[5] Werden im bezirksgerichtlichen Verfahren nacheinander mehrere Anklagen in Bezug auf (hier:) subjektiv konnexe Straftaten erhoben, sind die Verfahren – im Fall der Rechtswirksamkeit der Strafanträge und gleichzeitiger Anhängigkeit der Hauptverfahren – gemäß § 37 Abs 3 StPO nach Maßgabe des § 37 Abs 2 erster Satz und Abs 3 zweiter Halbsatz StPO zu verbinden (RIS-Justiz RS0128876; Oshidari, WK-StPO § 37 Rz 7, 9 f). Werden im bezirksgerichtlichen Verfahren nacheinander mehrere Anklagen in Bezug auf (hier:) subjektiv konnexe Straftaten erhoben, sind die Verfahren – im Fall der Rechtswirksamkeit der Strafanträge und gleichzeitiger Anhängigkeit der Hauptverfahren – gemäß Paragraph 37, Absatz 3, StPO nach Maßgabe des Paragraph 37, Absatz 2, erster Satz und Absatz 3, zweiter Halbsatz StPO zu verbinden (RIS-Justiz RS0128876; Oshidari, WK-StPO Paragraph 37, Rz 7, 9 f).
[6] Damit kommt – soweit hier relevant – die Verfahrensverbindung unter Gerichten gleicher Ordnung primär jenem mit Sonderzuständigkeit zu, im Übrigen aber jenem, bei dem die Anklage zuerst rechtswirksam geworden ist (RIS-Justiz RS0132157).
[7] Rechtswirksamkeit einer Anklage liegt im Verfahren vor dem Bezirksgericht vor, wenn das angerufene Gericht die Hauptverhandlung anordnet (vgl § 450 StPO). Als „Anordnung der Hauptverhandlung“ (und solcherart positive Annahme der Prozessvoraussetzungen) ist nicht nur die Ausschreibung, sondern jedes Verhalten des Gerichts zu verstehen, das das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen nicht in Frage stellt (RIS-Justiz RS0132157; Oshidari, WK-StPO § 37 Rz 7/1). Rechtswirksamkeit einer Anklage liegt im Verfahren vor dem Bezirksgericht vor, wenn das angerufene Gericht die Hauptverhandlung anordnet vergleiche Paragraph 450, StPO). Als „Anordnung der Hauptverhandlung“ (und solcherart positive Annahme der Prozessvoraussetzungen) ist nicht nur die Ausschreibung, sondern jedes Verhalten des Gerichts zu verstehen, das das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen nicht in Frage stellt (RIS-Justiz RS0132157; Oshidari, WK-StPO Paragraph 37, Rz 7/1).
[8] Im Gegenstand wurde der beim Bezirksgericht St. Pölten eingebrachte Strafantrag am 21. April 2026 durch die Überweisung des Verfahrens iSd § 37 Abs 3 StPO an das Bezirksgericht Linz zur Verbindung mit dem dort anhängigen, konnexen Hauptverfahren rechtswirksam (RIS-Justiz RS0132157 [T1]). Im Gegenstand wurde der beim Bezirksgericht St. Pölten eingebrachte Strafantrag am 21. April 2026 durch die Überweisung des Verfahrens iSd Paragraph 37, Absatz 3, StPO an das Bezirksgericht Linz zur Verbindung mit dem dort anhängigen, konnexen Hauptverfahren rechtswirksam (RIS-Justiz RS0132157 [T1]).
[9] Die Rechtswirksamkeit des Strafantrags beim Bezirksgericht Linz trat mit der Verfügung „negativer Kompetenzkonflikt“ am 24. April 2026 und solcherart erst danach ein.
[10] Damit ist – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – das Bezirksgericht St. Pölten (kraft Zuvorkommens) zuständig.