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Entscheidung 12 Ns 36/26d×

Entscheidung 12 Ns 36/26d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Ns36/26d

Entscheidungsdatum

23.04.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. April 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi PMM in der Strafsache gegen * Z* und andere Angeklagte sowie einen belangten Verband wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, 148, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 8 St 12/24z der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit von * gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

* ist von der Entscheidung über den gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 20. Februar 2026, AZ 20 Bs 1/26g, gerichteten Antrag des * Z* und der Z* auf Erneuerung des Verfahrens ausgeschlossen.

An ihre Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski.

Text

Gründe:

[1]                 Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 11 Os 43/26x über den im Spruch genannten Rechtsbehelf zu entscheiden.

[2]                 * ist Vorsitzende des zuständigen Senats 11.

[3]                 Sie zeigte am 20. April 2026 ihre Ausgeschlossenheit an, weil sie für einige Zeit als (damalige) Leiterin der Oberstaatsanwaltschaft Wien auch Dienstvorgesetzte des früher (bis Dezember 2016) bei der Staatsanwaltschaft Wien als Staatsanwalt tätigen Verteidigers der Erneuerungswerber, Mag. S*, gewesen sei. Mit diesem habe sich die Zusammenarbeit äußerst problematisch gestaltet.

Rechtliche Beurteilung

[4]         Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Die Bestimmungen über die Ausschließung stellen auf den äußeren Anschein ab. Entscheidend ist daher auch unter dem Aspekt des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO nicht die subjektive Ansicht des betroffenen Richters oder des Ablehnenden, sondern die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, bei einem verständig würdigen objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken vergleiche RIS-Justiz RS0097086 [T5]; Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 10 f mwN).

[5]                 Dies ist angesichts der dargestellten Konstellation noch der Fall (siehe 12 Ns 16/26p).

[6]         Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinksi tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an ihre Stelle (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).

Textnummer

E147437

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0120NS00036.26D.0423.000

Im RIS seit

27.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2026

Dokumentnummer

JJT_20260423_OGH0002_0120NS00036_26D0000_000

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