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Entscheidung 20 Ds 2/25m×

Entscheidung 20 Ds 2/25m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Standes- und Disziplinarrecht der Anwälte

Geschäftszahl

20Ds2/25m

Entscheidungsdatum

08.01.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 8. Jänner 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende, die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Malesich als weitere Richterin sowie die Rechtsanwälte Dr. Danler und Dr. Karesch als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, vormals Rechtsanwalt in *, AZ D 193/19 (ua) des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer *, über den Antrag des Genannten auf Berichtigung des Protokolls über die mündliche Verhandlung vor dem Obersten Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter am 13. August 2025 nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1]           Mit Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 13. August 2025, GZ 20 Ds 2/25m-15, wurde der Berufung des * gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer * vom 21. März 2024, GZ D 193/19, D 7/22, D 53/22, D 162/20, D 143/21, D 227/21, D 14/22-48, nach mündlicher Verhandlung nicht Folge gegeben und über * unter Bedachtnahme auf das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer * vom 23. März 2022, GZ D 42/17-33 (ua), die Streichung von der Liste als Zusatzstrafe verhängt.

Rechtliche Beurteilung

[2]           Gegen das über die mündliche Verhandlung vor dem Obersten Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter am 13. August 2025 aufgenommene Protokoll wendet sich der rechtskräftig Verurteilte mit einem Protokoll-Berichtigungsantrag.

[3] Da ein solcher Antrag hinsichtlich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vor dem Obersten Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter weder im DSt vergleiche Sechster Abschnitt Rechtsmittelverfahren) noch in der StPO, deren sinngemäße Anwendung Paragraph 77, Absatz 3, DSt regelt vergleiche 4. Teil, 14. Hauptstück, römisch zwei. Rechtsmittel gegen das Urteil), vorgesehen ist, war der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

Textnummer

E146354

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0200DS00002.25M.0108.000

Im RIS seit

19.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2026

Dokumentnummer

JJT_20260108_OGH0002_0200DS00002_25M0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung