Entscheidung 12 Ns 43/23d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
21.07.2023
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Juli 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB, AZ 26 Hv 7/21g des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs * gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 21. Juli 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB, AZ 26 Hv 7/21g des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs * gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Hofrat des Obersten Gerichtshofs * ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten * S* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 15. Dezember 2022, GZ 26 Hv 7/21g-127, ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs *.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 11 Os 48/23b über die im Spruch genannten Rechtsmittel zu entscheiden. Hofrat des Obersten Gerichtshofs * ist Mitglied des zuständigen 11. Senats. Er hat in diesem Verfahren bereits als Richter des Oberlandesgerichts Graz mitgewirkt, welches über einen die gegenständlichen Urteilsfakten betreffenden Anklageeinspruch entschieden hat (ON 67). Er ist daher gemäß § 43 Abs 3 zweiter Fall StPO analog (vgl Lässig, WK-StPO § 43 Rz 30) vom Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen. [1] Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 11 Os 48/23b über die im Spruch genannten Rechtsmittel zu entscheiden. Hofrat des Obersten Gerichtshofs * ist Mitglied des zuständigen 11. Senats. Er hat in diesem Verfahren bereits als Richter des Oberlandesgerichts Graz mitgewirkt, welches über einen die gegenständlichen Urteilsfakten betreffenden Anklageeinspruch entschieden hat (ON 67). Er ist daher gemäß Paragraph 43, Absatz 3, zweiter Fall StPO analog vergleiche Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 30) vom Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen.
[2] An seine Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * (§ 45 Abs 2 StPO). [2] An seine Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0120NS00043.23D.0721.000
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2023
Dokumentnummer
JJT_20230721_OGH0002_0120NS00043_23D0000_000