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Entscheidung 12 Ns 47/09x×

Entscheidung 12 Ns 47/09x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Ns47/09x

Entscheidungsdatum

02.07.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Juli 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Eberwein als Schriftführer, in der Strafsache gegen Osvaldo B***** und andere wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter, dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und Paragraph 15, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 8 Hv 83/06d des Landesgerichts für Strafsachen Graz und AZ 9 Bs 74/09i des Oberlandesgerichts Graz, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Helene Bachner-Foregger den Beschluss

gefasst:

Spruch

Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Helene Bachner-Foregger ist von der Entscheidung über Anträge auf Erneuerung dieses Strafverfahrens gemäß Paragraph 363 a, StPO ausgeschlossen.

Text

Gründe:

Der Oberste Gerichtshof hat über den den gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 1. April 2009, AZ 9 Bs 74/09i gerichteten Antrag des Osvaldo B***** auf Erneuerung des Verfahrens gemäß Paragraph 363 a, StPO zu entscheiden.

Nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs hat der Senat 11 über diese Beschwerde zu entscheiden. Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Helene Bachner-Foregger ist Mitglied dieses Senats. Sie zeigte am 29. Juni 2009 an, dass sie an der in diesem Verfahren gefassten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 21. Jänner 2009, AZ 15 Os 161/08b, mit welcher ua die Nichtigkeitsbeschwerde des Osvaldo B***** zurückgewiesen wurde, mitgewirkt hat.

Rechtliche Beurteilung

Nach Paragraph 43, Absatz 4, StPO ist ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme oder einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (Paragraph 363 a, StPO) und von der Mitwirkung und Entscheidung im erneuerten Verfahren ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist.

Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Helene Bachner-Foregger ist somit als in diesem Verfahren bereits tätig gewordene Richterin von der Entscheidung über Anträge auf Erneuerung in diesem Verfahren ausgeschlossen.

Anmerkung

E91437 12Ns47.09x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0120NS00047.09X.0702.000

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2009

Dokumentnummer

JJT_20090702_OGH0002_0120NS00047_09X0000_000