Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 11 Os 69/18h über das im Spruch genannte Rechtsmittel zu entscheiden. Gegenstand dieses Verfahrens ist das Begehren des Dr. Gabriel L***** auf Löschung sämtlicher personenbezogener Daten, die in dem gegen ihn geführten Verfahren wegen des Vergehens des geheimen Nachrichtendienstes zum Nachteil Österreichs nach § 256 dritter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 6 St 60/15t der Staatsanwaltschaft Linz (vormals 502 St 100/12f der Staatsanwaltschaft Wien), auf „USB-Sticks“ sichergestellt worden waren (§ 85 GOG).Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 11 Os 69/18h über das im Spruch genannte Rechtsmittel zu entscheiden. Gegenstand dieses Verfahrens ist das Begehren des Dr. Gabriel L***** auf Löschung sämtlicher personenbezogener Daten, die in dem gegen ihn geführten Verfahren wegen des Vergehens des geheimen Nachrichtendienstes zum Nachteil Österreichs nach Paragraph 256, dritter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 6 St 60/15t der Staatsanwaltschaft Linz (vormals 502 St 100/12f der Staatsanwaltschaft Wien), auf „USB-Sticks“ sichergestellt worden waren (Paragraph 85, GOG).
Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek ist Mitglied des entscheidenden Senats. Sie hatte in ihrer früheren Eigenschaft als Leiterin der Oberstaatsanwaltschaft Wien einen der verfahrensgegenständlichen Datenträger von dritter Seite erhalten, sich Kenntnis vom Inhalt verschafft und in der Folge dem Akt angeschlossen.
Nach § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen.Nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO ist ein Richter vom Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen.
Diese Bestimmung stellt im Sinn eines unparteiischen Gerichts nach Art 6 Abs 1 EMRK zunächst auf eine subjektive Unparteilichkeit des einschreitenden Richters ab, der bei seiner Entscheidungsfindung durch persönliche Vorurteile oder Voreingenommenheit nicht beeinträchtigt sein darf (vgl Lässig, WK-StPO § 43 Rz 13). Umstände, welche die subjektive Unparteilichkeit der Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek in Frage zu stellen vermögen, werden indes nicht behauptet.Diese Bestimmung stellt im Sinn eines unparteiischen Gerichts nach Artikel 6, Absatz eins, EMRK zunächst auf eine subjektive Unparteilichkeit des einschreitenden Richters ab, der bei seiner Entscheidungsfindung durch persönliche Vorurteile oder Voreingenommenheit nicht beeinträchtigt sein darf vergleiche Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 13). Umstände, welche die subjektive Unparteilichkeit der Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek in Frage zu stellen vermögen, werden indes nicht behauptet.
Unabhängig davon ist aber die objektive Unparteilichkeit des Gerichts zu prüfen, um sicherzustellen, dass der richterliche Entscheidungsträger „ausreichende Garantien“ bietet, um jeden berechtigten Zweifel in diesem Zusammenhang auszuschließen (vgl Lässig, WK-StPO § 43 Rz 13). Dabei ist auch auf den äußeren Anschein abzustellen (vgl Lässig, WK-StPO Vorbem zu §§ 43–47 Rz 5 und § 43 Rz 10). Die objektive Unparteilichkeit als wesentliches Element bei der Wahrung des Vertrauens, welches Gerichte in einer demokratischen Gesellschaft erwecken müssen, ist in diesem Zusammenhang schon dann in Frage gestellt, wenn Umstände vorliegen, welche auch bloß die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (vgl Grabenwarter/Pabel EGMR6 § 24 Rz 48 f mwN).Unabhängig davon ist aber die objektive Unparteilichkeit des Gerichts zu prüfen, um sicherzustellen, dass der richterliche Entscheidungsträger „ausreichende Garantien“ bietet, um jeden berechtigten Zweifel in diesem Zusammenhang auszuschließen vergleiche Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 13). Dabei ist auch auf den äußeren Anschein abzustellen vergleiche , Lässig, WK-StPO Vorbem zu Paragraphen 43 –, 47, Rz 5 und Paragraph 43, Rz 10). Die objektive Unparteilichkeit als wesentliches Element bei der Wahrung des Vertrauens, welches Gerichte in einer demokratischen Gesellschaft erwecken müssen, ist in diesem Zusammenhang schon dann in Frage gestellt, wenn Umstände vorliegen, welche auch bloß die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen vergleiche Grabenwarter/Pabel EGMR6 Paragraph 24, Rz 48 f mwN).
Die Kenntnisnahme vom Inhalt eines der verfahrensgegenständlichen Datenträger als staatsanwaltschaftliches Organ und dessen beweismäßige Verwertung (durch Aktenanschluss) in einem besonders sensiblen (dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden) Strafverfahren könnten bei einem verständig würdigenden objektiven Betrachter (vgl Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 5.152) den Anschein erwecken, die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek handle bei ihrer zu treffenden richterlichen Entscheidung allenfalls nicht völlig unbeeinflusst. Da im Sinne des in der Judikatur zur EMRK herausgearbeiteten Grundsatzes „Justice must not only be done, it must also be seen to be done“ schon jeder Anschein vermieden werden muss, wonach bei einem am Verfahren beteiligten Richter eine konventionskonforme objektive Unparteilichkeit in Frage stehen könnte (vgl 12 Ns 102/10m uva), war auf die Ausgeschlossenheit der genannten Richterin zu entscheiden.Die Kenntnisnahme vom Inhalt eines der verfahrensgegenständlichen Datenträger als staatsanwaltschaftliches Organ und dessen beweismäßige Verwertung (durch Aktenanschluss) in einem besonders sensiblen (dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden) Strafverfahren könnten bei einem verständig würdigenden objektiven Betrachter vergleiche Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 5.152) den Anschein erwecken, die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek handle bei ihrer zu treffenden richterlichen Entscheidung allenfalls nicht völlig unbeeinflusst. Da im Sinne des in der Judikatur zur EMRK herausgearbeiteten Grundsatzes „Justice must not only be done, it must also be seen to be done“ schon jeder Anschein vermieden werden muss, wonach bei einem am Verfahren beteiligten Richter eine konventionskonforme objektive Unparteilichkeit in Frage stehen könnte vergleiche 12 Ns 102/10m uva), war auf die Ausgeschlossenheit der genannten Richterin zu entscheiden.
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an die Stelle der Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek (§ 45 Abs 2 StPO).Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an die Stelle der Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).