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Entscheidung 12 Ns 16/26p×

Entscheidung 12 Ns 16/26p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Ns16/26p

Entscheidungsdatum

20.02.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Februar 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Setz-Hummel LL.M. in der Strafsache gegen * L* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Geldwäscherei nach Paragraphen 165, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 4, erster und zweiter Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 63 Hv 136/25t, des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der * gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

* ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4. Dezember 2025, GZ 63 Hv 136/25t-271.9, ausgeschlossen.

An ihre Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann.

Text

Gründe:

[1]              Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 11 Os 18/26w über die im Spruch genannten Rechtsmittel zu entscheiden.

[2]              * ist Vorsitzende des zuständigen Senats 11.

[3]              Sie zeigte ihre Ausgeschlossenheit an, weil sie für einige Zeit als (damalige) Leiterin der Oberstaatsanwaltschaft Wien auch Dienstvorgesetzte des früher (bis Dezember 2016) bei der Staatsanwaltschaft Wien als Staatsanwalt tätigen Verteidigers des Rechtsmittelwerbers * L*, Mag. S* gewesen sei. Mit diesem habe sich die Zusammenarbeit äußerst problematisch gestaltet.

Rechtliche Beurteilung

[4]         Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Die Bestimmungen über die Ausschließung stellen auf den äußeren Anschein ab. Entscheidend ist daher auch unter dem Aspekt des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO nicht die subjektive Ansicht des betroffenen Richters oder Ablehnenden, sondern die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken vergleiche RIS-Justiz RS0097086; Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 10 f mwN).

[5]         Das ist angesichts der dargestellten Konstellation (noch) der Fall vergleiche 11 Ns 90/20d, 12 Ns 46/21t, 12 Ns 49/23m, 12 Ns 21/24w und zuletzt 12 Ns 46/25y). Es ist allerdings zu bemerken, dass der angesprochene Ausgeschlossenheitsgrund mit dem Lauf der Zeit an Gewicht verliert vergleiche RIS-Justiz RS0045935 [T19]) und (hier) die konfliktbehaftete dienstliche Situation nunmehr bereits mehr als neun Jahre zurückliegt.

[6]         Anstelle der Ausgeschlossenen tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung des Obersten Gerichtshofs die im Spruch genannte Richterin (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).

Textnummer

E146696

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0120NS00016.26P.0220.000

Im RIS seit

24.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2026

Dokumentnummer

JJT_20260220_OGH0002_0120NS00016_26P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung