Entscheidung 12 Ns 40/17d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
10.05.2017
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Mai 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari in der Strafsache gegen Dierk T***** wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 15 Abs 1, 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 22 Hv 34/16y des Landesgerichts Innsbruck, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 10. Mai 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari in der Strafsache gegen Dierk T***** wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach Paragraphen 15, Absatz eins, 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 22 Hv 34/16y des Landesgerichts Innsbruck, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Hofrätin des Obersten Gerichtshof Mag. Fürnkranz ist von der Entscheidung über den Antrag des Verurteilten Dierk T***** auf Erneuerung des Strafverfahrens ausgeschlossen.
An ihre Stelle tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 15 Os 30/17a über den im Spruch genannten Antrag des Verurteilten Dierk T***** auf Erneuerung des Strafverfahrens in Bezug auf das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 9. Februar 2017, AZ 7 Bs 7/17p, zu entscheiden.
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz ist Mitglied des zuständigen 15. Senats. Sie war in diesem Verfahren bereits als Richterin tätig, indem sie als Mitglied des 11. Senats (in beiden Rechtsgängen) an den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs über die vom (damaligen) Angeklagten Dierk T***** ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerden mitwirkte (vgl 11 Os 149/15v und 11 Os 134/16i).Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz ist Mitglied des zuständigen 15. Senats. Sie war in diesem Verfahren bereits als Richterin tätig, indem sie als Mitglied des 11. Senats (in beiden Rechtsgängen) an den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs über die vom (damaligen) Angeklagten Dierk T***** ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerden mitwirkte vergleiche 11 Os 149/15v und 11 Os 134/16i).
Dies führt zur Ausgeschlossenheit von Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz im gegenständlichen Verfahren (§ 43 Abs 4 StPO).Dies führt zur Ausgeschlossenheit von Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz im gegenständlichen Verfahren (Paragraph 43, Absatz 4, StPO).
An ihre Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé (§ 45 Abs 2 StPO).An ihre Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0120NS00040.17D.0510.000
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2017
Dokumentnummer
JJT_20170510_OGH0002_0120NS00040_17D0000_000