Rechtstracker.at
Entscheidung 12 Ns 3/22w×

Entscheidung 12 Ns 3/22w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Ns3/22w

Entscheidungsdatum

03.02.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Februar 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in der Strafsache gegen A* G* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, fünfter Fall und Absatz 3, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 39 Hv 80/20i des Landesgerichts Wels, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. * gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. * ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten A* G* und C* G* sowie die Berufungen des Angeklagten * H* und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 22. Juni 2021, GZ 39 Hv 80/20i-283, nicht ausgeschlossen.

Text

Gründe:

[1]           Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 11 Os 5/22b über die im Spruch genannten Rechtsmittel zu entscheiden.

[2]           Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. * ist Mitglied des erkennenden Senats.

[3]           Sie zeigte ihre Ausgeschlossenheit an, weil ihr Ehegatte, für den sie von Sommer 2018 bis Frühjahr 2020 gesellschaftsrechtliche Agenden stellvertretend klären musste, seit etwa 15 Jahren anwaltlich von jener Rechtsanwaltspartnerschaft vertreten wird, die auch für die Angeklagte C* G* einschreitet. Persönlichen Kontakt habe sie dabei nur mit Rechtsanwalt Mag. * S* gepflogen, mit anderen Mitarbeitern dieser Rechtsanwaltskanzlei habe sie nur telefoniert.

Rechtliche Beurteilung

[4] Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Die Bestimmungen über die Ausschließung stellen auf den äußeren Anschein ab. Entscheidend ist daher nicht die subjektive Ansicht des betroffenen Richters oder des Ablehnenden, sondern die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, beim verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken vergleiche RIS-Justiz RS0097086 [T5]; Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 10 ff mwN).

[5]           Dies ist angesichts der vorliegenden Konstellation einer bloß fallweisen und nicht mehr aktuellen Kommunikation zwischen einem Richter und Mitarbeitern einer Rechtsanwaltskanzlei in Angelegenheiten, die mit der zu entscheidenden Sache in keinem Zusammenhang stehen, zu verneinen. Dazu kommt, dass es sich bei dem im Verfahren erster Instanz einschreitenden Verteidiger nicht um jenen Rechtsanwalt handelt, mit dem Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. * persönlichen Kontakt hatte.

Textnummer

E133962

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0120NS00003.22W.0203.000

Im RIS seit

17.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2022

Dokumentnummer

JJT_20220203_OGH0002_0120NS00003_22W0000_000