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Entscheidung 12 Ns 37/18i×

Entscheidung 12 Ns 37/18i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Ns37/18i

Entscheidungsdatum

22.08.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. August 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari im Verfahren gemäß Paragraph 85, GOG betreffend die Strafsache gegen Dr. Gabriel L***** wegen des Vergehens des geheimen Nachrichtendienstes zum Nachteil Österreichs nach Paragraph 256, dritter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 6 St 60/15t der Staatsanwaltschaft Linz, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek ist von der Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 9. Mai 2018, AZ 7 Ns 6/18p, 7 Ns 7/18k, ausgeschlossen.

An ihre Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 11 Os 69/18h über das im Spruch genannte Rechtsmittel zu entscheiden. Gegenstand dieses Verfahrens ist das Begehren des Dr. Gabriel L***** auf Löschung sämtlicher personenbezogener Daten, die in dem gegen ihn geführten Verfahren wegen des Vergehens des geheimen Nachrichtendienstes zum Nachteil Österreichs nach Paragraph 256, dritter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 6 St 60/15t der Staatsanwaltschaft Linz (vormals 502 St 100/12f der Staatsanwaltschaft Wien), auf „USB-Sticks“ sichergestellt worden waren (Paragraph 85, GOG).

Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek ist Mitglied des entscheidenden Senats. Sie hatte in ihrer früheren Eigenschaft als Leiterin der Oberstaatsanwaltschaft Wien einen der verfahrensgegenständlichen Datenträger von dritter Seite erhalten, sich Kenntnis vom Inhalt verschafft und in der Folge dem Akt angeschlossen.

Nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO ist ein Richter vom Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen.

Diese Bestimmung stellt im Sinn eines unparteiischen Gerichts nach Artikel 6, Absatz eins, EMRK zunächst auf eine subjektive Unparteilichkeit des einschreitenden Richters ab, der bei seiner Entscheidungsfindung durch persönliche Vorurteile oder Voreingenommenheit nicht beeinträchtigt sein darf vergleiche Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 13). Umstände, welche die subjektive Unparteilichkeit der Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek in Frage zu stellen vermögen, werden indes nicht behauptet.

Unabhängig davon ist aber die objektive Unparteilichkeit des Gerichts zu prüfen, um sicherzustellen, dass der richterliche Entscheidungsträger „ausreichende Garantien“ bietet, um jeden berechtigten Zweifel in diesem Zusammenhang auszuschließen vergleiche Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 13). Dabei ist auch auf den äußeren Anschein abzustellen vergleiche , Lässig, WK-StPO Vorbem zu Paragraphen 43 –, 47, Rz 5 und Paragraph 43, Rz 10). Die objektive Unparteilichkeit als wesentliches Element bei der Wahrung des Vertrauens, welches Gerichte in einer demokratischen Gesellschaft erwecken müssen, ist in diesem Zusammenhang schon dann in Frage gestellt, wenn Umstände vorliegen, welche auch bloß die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen vergleiche Grabenwarter/Pabel EGMR6 Paragraph 24, Rz 48 f mwN).

Die Kenntnisnahme vom Inhalt eines der verfahrensgegenständlichen Datenträger als staatsanwaltschaftliches Organ und dessen beweismäßige Verwertung (durch Aktenanschluss) in einem besonders sensiblen (dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden) Strafverfahren könnten bei einem verständig würdigenden objektiven Betrachter vergleiche Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 5.152) den Anschein erwecken, die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek handle bei ihrer zu treffenden richterlichen Entscheidung allenfalls nicht völlig unbeeinflusst. Da im Sinne des in der Judikatur zur EMRK herausgearbeiteten Grundsatzes „Justice must not only be done, it must also be seen to be done“ schon jeder Anschein vermieden werden muss, wonach bei einem am Verfahren beteiligten Richter eine konventionskonforme objektive Unparteilichkeit in Frage stehen könnte vergleiche 12 Ns 102/10m uva), war auf die Ausgeschlossenheit der genannten Richterin zu entscheiden.

Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an die Stelle der Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).

Textnummer

E122662

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0120NS00037.18I.0822.000

Im RIS seit

26.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2018

Dokumentnummer

JJT_20180822_OGH0002_0120NS00037_18I0000_000