Entscheidung 12 Ns 43/21a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
07.06.2021
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Juni 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner über den Antrag des Wolfgang K***** auf Ablehnung des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs ***** gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 7. Juni 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner über den Antrag des Wolfgang K***** auf Ablehnung des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs ***** gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit Eingabe vom 11. Mai 2021 stellte Wolfgang K***** den „Antrag wegen Befangenheit“, weil Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs ***** ein ausgeschlossener Richter wäre. Der Ablehnungswerber unterlässt es jedoch, ein Verfahren zu bezeichnen, auf welches sich der Antrag bezieht.
Rechtliche Beurteilung
[2] Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf Ablehnung eines Richters wegen Ausschließung ist dessen konkret aktuelle Kompentenz zur Entscheidung in einem – bereits anhängigen und noch nicht rechtskräftig beendeten – Verfahren des Antragstellers (12 Ns 137/20y, 141/20m). Da sich der Ablehnungsantrag auf kein solches Verfahren bezieht, war er zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0120NS00043.21A.0607.000
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2021
Dokumentnummer
JJT_20210607_OGH0002_0120NS00043_21A0000_000