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Entscheidung 12 Ns 43/21a×

Entscheidung 12 Ns 43/21a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Ns43/21a

Entscheidungsdatum

07.06.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Juni 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner über den Antrag des Wolfgang K***** auf Ablehnung des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs ***** gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1]           Mit Eingabe vom 11. Mai 2021 stellte Wolfgang K***** den „Antrag wegen Befangenheit“, weil Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs ***** ein ausgeschlossener Richter wäre. Der Ablehnungswerber unterlässt es jedoch, ein Verfahren zu bezeichnen, auf welches sich der Antrag bezieht.

Rechtliche Beurteilung

[2]           Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf Ablehnung eines Richters wegen Ausschließung ist dessen konkret aktuelle Kompentenz zur Entscheidung in einem – bereits anhängigen und noch nicht rechtskräftig beendeten – Verfahren des Antragstellers (12 Ns 137/20y, 141/20m). Da sich der Ablehnungsantrag auf kein solches Verfahren bezieht, war er zurückzuweisen.

Textnummer

E132002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0120NS00043.21A.0607.000

Im RIS seit

28.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2021

Dokumentnummer

JJT_20210607_OGH0002_0120NS00043_21A0000_000