 42/22f, 12 Ns 62/24z; befürwortend Aichinger in LiK-StPO2 Paragraph 43, Rz 41; gegenteilig 13 Ns 20/03 zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes 2004 BGBl I 2004/19, wobei das Gesetz damals als ausschlussbegründende Tätigkeit eines Richters eines Gerichtshofs zweiter Instanz nur die Teilnahme an der Entscheidung über den Einspruch gegen die Versetzung in den Anklagestand normierte [§ 68 Absatz 2, zweiter Fall StPO aF]; grundlegend zur analogen Anwendung des Paragraph 43, Absatz 3, zweiter Fall StPO 11 Os 12/25m [Rz 14 f]).
[5] Hofrat des Obersten Gerichtshof * ist daher von der Entscheidung über die im Spruch genannten Rechtsmittel ausgeschlossen.
[6] Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an seine Stelle (§ 45 Abs 2 StPO). Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an seine Stelle (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).