Entscheidung 12 Ns 34/18y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
08.08.2018
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. August 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in der Strafsache gegen Josef K***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1, Abs 3 StGB, AZ 72 Hv 8/17g des Landesgerichts Klagenfurt, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 8. August 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in der Strafsache gegen Josef K***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins,, Absatz 3, StGB, AZ 72 Hv 8/17g des Landesgerichts Klagenfurt, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Dr. Tilo B***** sowie über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Privatbeteiligten H***** GmbH gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 30. Juni 2017, GZ 72 Hv 8/17g-80, ausgeschlossen.
An ihre Stelle tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 11 Os 51/18m über die im Spruch genannten Rechtsmittel zu entscheiden.
Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek ist Mitglied des zuständigen 11. Senats. Sie war mit diesem Verfahren allerdings bereits als Leiterin der Oberstaatsanwaltschaft Wien befasst und ist daher gemäß § 43 Abs 1 Z 1 StPO von der Entscheidung über die Rechtsmittel ausgeschlossen (Lässig, WK-StPO § 43 Rz 3; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 126).Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek ist Mitglied des zuständigen 11. Senats. Sie war mit diesem Verfahren allerdings bereits als Leiterin der Oberstaatsanwaltschaft Wien befasst und ist daher gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, StPO von der Entscheidung über die Rechtsmittel ausgeschlossen (Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 3; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 126).
Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an ihre Stelle (§ 45 Abs 2 StPO).Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an ihre Stelle (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0120NS00034.18Y.0808.000
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2018
Dokumentnummer
JJT_20180808_OGH0002_0120NS00034_18Y0000_000