Gründe:
[1] Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. März 2020, GZ 16 Hv 7/17i-870, wurde * M* MBA des Verbrechens der Untreue nach §§ 153 Abs 1 und 3 zweiter Fall, 12 zweiter und dritter Fall, 15 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren nach § 43a Abs 4 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. März 2020, GZ 16 Hv 7/17i-870, wurde * M* MBA des Verbrechens der Untreue nach Paragraphen 153, Absatz eins und 3 zweiter Fall, 12 zweiter und dritter Fall, 15 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren nach Paragraph 43 a, Absatz 4, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
[2] Der dagegen erhobenen Berufung des Genannten gab das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht mit Urteil vom 9. Jänner 2023, AZ 32 Bs 421/22d (ON 976 der Hv-Akten), in der Weise Folge, dass die Freiheitsstrafe auf zwei Jahre und zehn Monate herabgesetzt wurde, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren erneut nach § 43a Abs 4 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der dagegen erhobenen Berufung des Genannten gab das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht mit Urteil vom 9. Jänner 2023, AZ 32 Bs 421/22d (ON 976 der Hv-Akten), in der Weise Folge, dass die Freiheitsstrafe auf zwei Jahre und zehn Monate herabgesetzt wurde, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren erneut nach Paragraph 43 a, Absatz 4, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
[3] Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. September 2025, GZ 16 Hv 7/17i-1021, wurde sodann der Antrag des Verurteilten auf nachträgliche Milderung der Strafe nach § 31a Abs 1 StGB abgewiesen. Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. September 2025, GZ 16 Hv 7/17i-1021, wurde sodann der Antrag des Verurteilten auf nachträgliche Milderung der Strafe nach Paragraph 31 a, Absatz eins, StGB abgewiesen.
[4] Seiner dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht mit Beschluss vom 21. Oktober 2025, AZ 32 Bs 276/25k (ON 1029 der Hv-Akten), nicht Folge.
[5] Gegen den letztgenannten Beschluss richtet sich der mit der Behauptung einer Verletzung des Art 6 Abs 1 MRK beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO. Gegen den letztgenannten Beschluss richtet sich der mit der Behauptung einer Verletzung des Artikel 6, Absatz eins, MRK beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 363 a, StPO.