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Entscheidung 12 Ns 30/10y×

Entscheidung 12 Ns 30/10y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Ns30/10y

Entscheidungsdatum

24.06.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Juni 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll und Dr. Schwab als weitere Richter in Anwesenheit des Richteramtsanwärters Mag. Mechtler als Schriftführer im Verfahren über den Antrag auf Fortführung des Verfahrens gegen Dr. Erich W***** und weitere Personen wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, AZ 7 Bs 586/08x des Oberlandesgerichts Innsbruck, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Verfahren AZ 7 Bs 586/08x des Oberlandesgerichts Innsbruck wird dem Oberlandesgericht Innsbruck abgenommen und dem Oberlandesgericht Graz übertragen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Im Verfahren über den Antrag des Arnold M***** auf Fortführung des Verfahrens gegen Dr. Erich W***** und weitere Personen wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, AZ 7 Bs 586/08x des Oberlandesgerichts Innsbruck, sind bis auf den Präsidenten des Oberlandesgerichts Innsbruck alle Richter dieses Gerichtshofs als ausgeschlossen erkannt.

Nach Paragraph 45, Absatz 2, Satz 3 StPO hat der Vorsteher oder Präsident, der auf Ausschließung eines Richters des von ihm geleiteten Gerichts erkennt, den Richter zu bezeichnen, dem die Sache übertragen wird. Dabei ist derjenige heranzuziehen, den die Geschäftsverteilung als Vertreter ausweist, weil der Ausspruch bei verfassungskonformer Interpretation (Artikel 87, Absatz 3, B-VG, Artikel 6, Absatz eins, MRK) leg cit nicht zuständigkeitsbegründend und solcherart nicht geeignet ist, die Geschäftsverteilung zu ändern. Das gilt auch für den Fall, dass diese die Vertretung nicht ausdrücklich regelt, weil das Gesetz insoweit „ausreichende“ Vorkehrungen (Paragraph 26, Absatz 4,, Paragraph 33, Absatz eins, GOG; implizit auch Paragraph 47, Absatz eins, GOG und Paragraph 13, Absatz eins, OGHG) verlangt, womit der (im Sinne des Dargelegten lediglich deklarative) Ausspruch stets - solcherart der Kontrolle im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren unterliegend (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 105 ff) - dem Sinn der Geschäftsverteilung zu entsprechen hat (Lässig, WK-StPO Paragraph 45, Rz 10).

Die Anordnung nach Paragraph 45, Absatz 2, Satz 3 StPO setzt voraus, dass der zur Entscheidung berufene Präsident oder Vorsteher des Gerichts innerhalb seines Wirkungsbereichs (ie im Rahmen der ihn bindenden Geschäftsverteilung) zu agieren vermag. Der hier aktuelle Fall, dass der Gerichtspräsident alle Richter des von ihm geleiteten Gerichts für ausgeschlossen erklärt, auf Basis der Geschäftsverteilung also kein Vertreter bezeichnet werden kann, entbehrt der Regelung im Gesetz.

Die planwidrige Lücke ist unter Abstützung auf die der Strafprozessordnung immanente hierarchische Gerichtsstruktur vergleiche insbesondere Paragraphen 38, 39, Absatz eins, 215, Absatz 4, StPO) dahingehend zu füllen, dass dann, wenn zufolge Erschöpfung aller möglichen Vertreter des betroffenen Gerichts dessen Vorsteher oder Präsident seine Entscheidungskompetenz nicht wahrnehmen kann, das übergeordnete Gericht jenes Gericht zu bezeichnen hat, dem die Sache übertragen wird. Bei diesem wiederum ergeben sich die konkret zur Entscheidung berufenen Richter aufgrund dessen Geschäftsverteilung.

Im Gegenstand war daher die Sache dem entscheidungsunfähigen Gericht abzunehmen und einem anderen gleichrangigen, also zur heranstehenden Entscheidung sachlich zuständigen Gericht zu übertragen.

Textnummer

E94429

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0120NS00030.10Y.0624.000

Im RIS seit

07.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2010

Dokumentnummer

JJT_20100624_OGH0002_0120NS00030_10Y0000_000

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