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Entscheidung 12 Ns 50/25m×

Entscheidung 12 Ns 50/25m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Standes- und Disziplinarrecht der Anwälte

Geschäftszahl

12Ns50/25m

Entscheidungsdatum

08.08.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. August 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Setz-Hummel LL.M. in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, AZ D 193/19 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer *, über den Antrag auf Ablehnung der * des Obersten Gerichtshofs * gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1]           Im zu AZ 20 Ds 2/25m anhängigen Verfahren lehnte der Disziplinarbeschuldigte die Vorsitzende, * des Obersten Gerichtshofs *, mit der Begründung ab, sie habe richterliche Tätigkeiten in seinem Verfahren weiter ausgeübt, obwohl über einen zuvor gestellten Ablehnungsantrag noch nicht entschieden worden sei. Es sei an ihrer Unvoreingenommenheit zu zweifeln und es entstehe der Eindruck, dass sie bestrebt sei, dem Disziplinarbeschuldigten als „Verbindungsfeind“ in ungesetzlicher Weise Schwierigkeiten zu bereiten.

[2]           Weil der Oberste Gerichtshof den vom Disziplinarbeschuldigten erwähnten Ablehnungsantrag bereits mit Beschluss vom 25. Februar 2025, GZ 12 Ns 11/25a-3, zurückgewiesen hat und auch der erneute Antrag im Übrigen bloß haltlose Unterstellungen beinhaltet, die Vorsitzende würde – im Rahmen der vom Antragsteller immer wieder behaupteten staatsfeindlichen Verbindung innerhalb der Justiz – ungesetzlich handeln, verfehlt er die für eine meritorische Entscheidung erforderliche Ausrichtung am Verfahrensrecht.

Textnummer

E145361

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0120NS00050.25M.0808.000

Im RIS seit

14.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2025

Dokumentnummer

JJT_20250808_OGH0002_0120NS00050_25M0000_000