Entscheidung 12 Ns 41/23k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
29.06.2023
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Juni 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Strafsache gegen * P* wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 9 Hv 3/22f des Landesgerichts Eisenstadt, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs * gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 29. Juni 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Strafsache gegen * P* wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 9 Hv 3/22f des Landesgerichts Eisenstadt, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs * gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Hofrat des Obersten Gerichtshofs * ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des * P* gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 21. Dezember 2022, GZ 9 Hv 3/22f-65, ausgeschlossen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Oberste Gerichtshof hat zu 14 Os 39/23a über die im Spruch genannten Rechtsmittel zu entscheiden. Hofrat des Obersten Gerichtshofs * ist Mitglied des zuständigen 14. Senats. Seine Ehegattin, Generalanwältin *, hat als Vertreterin der Generalprokuratur im genannten Verfahren des Obersten Gerichtshofs eine Stellungnahme zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfasst.
[2] Gemäß § 43 Abs 1 Z 1 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn einer seiner Angehörigen (§ 72 StGB) im Verfahren Staatsanwalt ist oder war. Das ist hier der Fall. [2] Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn einer seiner Angehörigen (Paragraph 72, StGB) im Verfahren Staatsanwalt ist oder war. Das ist hier der Fall.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0120NS00041.23K.0629.000
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2023
Dokumentnummer
JJT_20230629_OGH0002_0120NS00041_23K0000_000