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Entscheidung 15 Os 19/26x×

Entscheidung 15 Os 19/26x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os19/26x

Entscheidungsdatum

06.05.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Mai 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Zeugswetter in der Strafsache gegen * D* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Untreue nach Paragraphen 153, Absatz eins und 3 zweiter Fall, 12 zweiter und dritter Fall, 15 StGB, AZ 16 Hv 7/17i des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Verurteilten * M* MBA auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1]         Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. März 2020, GZ 16 Hv 7/17i-870, wurde * M* MBA des Verbrechens der Untreue nach Paragraphen 153, Absatz eins und 3 zweiter Fall, 12 zweiter und dritter Fall, 15 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren nach Paragraph 43 a, Absatz 4, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

[2]         Der dagegen erhobenen Berufung des Genannten gab das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht mit Urteil vom 9. Jänner 2023, AZ 32 Bs 421/22d (ON 976 der Hv-Akten), in der Weise Folge, dass die Freiheitsstrafe auf zwei Jahre und zehn Monate herabgesetzt wurde, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren erneut nach Paragraph 43 a, Absatz 4, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

[3]         Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. September 2025, GZ 16 Hv 7/17i-1021, wurde sodann der Antrag des Verurteilten auf nachträgliche Milderung der Strafe nach Paragraph 31 a, Absatz eins, StGB abgewiesen.

[4]              Seiner dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht mit Beschluss vom 21. Oktober 2025, AZ 32 Bs 276/25k (ON 1029 der Hv-Akten), nicht Folge.

[5]         Gegen den letztgenannten Beschluss richtet sich der mit der Behauptung einer Verletzung des Artikel 6, Absatz eins, MRK beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 363 a, StPO.

Rechtliche Beurteilung

[6]         Der Antrag ist schon deshalb offenbar unbegründet, weil das Verfahren über eine nachträgliche Strafmilderung nach Paragraph 31 a, Absatz eins, StGB nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, MRK fällt. Dessen Verfahrensgarantien beziehen sich nämlich nur auf jenen Teil des Strafprozesses, in welchem (auch) über eine strafrechtliche Anklage – und demnach über Schuld oder Nichtschuld – entschieden wird (RIS-Justiz RS0120049 [T8]).

[7]         Der Erneuerungsantrag war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 363 b, Absatz 2, Ziffer 3, StPO).

Textnummer

E147577

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0150OS00019.26X.0506.000

Im RIS seit

29.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2026

Dokumentnummer

JJT_20260506_OGH0002_0150OS00019_26X0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung