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Entscheidung 12 Ns 28/26b×

Entscheidung 12 Ns 28/26b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Ns28/26b

Entscheidungsdatum

02.04.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. April 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * D* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und 3 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 16 Hv 7/17i des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs * gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Hofrat des Obersten Gerichtshofs * ist von der Entscheidung über den Antrag auf Erneuerung des Verfahrens in Bezug auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 21. Oktober 2025, AZ 32 Bs 276/25k, ausgeschlossen.

              An seine Stelle tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1]        Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 15 Os 19/26x über den im Spruch genannten Erneuerungsantrag zu entscheiden. Hofrat des Obersten Gerichtshofs * ist Mitglied des hierfür zuständigen 15. Senats.

[2]        Er hat allerdings bereits in diesem Verfahren an der Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 9. Jänner 2023, AZ 32 Bs 421/22d, mitgewirkt und ist daher gemäß Paragraph 43, Absatz 4, StPO von der nunmehr zu treffenden Entscheidung ausgeschlossen.

[3]        An seine Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs der im Spruch genannte Richter (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).

Textnummer

E147211

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0120NS00028.26B.0402.000

Im RIS seit

11.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2026

Dokumentnummer

JJT_20260402_OGH0002_0120NS00028_26B0000_000